Präventionsverfahren

Vorrang des Präventionsverfahrens vor Prüfung der Dienstfähigkeit

Leidet eine Kollegin oder ein Kollege an gravierenderen gesundheitlichen Einschränkungen, kann es durchaus sein, dass die Besorgnis wächst, dass deren Dienst- bzw. Arbeitsfähigkeit nicht mehr dauerhaft gewährleistet ist. In diesen Fällen ist zunächst und v.a. zu klären, ob nicht durch präventive Maßnahmen die Dienstfähigkeit erhalten werden kann.
Der Prävention kommt immer Vorrang vor Prüfung der Dienstfähigkeit zu.
Dabei gilt es, vor jeder Veranlassung in Richtung der Prüfung der Dienstfähigkeit Präventionsmaßnahmen durchzuführen und die Durchführung und deren Ergebnisse zu dokumentieren. Erste Klärung bringt in der Regel ein Gespräch mit der bzw. dem betroffenen Kollegen, in dem ermittelt wird, ob und ggf. welche Maßnahmen hilfreich sein könnten.

Je nach dann angestrebter Maßnahme kann die Abstimmung mit anderen Stellen (z.B. Regierung oder Staatsministerium) erforderlich sein.

Erst wenn ein Präventionsverfahren von der betroffenen Kollegin bzw. dem betroffenen Kollegen abgelehnt wurde oder ohne Erfolg blieb und eine Dienst- bzw. Arbeitsunfähigkeit  die Einleitung eines Ruhestandsverfahrens notwendig macht, kommen weitere Schritte der bzw. des Vorgesetzten in Betracht. Die Befassung des Personalrats bzw. der Gleichstellungsbeauftragten ist zu berücksichtigen.

Besonderheiten bei Schwerbehinderten oder diesen Gleichgestellten:

Soweit es sich bei der Mitarbeiterin oder dem Mitarbeiter, bei der oder dem personen-, verhaltens- oder betriebsbedingte Schwierigkeiten im Arbeits- oder sonstigem Beschäftigungsverhältnis auftreten, die zu einer Gefährdung dieses Verhältnisses führen können, um einen schwerbehinderten oder diesen gleichgestellten Menschen handelt, gelten über das oben Dargestellte hinaus zudem folgende Besonderheiten:
Im Rahmen des durchzuführenden Präventionsverfahrens sind gem. § 84 Abs. 1 SGB IX bei Eintreten von personen-, verhaltens- oder betriebsbedingten Schwierigkeiten im Arbeits- oder Dienstverhältnis, die zu dessen Gefährdung führen können, die Schwerbehindertenvertretung, die Personalvertretung und das Integrationsamt unverzüglich einzuschalten, um mit ihnen alle Möglichkeiten und alle zur Verfügung stehenden Hilfen zur Beratung und mögliche finanzielle Leistungen zu erörtern, mit denen die Schwierigkeiten beseitigt werden können und das Dienst- oder Arbeitsverhältnis möglichst dauerhaft fortgesetzt werden kann. Die Teilhaberichtlinien sehen in Ziff. 3.1, 10.1 und 10.2 entsprechende Regelungen vor, ebenso viele der speziellen Inklusionsvereinbarungen für die verschiedenen Schularten.

Die Schulleitungen wurden mit KMS vom 20.01.2015 Nr. II.5-BP4010-6b.151906 über das genaue Vorgehen umfassend informiert.

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