Dienstbefreiungen, Elternzeit, Beurlaubungen: wichtige Informationen für Lehrkräfte

Der Begriff Beurlaubung umfasst eine Vielzahl von Gründen, die ein berechtigtes Fernbleiben vom Dienst - mit oder ohne Gewährung von Dienstbezügen - rechtfertigen können. Es handelt sich damit um eine Freistellung von Dienstpflichten für Zeiträume, in denen nach Arbeitszeitrecht Dienst zu leisten wäre. Im Übrigen wird der Bestand des Beamtenverhältnisses nicht berührt; die allgemeinen Beamtenpflichten bestehen weiter. Entsprechendes gilt für die mit Lehrkräften als Arbeitnehmern bestehenden Dienstverhältnisse.

Die häufigsten Fälle der Beurlaubung sind:

1. Erholungsurlaub:

Für Lehrkräfte, d. h. für Lehrkräfte an öffentlichen Schulen mit einer Lehramtsbefähigung, die unterrichtend tätig sind, ist der Erholungsurlaub einschließlich eines Zusatzurlaubes durch die Schulferien abgegolten, (§ 3 Abs. 4 Satz 1 der Urlaubsverordnung) bzw. § 44 Nr. 3 TV-L.

2. Dienstbefreiung gem. § 10 UrlMV:
Dienstbefreiungen finden grundsätzlich unter Fortgewährung der Leistungen des Dienstherrn statt. Die Befreiungstatbestände sind abschließend in § 10 UrlMV angeführt. Neben dem dienstlich veranlassten Umzug, der Niederkunft der Ehefrau, schweren Erkrankungen von Kindern und Angehörigen werden auch Fortbildungsveranstaltungen zum Zwecke der Landesverteidigung, der beruflichen Fortbildung, die Teilnahme an herausragenden sportlichen Ereignissen sowie an gewerkschaftlichen und kirchlichen Veranstaltungen als derartige Tatbestände anerkannt. Für Lehrkräfte als Arbeitnehmer wird auf § 28 f. TV-L hingewiesen.
Gem. § 10 Abs. 1 Satz 1 UrlMV i.V.m. § 12 Abs. 4 LDO bewilligt in der Regel der Schulleiter Dienstbefreiungen.

3. Elternzeit:
Zur ständigen Betreuung eines Kindes in einer bestimmten Lebensphase ermöglicht das Beamtenrecht auf der Basis des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes (BEEG) einer oder mehreren Betreuungspersonen die Freistellung von der Dienstpflicht - ggf. unter Gewährung eines Erziehungsgeldes (§ 46 BeamtStG, Art. 99 BayBG, §§ 23 bis 26 UrlMV). Statusrechtlich bleibt das Dienstverhältnis völlig unberührt. Von der Geburt bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres des Kindes besteht ein Rechtsanspruch auf Elternzeit; mit Einverständnis des Dienstherrn kann seit dem 1. Januar 2001 ein Jahr Elternzeit auch während des 3. und 8. Lebensjahres des Kindes genommen werden. Für Lehrkräfte im Beschäftigungsverhältnis gelten die Normen des BEEG unmittelbar.

4. Urlaub aus familienpolitischen Gründen:
Eine familienpolitische Beurlaubung gem. Art. 89 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1 BayBG kommt für die Dauer von insgesamt 15 Jahren (incl. Beurlaubungen nach Art. 90 Abs. 1 BayBG) in Betracht, wenn:

  • Mindestens ein Kind unter 18 Jahren oder pflegebedürftige sonstige Angehörige
  • tatsächlicher Betreuung beziehungsweise Pflege durch den Antragsteller/die An-tragstellerin bedürfen und
  • zwingende dienstliche Belange nicht entgegenstehen.

Zu beachten ist die eingeschränkte Möglichkeit der Ausübung einer Nebentätigkeit.

5. Arbeitsmarktpolitische Gründe
Für Beamte mit Dienstbezügen sieht Art. 90 BayBG nach Ablauf der Probezeit weiterhin die Möglichkeit vor, sich aus arbeitsmarktpolitischen Gründen für die Dauer von mindestens einem, höchstens sechs Jahren beurlauben zu lassen. Die Höchstgrenze im Zusammenhang mit Beurlaubungen nach Art. 89 BayBG darf 15 Jahre nicht überschreiten. Für Beamte, die das 50. Lebensjahr vollendet haben, ist eine Beurlaubung bis zum Eintritt in den Ruhestand möglich. Die Voraussetzungen müssen zum Stichtag vorliegen. Die Höchstgrenze hierfür beträgt 15 Jahre, Art. 92 Abs. 1 BayBG.
Tatbestandsvoraussetzung ist das Vorliegen einer Ausnahmesituation, die ihrerseits ein dringendes öffentliches Interesse begründet. Dies ist zu bejahen, wenn zum Zeitpunkt der Antragstellung ein solcher Bewerberüberhang besteht, dass selbst gut qualifizierte Bewerber nicht binnen angemessener Zeit eine ihrer Ausbildung entsprechende Anstellung finden. Zudem dürfen dienstliche Belange nicht entgegenstehen. Auch wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind, besteht ein Ermessen der Verwaltung, d. h. es besteht kein Anspruch auf Gewährung der Beurlaubung. Zu beachten ist weiterhin die Erforderlichkeit einer Verzichtserklärung auf Ausübung einer Nebentätigkeit, Art. 90 Abs. 2 BayBG.

Auf die Informationen des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat wird hingewiesen.

Vorlese-Funktion

Das bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus stellt auf seiner freizugänglichen Website eine Vorlesefunktion zur Verfügung. Beim Aktivieren dieser Funktion werden Inhalte und technische Cookies von dem Dienstanbieter Readspeaker geladen und dadurch Ihre IP-Adresse an den Dienstanbieter übertragen.

Wenn Sie die Vorlesefunktion jetzt aktivieren möchten, klicken Sie auf „Vorlesefunktion aktivieren“.

Ihre Zustimmung zur Datenübertragung können Sie jederzeit während Ihrer Browser-Session widerrufen. Mehr Informationen und eine Möglichkeit zum Widerruf Ihrer Zustimmung zur Datenübertragung finden Sie in unserer Datenschutzerklärung im Abschnitt „Vorlesefunktion“.

Sofern Sie uns Ihre Einwilligung erteilen, verwenden wir Cookies zur Nutzung unseres Webanalyse-Tools Matomo Analytics. Durch einen Klick auf den Button „Zustimmen“ erteilen Sie uns Ihre Einwilligung dahingehend, dass wir zu Analysezwecken Cookies (kleine Textdateien mit einer Gültigkeitsdauer von maximal zwei Jahren) setzen und die sich ergebenden Daten verarbeiten dürfen. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit mit Wirkung für die Zukunft in unserer Datenschutzerklärung widerrufen. Dort finden Sie auch weitere Informationen.