Zugelassene digitale und gedruckte Lernmittel

Bild: Schülerin sitzt vor Büchern und einem Laptop

Ob gedruckt oder digital: Bayerns Schulen können aus einem breiten Angebot der Schulbuchverlage an staatlich geprüften Lernmitteln auswählen.

Lernmittel, die an bayerischen Schulen eingesetzt werden, durchlaufen ein staatliches Zulassungsverfahren. Dieses Verfahren garantiert die fachliche Qualität der Angebote sowie die Übereinstimmung mit den bayerischen Lehrplänen.

Die für die jeweiligen Lehrpläne und Schularten abrufbaren Listen weisen gedruckte und digitale Lernmittel separat aus.

Die Aufnahme eines Werkes in dieses Verzeichnis gilt als Nachweis seiner Zulassung für den Gebrauch an den genannten Schularten.

Die angegebenen Ladenverkaufspreise entsprechen dem letzten Stand, wie er sich aufgrund der jährlichen Mitteilungen der Verlage ergeben hat. Es ist jedoch nicht ausgeschlossen, dass zwischenzeitlich eingetretene Preisänderungen für ein Produkt dem Staatsministerium nicht gemeldet wurden und ein anderer Preis gültig ist.

Informationen zum Zulassungsverfahren

Rechtliche Grundlagen und fachliche Prüfung

Es ist zu beachten, dass sich die Zulassung eines Lernmittels jeweils nur auf die im Lernmittelverzeichnis genannte Auflage bzw. auf den dort aufgeführten Druck und die dazugehörige ISBN bezieht. Dies gilt für digitale Lernmittel in gleicher Weise. Nachfolgende Auflagen bzw. Drucke dürfen im Unterricht nur verwendet werden, wenn im Impressum des Werkes unmissverständlich festgestellt wird, dass es sich um einen unveränderten Nachdruck einer Auflage bzw. eine digitale Neuauflage handelt, deren Zulassung vom Bayerischen Staatsministerium für Unterricht und Kultus veröffentlicht worden ist. Es genügt also nicht, dass eine Auflage gegenüber der Vorauflage unverändert ist, wenn letztere nicht als noch zugelassen veröffentlicht ist.

Soweit im Gesamtverzeichnis nicht mehr aufgeführte, früher jedoch zugelassene Lernmittel an den Schulen zum Zeitpunkt des Erscheinens des Gesamtverzeichnisses noch vorhanden sind, können sie aufgebraucht werden, sofern bei der Rücknahme oder dem Widerruf der Zulassung nichts anderes bestimmt war.

Rechtsgrundlagen für die Zulassung und Verwendung von Lernmitteln an Schulen sind Art. 51 des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2000 (GVBl. S. 414, ber. S. 632, BayRS 2230-1-1-UK), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Juli 2010 (GVBl. S. 334) und die auf Basis von Art. 51 Abs. 2 Satz 2 BayEUG erlassene Verordnung über die Zulassung von Lernmitteln vom 17. November 2008 (GVBl. S. 902, KWMBl. S. 549), die zuletzt durch Verordnung vom 11. März 2016 (GVBl. S. 65) geändert worden ist. Wichtige Hinweise enthält zudem die Bekanntmachung zum Vollzug der Vorschriften des BayEUG und des BaySchFG über die Lernmittelfreiheit vom 1. September 2009 (KWMBl. S. 301).

Vorlese-Funktion

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