Kinder auf Klettergerüst
Ferienangebote unter Schulaufsicht für Schülerinnen und Schüler im Grundschulalter finden grundsätzlich auf dem Gelände einer Schule oder Mittagsbetreuung statt. ©Monkey Business-stock.adobe.com

Die Ferienangebote unter Schulaufsicht sind neben ganzjährig ausgestalteten Angeboten mit Betriebserlaubnis und Ferienangeboten der Jugendarbeit eine Möglichkeit, eine rechtsanspruchserfüllende Ferienbetreuung für Schülerinnen und Schüler im Grundschulalter anzubieten.

Ferienangebote unter Schulaufsicht für Schülerinnen und Schüler im Grundschulalter

Ferienangebote unter Schulaufsicht sind keine Aufarbeitung des lehrplanmäßigen Unterrichts oder Fortsetzung eines schulischen Ganztagsangebots bzw. einer Mittagsbetreuung und mithin keine schulischen Veranstaltungen in Verantwortung von Schulleitung oder Lehrkräften.

Sie finden grundsätzlich in Räumlichkeiten einer Schule oder einer Mittagsbetreuung statt. Der Träger des Ferienangebots und der Schulaufwandsträger legen einvernehmlich und in Abstimmung mit der Schulleitung dort geeignete Räumlichkeiten zur Durchführung der Betreuungsangebote fest.

Erste Ansprechpartner für Fragen oder Anliegen zu Organisation und Umsetzung des Ferienangebots unter Schulaufsicht sind die durchführenden Träger. Allgemeine Fragen zum Rechtsanspruch Ferienangeboten sind an den örtlich zuständigen Träger der öffentlichen Jugendhilfe (jeweils örtlich zuständige kreisfreie Stadt bzw. jeweils örtlich zuständigen Landkreis) zu richten.

Das Ferienangebot unter Schulaufsicht kann an allen Werktagen (Montag bis Freitag) der Ferienwoche im Umfang von bis zu acht Zeitstunden angeboten werden.

Ferienangebote unter Schulaufsicht sollen mit freizeitpädagogischer Zielrichtung gestaltet werden und eine Gelegenheit zu einem Mittagessen vorsehen.

Grundsätzlich können alle Schülerinnen und Schüler, die die Jahrgangsstufe 1 bis 4 besuchen, sprengel- und gemeindeübergreifend in ein Ferienangebot unter Schulaufsicht aufgenommen werden. Die Entscheidung über die Aufnahme trifft der Träger des jeweiligen Ferienangebots.

Die Gruppengröße richtet sich nach Alter und Bedürfnissen der zu betreuenden Schülerinnen und Schüler sowie nach der jeweiligen Angebotsausgestaltung. Der Orientierungswert liegt bei zwölf Schülerinnen und Schülern.

In Ferienangeboten unter Schulaufsicht kann sozialpädagogisches Fachpersonal sowie anderes geeignetes Personal eingesetzt werden, das über die für das jeweilige Betreuungsangebot erforderliche pädagogische und fachliche Qualifikation oder ausreichende Erfahrung in der Erziehungs- oder Jugendarbeit verfügt. Zwingende Voraussetzung ist die Vorlage eines erweiterten Führungszeugnisses.

Es können Teilnehmerbeiträge erhoben werden. Für die Einrichtung von Ferienangeboten unter Schulaufsicht gibt es für die Träger keine staatlichen Zuschüsse.

Die Schulaufsicht obliegt den Staatlichen Schulämtern bei Ferienangeboten in öffentlichen Grundschulen und diesen zugeordneten Mittagsbetreuungen bzw. den Regierungen bei Ferienangeboten in Förderschulen, privaten Grundschulen und diesen zugeordneten Mittagsbetreuungen.

Ein Tätigwerden der Schulaufsicht ist erforderlich, wenn gegen die Bestimmungen der u. g. KMBek verstoßen wird oder die Schulaufsichtsbehörden von Tatsachen Kenntnis erlangen, die geeignet sind, das leibliche, geistige oder seelische Wohl der Schülerinnen und Schüler zu gefährden.

Träger der Ferienangebote unter Schulaufsicht können Kommunen (Schulaufwandsträger oder der örtlich zuständige Träger der öffentlichen Jugendhilfe) oder freie Träger sein. Bei einem freien Träger ist Voraussetzung, dass dieser als Träger einer Mittagsbetreuung, als Kooperationspartner einer offenen oder gebundenen Ganztagsschule oder als Privatschulträger aktiv tätig ist.

Der Träger des Ferienangebots hat ein freizeitpädagogisches Konzept zu erstellen, das der zuständigen Schulaufsichtsbehörde auf Verlangen vorzulegen ist.

Näheres regelt die Kultusministerielle Bekanntmachung (KMBek): Ferienangebote unter Schulaufsicht für Schülerinnen und Schüler im Grundschulalter


KMBek

Antragsunterlagen

Der Antrag auf Übernahme der Schulaufsicht ist vom Träger des Ferienangebots über den nachfolgend vom Freistaat Bayern, vertreten durch das Bayerische Staatsministeriums für Unterricht und Kultus, bereitgestellten Formularserver bei der zuständigen Schulaufsichtsbehörde zu stellen, welche die Prüfung und Verbescheidung des Antrags übernimmt:

Der Antrag für Ferienangebote bis einschließlich der Sommerferien 2027 kann bis zum 1. Oktober 2026 gestellt werden.

Im Rahmen des Antragsverfahrens werden personenbezogene Daten verarbeitet. Informationen zur Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten sowie zu Ihren Rechten nach der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) entnehmen Sie bitte den bereitgestellten Datenschutzhinweisen.


Weitere Informationen zu Angeboten in den Ferienzeiten finden Sie in der Informationsbroschüre:

Stand: 21. September 2026

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