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Als schulische Einrichtung im Rahmen der
SMV muss eure Online-Schülerzeitung
über die Homepage der Schule abrufbar
sein. Sprecht am besten mit eurer Schullei-
tung, auf welche Weise dies erfolgen kann.
Fundstellen: § 2 TMG; Art. 57 Abs. 3 BayEUG.
Wer ist für die Inhalte
verantwortlich?
Da in Bayern die Online-Schülerzeitung
eine Einrichtung der Schule im Rahmen der
Schülermitverantwortung ist, ist die Schule
stets der Anbieter und damit letztverant-
wortlich. An den Anbieter kann sich jeder
wenden, dem durch eine Veröffentlichung
in der Schülerzeitung ein Schaden zuge-
fügt wurde, wer den Widerruf einer Äuße-
rung oder wer nach § 56 RStV eine Gegen-
darstellung verlangen kann. Ggf. muss ein
Bußgeld bzw. Aufwendungs- oder Scha-
denersatz bezahlt werden.
Damit seid ihr aber nicht aus dem Schnei-
der: Wenn ihr mit der Online-Schülerzei-
tung eine Straftat begeht, wird das straf-
rechtliche Folgen außerhalb der Schule
haben.
Das vermeidet ihr am besten, indem ihr
sorgfältig arbeitet und alle rechtlichen Hin-
weise
(Seite 18–21)beachtet. Eure bera-
tende Lehrkraft hilft euch sicher gerne
weiter, wenn ihr Fragen habt.
Alle Beiträge eurer Online-Schülerzeitung
sind der Schulleitung rechtzeitig vor dem
Erscheinen vorzulegen. Sie kann Einwen-
dungen erheben. Wenn diese von der
Redaktion nicht berücksichtigt werden, ist
der Beitrag mit einer Stellungnahme dem
Schulforum vorzulegen. Dieses soll auf
eine gütliche Einigung hinwirken. Schei-
tert eine solche, kann das Schulforum das
Erscheinen des Beitrags untersagen. Die
Schulleitung kann das Erscheinen immer
untersagen, wenn Inhalte das Recht der
persönlichen Ehre verletzen oder in ande-
rer Weise gegen Rechtsvorschriften ver-
stoßen.
Da die Online-Schülerzeitung eine Ein
richtung der Schule ist, ist die jeweilige
Schule datenschutzrechtlich verantwort-
lich. Das heißt, der Schulleiter trägt die
organisatorische Gesamtverantwortung
für die Sicherstellung des Datenschutzes
im Rahmen des Betreibens der digitalen
Schülerzeitung.
Fundstellen: §§ 828, 1004 BGB; § 10 StGB;
§ 12 Abs. 1 OWiG; § 3 JGG; § 56 RStV;
Art. 4 Nr. 7 DSGVO.
Wiemuss die Online-Schülerzeitung
gekennzeichnet sein?
Impressum
Eure Online-Schülerzeitung braucht ein
Impressum. Aus dem muss der Anbieter
eurer Online-Schülerzeitung hervorgehen,
mit Anschrift, E-Mail-Adresse und Tele-
fonnummer. Da die Schule bei Online-
Schülerzeitungen der Anbieter ist, sieht
das Impressum wie folgt aus:
Name der Schule
Name der Schulleiterin bzw.
des Schulleiters
Anschrift der Schule
E-Mail-Adresse und Telefonnummer
der Schule
Angabe der Lehrkraft, die für die
journalistisch-redaktionellen Inhalte
verantwortlich ist
[erneut]
Name und Anschrift der Schule
Fundstellen: §§ 2, 104, 106 BGB; § 5 Abs. 1
TMG; § 55 Abs. 1 f. RStV.
Datenschutzerklärung
Zusätzlich zum Impressum braucht ihr
eine Datenschutzerklärung. Die muss
unterschiedlich ausgestaltet sein, je
nachdem, welche Daten eurer Nutzer ihr
speichert. Da die Schule datenschutz-
rechtlich für die digitale Schülerzeitung
verantwortlich ist, hat die Schule für
eine Bereitstellung ordnungsgemäßer
Datenschutzhinweise zu sorgen, ggfs. in
Zusammenarbeit mit dem jeweiligen
Anbieter der Plattform. Zudem muss die
Schule die digitale Schülerzeitung in ihrem
Verarbeitungsverzeichnis berücksichtigen.
Zumindest sollte eine Abstimmung mit
dem Datenschutzbeauftragten, ggfs. über
die zuständige Lehrkraft, erfolgen.
Fundstellen: § 13 Abs. 1 TMG, Art. 13 DSGVO.
Was tun, wenn eine Gegen
darstellung verlangt wird?
Personen oder Stellen können, sofern sie
ein berechtigtes Interesse daran haben,
einen Anspruch auf Gegendarstellung
gegen den Anbieter eurer Online-Schüler-
zeitung geltend machen. Eine Gegen
darstellung muss sich dabei auf Tat
sachenbehauptungen beziehen, die ihr in
der Online-Schülerzeitung gemacht habt.
Die Voraussetzungen für die Pflicht zur
Veröffentlichung einer Gegendarstellung
ergeben sich aus § 56 RStV.
Die Schwierigkeit liegt darin, dass ihr die
Gegendarstellung unverzüglich online
stellen müsst. Der Betroffene kann seinen
Anspruch sonst gerichtlich durchsetzen,
was für den Anbieter der Online-Schüler-
zeitung teuer werden kann.
Fundstellen: § 56 RStV.
Abkürzungen
Abs.
Absatz
Aufl.
Auflage
BayEUG Bayerisches Gesetz über das Erzie-
hungs- und Unterrichtswesen
BaySchO Schulordnung für schulartübergrei-
fende Regelungen an Schulen in
Bayern (Bayerische Schulordnung)
BGB Bürgerliches Gesetzbuch
DSGVO Datenschutz-Grundverordnung
GG Grundgesetz
JGG Jugendgerichtsgesetz
Nr.
Nummer
OWiG Gesetz über Ordnungswidrigkeiten
RStV Staatsvertrag für Rundfunk und
Telemedien (Rundfunkstaats
vertrag)
SMV Schülermitverantwortung
StGB Strafgesetzbuch
TMG Telemediengesetz