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Als schulische Einrichtung im Rahmen der

SMV muss eure Online-Schülerzeitung

über die Homepage der Schule abrufbar

sein. Sprecht am besten mit eurer Schullei-

tung, auf welche Weise dies erfolgen kann.

Fundstellen: § 2 TMG; Art. 57 Abs. 3 BayEUG.

Wer ist für die Inhalte

verantwortlich?

Da in Bayern die Online-Schülerzeitung

eine Einrichtung der Schule im Rahmen der

Schülermitverantwortung ist, ist die Schule

stets der Anbieter und damit letztverant-

wortlich. An den Anbieter kann sich jeder

wenden, dem durch eine Veröffentlichung

in der Schülerzeitung ein Schaden zuge-

fügt wurde, wer den Widerruf einer Äuße-

rung oder wer nach § 56 RStV eine Gegen-

darstellung verlangen kann. Ggf. muss ein

Bußgeld bzw. Aufwendungs- oder Scha-

denersatz bezahlt werden.

Damit seid ihr aber nicht aus dem Schnei-

der: Wenn ihr mit der Online-Schülerzei-

tung eine Straftat begeht, wird das straf-

rechtliche Folgen außerhalb der Schule

haben.

Das vermeidet ihr am besten, indem ihr

sorgfältig arbeitet und alle rechtlichen Hin-

weise

(Seite 18–21)

beachtet. Eure bera-

tende Lehrkraft hilft euch sicher gerne

weiter, wenn ihr Fragen habt.

Alle Beiträge eurer Online-Schülerzeitung

sind der Schulleitung rechtzeitig vor dem

Erscheinen vorzulegen. Sie kann Einwen-

dungen erheben. Wenn diese von der

Redaktion nicht berücksichtigt werden, ist

der Beitrag mit einer Stellungnahme dem

Schulforum vorzulegen. Dieses soll auf

eine gütliche Einigung hinwirken. Schei-

tert eine solche, kann das Schulforum das

Erscheinen des Beitrags untersagen. Die

Schulleitung kann das Erscheinen immer

untersagen, wenn Inhalte das Recht der

persönlichen Ehre verletzen oder in ande-

rer Weise gegen Rechtsvorschriften ver-

stoßen.

Da die Online-Schülerzeitung eine Ein­

richtung der Schule ist, ist die jeweilige

Schule datenschutzrechtlich verantwort-

lich. Das heißt, der Schulleiter trägt die

organisatorische Gesamtverantwortung

für die Sicherstellung des Datenschutzes

im Rahmen des Betreibens der digitalen

Schülerzeitung.

Fundstellen: §§ 828, 1004 BGB; § 10 StGB;

§ 12 Abs. 1 OWiG; § 3 JGG; § 56 RStV;

Art. 4 Nr. 7 DSGVO.

Wiemuss die Online-Schülerzeitung

gekennzeichnet sein?

Impressum

Eure Online-Schülerzeitung braucht ein

Impressum. Aus dem muss der Anbieter

eurer Online-Schülerzeitung hervorgehen,

mit Anschrift, E-Mail-Adresse und Tele-

fonnummer. Da die Schule bei Online-

Schülerzeitungen der Anbieter ist, sieht

das Impressum wie folgt aus:

Name der Schule

Name der Schulleiterin bzw.

des Schulleiters

Anschrift der Schule

E-Mail-Adresse und Telefonnummer

der Schule

Angabe der Lehrkraft, die für die

journalistisch-redaktionellen Inhalte

verantwortlich ist

[erneut]

Name und Anschrift der Schule

Fundstellen: §§ 2, 104, 106 BGB; § 5 Abs. 1

TMG; § 55 Abs. 1 f. RStV.

Datenschutzerklärung

Zusätzlich zum Impressum braucht ihr

eine Datenschutzerklärung. Die muss

unterschiedlich ausgestaltet sein, je

nachdem, welche Daten eurer Nutzer ihr

speichert. Da die Schule datenschutz-

rechtlich für die digitale Schülerzeitung

verantwortlich ist, hat die Schule für

eine Bereitstellung ordnungsgemäßer

Datenschutzhinweise zu sorgen, ggfs. in

Zusammenarbeit mit dem jeweiligen

Anbieter der Plattform. Zudem muss die

Schule die digitale Schülerzeitung in ihrem

Verarbeitungsverzeichnis berücksichtigen.

Zumindest sollte eine Abstimmung mit

dem Datenschutzbeauftragten, ggfs. über

die zuständige Lehrkraft, erfolgen.

Fundstellen: § 13 Abs. 1 TMG, Art. 13 DSGVO.

Was tun, wenn eine Gegen­

darstellung verlangt wird?

Personen oder Stellen können, sofern sie

ein berechtigtes Interesse daran haben,

einen Anspruch auf Gegendarstellung

gegen den Anbieter eurer Online-Schüler-

zeitung geltend machen. Eine Gegen­

darstellung muss sich dabei auf Tat­

sachenbehauptungen beziehen, die ihr in

der Online-Schülerzeitung gemacht habt.

Die Voraussetzungen für die Pflicht zur

Veröffentlichung einer Gegendarstellung

ergeben sich aus § 56 RStV.

Die Schwierigkeit liegt darin, dass ihr die

Gegendarstellung unverzüglich online

stellen müsst. Der Betroffene kann seinen

Anspruch sonst gerichtlich durchsetzen,

was für den Anbieter der Online-Schüler-

zeitung teuer werden kann.

Fundstellen: § 56 RStV.

Abkürzungen

Abs.

Absatz

Aufl.

Auflage

BayEUG Bayerisches Gesetz über das Erzie-

hungs- und Unterrichtswesen

BaySchO Schulordnung für schulartübergrei-

fende Regelungen an Schulen in

Bayern (Bayerische Schulordnung)

BGB Bürgerliches Gesetzbuch

DSGVO Datenschutz-Grundverordnung

GG Grundgesetz

JGG Jugendgerichtsgesetz

Nr.

Nummer

OWiG Gesetz über Ordnungswidrigkeiten

RStV Staatsvertrag für Rundfunk und

Telemedien (Rundfunkstaats­

vertrag)

SMV Schülermitverantwortung

StGB Strafgesetzbuch

TMG Telemediengesetz