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tft

fragen

Die Schulordnung für die Re–

alschulen IRSO) unterschei–

det zwischen Rechenschafts–

ablagen und Stegreifaufga–

ben. Aus

§

38 der RSO geht

hervor, daß sich letztere auch

auf Grundkenntnisse erstrek–

ken dürfen. ln der RSO findet

sich jedoch keine Aussage

dazu, auf welchen Stoff und

zurückliegenden

Zeitraum

sich eine Rechenschaftsabla–

ge beziehen kann . Durch ei–

nen mündlichen Leistungs–

nachweis einen Stoff abzu–

prüfen, der vor über zwei

Monaten behandelt wurde,

ist aber sicher überzogen.

Beweisnot

Ich besuche die 7.

Klasse Hauptschule.

In Physik haben wir

vor Allerheiligen

eine Probe geschrie-

ben. Bei der Heraus–

gabe behielt der

Lehre r die Arbeiten

von mir und meiner

Freundin zurück,

weil wir angeblich

v oneinander abge–

schrieben hätten.

Obwohl der Lehrer

während der Probe

davon nichts beme r kt

hatte und nicht ein–

mal mehr weiß, ob

wir überhaupt neben–

einander saßen, will

er uns beide jetzt

eine neue Probe

schreiben lassen.

Darf er das?

Theres i a M. - S.

Bedient sich ein Schüler bei

der Anfertigung einer Probe–

arbeit unerlaubter Hilfe, so

kann der Lehrer die Probear–

beit gemäß

§

17 Absatz 4

der Schulordnung für die

Volksschulen IVSO) abneh–

men und mit der Note 6 be–

werten. Dies ist grundsätzlich

auch noch im nachhinein

möglich . Wenn jedoch nicht

einmal die Voraussetzungen

für einen Unterschleif- wie in

Eurem Fall die Sitzordnung -

eindeutig nachweisbar sind,

so muß der Lehrer von einer

Bewertung ·mit der Note 6 ab–

sehen ·und die Arbeiten nach

objektiven Gesichtspunkten

bewerten. Sie einzelnen Schü–

lern nicht mehr zurückzuge–

ben und für sie eine Wieder–

holung anzusetzen ist nicht

zulässig .

Null

und nichtig

Der Mathematiklehrer

meiner Tochter - sie

besucht das Gymnasi–

um - teilte der

Klasse heute mit,

daß er die vor kur–

zem geschriebene

Schulaufgabe ver–

nichtet habe, da sie

eine falsche Angabe

enthielt. Nun will

er die Schulaufgabe

in einer Woche wie–

derholen. Geht denn

das einfach so?

Gerda H. - P.

Bei Vorliegen eines sachli–

chen Grundes kann es aus

pädagogischer Sicht erforder–

lich sein, daß ein Lehrer eine

Schulaufgabe nicht bewertet

und einen neuen Termin an–

setzt. Dies ist zum Beispiel

der Fall, wenn eine Teilaufge–

be durch einen Fehler in der

Angabe derart schwierig

wird, daß sich einzelne Schü–

ler bei der Bearbeitung die–

ses Problems über Gebühr

aufhalten und dadurch auch

die übrigen Teile schlechter

lösen. Die "Nichtigkeitserklä–

rung" der Mathematikschul–

aufgabe war daher sicherlich

pädagogisch sinnvoll.

Uns ere Ans chrift:

Bayerischea

Kultusministerium

Redaktion SCHULE aktuell

80327

München

SCHULE

aktuell

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