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Das

Kreuz

im

IOassenzinuner

ist

nicht

nur

religiöses

Symbol,

sondemaueil

Auschuck

bayerischer

Tradition und

abendländischer

Geschichte.

4 SCHULE

aktuell

Ministerrat im Landtag eine

Gesetzesvorlage ein, nach

der in Artikel 7 des Bayeri–

schen Gesetzes über das Er–

ziehungs- und Unterrichtswe–

sen (BayEUG), der die Volks–

schulen betrifft, ein zusätzli–

cher Passus einzufügen ist.

Dieser sieht die vom Bundes–

verfassungsgericht als feh-

lend kritisierte Ausgleichs–

möglichkeit vor. ln der Er–

gänzung wird außerdem un–

mi ßverständlich dargelegt,

daß das Kreuz im Klassen–

zimmer einer boyarischen

öffentlichen

Volksschule

nicht - wie von den Karlsru–

her Richtern konstatiert -

ausschließlich

religiöses

Symbol, sondern darüber

hinaus Ausdruck boyari–

scher Tradition und abend–

ländischer Geschichte ist.

Bei allem Respekt vor

der Autorität des Bundes–

verfassungsgerichts will ich

in diesem Zusammenhang

doch nachdrücklich an die

Grundsätze des Föderalis–

mus erinnern. Danach kön–

nen, gemäß dem Prinzip

der Kulturhoheit der Lärtder,

Gestalt und Prägung der öf–

fentlichen Schule von Land

zu Land verschieden sein

und der kulturellen sowie re-

Werte zur

Geltung bringen

ligiösen Eigenart des jewei–

ligen Landes entsprechen.

Es ist also dem Freistaat Bay–

ern nicht verwehrt, auch im

Schulwesen die mehrheitlich

im Volk verwurzelten Traditi–

onen und Werte zur Gel–

tung zu bringen . Dies allein

kann noch niemanden in sei–

nen Rechten verletzen. Aller–

dings bezweckt das Grund–

recht der Glaubensfreiheit

in besonderem Maße den

Schutz von Minderheiten.

Die Empfindungen Anders–

denkender dürfen demge–

mäß nicht völlig zurückge–

drängt, das heißt, über den

Verbleib eines Kreuzes im

Klassenraum darf nicht von

vornherein nach einem rei–

nen Mehrheitsprinzip ent–

schieden werden.

Aus oll diesen Gründen

sieht, laut Kabinettsbeschluß

vom 24. 10. 95, der Gesetz–

entwurf folgende Regelung

im Wortlaut vor: "Ange–

sichts der geschichtlichen

und kulturellen Prägung Bay–

erns wird in jedem Klassen–

raum ein Kreuz angebracht.

Damit kommt der Wille zum

Ausdruck, die obersten Bil–

dungsziele der Verfassung

auf der Grundlage christli–

cher und abendländischer

Werte unter Wahrung der

Glaubensfreiheit zu verwirk–

lichen. Wird der Anbrin–

gung des Kreuzes aus ernst–

haften und einsehbaren

Gründen des Glaubens oder

, der Weltanschauung durch

die Erziehungsberechtigten

widersprochen, versucht der

- Schulleiter eine gütliche Ei–

nigung. Gelingt eine Eini–

gung nicht, hat er für den

Einzelfall eine Regelung zu

treffen, welche die Glau–

bensfreiheit des Widerspre–

chenden achtet und die reli–

giösen und weltanschauli–

chen Überzeugungen aller

in der Klasse Betroffenen zu

einem gerechten Ausgleich

bringt; dabei ist auch der

Wille der Mehrheit soweit

möglich zu berücksichtigen."

ln der Praxis bedeutet

dies, daß weder umgehend

das Kreuz abgehängt wird,

sobald ein Schüler bzw.

dessen Eltern dies wün–

schen, noch daß es in Klas–

sen mit Kindern, die über–

wiegend einer der beiden

christlichen Konfessionen an–

gehören, trotz eines Wider–

spruchs automatisch seinen

Platz behauptet.

Rechtsfrieden

herstellen

Mir als Kultusminister

liegt am Herzen, den Rechts–

frieden f'Tlöglichst bald wie–

der herzustellen, schulische

Konflikte zu schlichten und

die Grundlagen dafür zu

schaffen, daß die bayeri–

schen Lehrer und Lehrerin–

nen auch in Zukunft Ihre

Kinder im Geiste der Baye–

rischen Verfassung unter–

richten können .

Hans Zehetmair