Das
Kreuz
im
IOassenzinuner
ist
nicht
nur
religiöses
Symbol,
sondemaueil
Auschuck
bayerischer
Tradition und
abendländischer
Geschichte.
4 SCHULE
aktuell
Ministerrat im Landtag eine
Gesetzesvorlage ein, nach
der in Artikel 7 des Bayeri–
schen Gesetzes über das Er–
ziehungs- und Unterrichtswe–
sen (BayEUG), der die Volks–
schulen betrifft, ein zusätzli–
cher Passus einzufügen ist.
Dieser sieht die vom Bundes–
verfassungsgericht als feh-
lend kritisierte Ausgleichs–
möglichkeit vor. ln der Er–
gänzung wird außerdem un–
mi ßverständlich dargelegt,
daß das Kreuz im Klassen–
zimmer einer boyarischen
öffentlichen
Volksschule
nicht - wie von den Karlsru–
her Richtern konstatiert -
ausschließlich
religiöses
Symbol, sondern darüber
hinaus Ausdruck boyari–
scher Tradition und abend–
ländischer Geschichte ist.
Bei allem Respekt vor
der Autorität des Bundes–
verfassungsgerichts will ich
in diesem Zusammenhang
doch nachdrücklich an die
Grundsätze des Föderalis–
mus erinnern. Danach kön–
nen, gemäß dem Prinzip
der Kulturhoheit der Lärtder,
Gestalt und Prägung der öf–
fentlichen Schule von Land
zu Land verschieden sein
und der kulturellen sowie re-
Werte zur
Geltung bringen
ligiösen Eigenart des jewei–
ligen Landes entsprechen.
Es ist also dem Freistaat Bay–
ern nicht verwehrt, auch im
Schulwesen die mehrheitlich
im Volk verwurzelten Traditi–
onen und Werte zur Gel–
tung zu bringen . Dies allein
kann noch niemanden in sei–
nen Rechten verletzen. Aller–
dings bezweckt das Grund–
recht der Glaubensfreiheit
in besonderem Maße den
Schutz von Minderheiten.
Die Empfindungen Anders–
denkender dürfen demge–
mäß nicht völlig zurückge–
drängt, das heißt, über den
Verbleib eines Kreuzes im
Klassenraum darf nicht von
vornherein nach einem rei–
nen Mehrheitsprinzip ent–
schieden werden.
Aus oll diesen Gründen
sieht, laut Kabinettsbeschluß
vom 24. 10. 95, der Gesetz–
entwurf folgende Regelung
im Wortlaut vor: "Ange–
sichts der geschichtlichen
und kulturellen Prägung Bay–
erns wird in jedem Klassen–
raum ein Kreuz angebracht.
Damit kommt der Wille zum
Ausdruck, die obersten Bil–
dungsziele der Verfassung
auf der Grundlage christli–
cher und abendländischer
Werte unter Wahrung der
Glaubensfreiheit zu verwirk–
lichen. Wird der Anbrin–
gung des Kreuzes aus ernst–
haften und einsehbaren
Gründen des Glaubens oder
, der Weltanschauung durch
die Erziehungsberechtigten
widersprochen, versucht der
- Schulleiter eine gütliche Ei–
nigung. Gelingt eine Eini–
gung nicht, hat er für den
Einzelfall eine Regelung zu
treffen, welche die Glau–
bensfreiheit des Widerspre–
chenden achtet und die reli–
giösen und weltanschauli–
chen Überzeugungen aller
in der Klasse Betroffenen zu
einem gerechten Ausgleich
bringt; dabei ist auch der
Wille der Mehrheit soweit
möglich zu berücksichtigen."
ln der Praxis bedeutet
dies, daß weder umgehend
das Kreuz abgehängt wird,
sobald ein Schüler bzw.
dessen Eltern dies wün–
schen, noch daß es in Klas–
sen mit Kindern, die über–
wiegend einer der beiden
christlichen Konfessionen an–
gehören, trotz eines Wider–
spruchs automatisch seinen
Platz behauptet.
Rechtsfrieden
herstellen
Mir als Kultusminister
liegt am Herzen, den Rechts–
frieden f'Tlöglichst bald wie–
der herzustellen, schulische
Konflikte zu schlichten und
die Grundlagen dafür zu
schaffen, daß die bayeri–
schen Lehrer und Lehrerin–
nen auch in Zukunft Ihre
Kinder im Geiste der Baye–
rischen Verfassung unter–
richten können .
Hans Zehetmair