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DAS URTEIL DES

BUNDESVERFAS–

SUNGSGERICHTS

ZUM KREUZ IN

BAYERNS SCHULEN

WARHEniG

UMSTRmEN.

KULTUSMINISTER

kt-

.lng

ZEHETMAIR ZU

HINTERGRÜNDEN UND

KONSEQUENZEN

der Schulordnung für die

Volksschulen in Bayern

(VSO), wonach in jedem

Klassenzimmer ein Kreuz an–

zubringen sei, für verfas–

sungswidrig, weil er dem in

Art. 4 Abs. 1 des Grund–

gesetzes festgeschriebenen

Recht auf Gla-ubens- und

Bekenntnisfreiheit zuwider–

laufe.

Durch die höchstrichterli–

che Entscheidung, die im

August publik gemacht wur–

de, sah sich der Freistaat

Bayern zum Handeln ge–

zwungen. Denn auf der ei–

nen Seite gebietet die Baye–

rische Verfassung in Art.

135, daß die Schüler in

Bisher keine

Ausgleichsregelung

den öffentlichen Volksschu–

len "nach den Grundsätzen

der christlichen Bekenntnisse

unterrichtet und erzogen"

werden - das Kreuz als

Symbol des christlichen

Glaubens bringt diesen Wil–

len sichtbar zum Ausdruck -,

auf der anderen Seite muß–

te man dem Spruch aus

Kerlsruhe Rechnung tragen.

ln dieser Situation wurde

der Münchner Verfassungs–

rechtier Prof. Dr. Badure be- ·

auftragt, ein Gutachten über

den Inhalt und die rechtli–

che Tragweite des Beschlus–

ses des Bundesverfassungs–

gerichts zu erstellen . Das Er–

gebnis dieser Expertise war

eindeutig: Mit dem · Urteil

des Ersten Senats war der

bayerische Staat quasi ge–

fordert, nun seinerseits tätig

zu werden und den Konflikt

per Gesetz zu lösen. Denn

ausschlaggebend für die

Karlsruher

Entscheidung

war, daß die besagte Be–

stimmung in der Schulord–

nung für die Volksschulen

keine hinreichende Aus–

gleichsregeluns für den Fall

vorsah, daß die Erziehungs–

berechtigten eines Schülers

ernsthaft und aus einem ein–

sehbaren Grund der An–

bringung des christlichen

Symbols widersprechen.

Es ist aber Sache des

Landtags, die wesentlichen ·

Fragen der Schulorganisati–

on und der Grundrechte der

Schüler und Eltern in der

Ausdruck bayerischer

Tradition

Schule · unter Achtung der

religiösen Empfindungen al–

ler durch Gesetz zu regeln

und zum Ausgleich zu brin–

gen. Allein auf diese Wei–

se können Rechtsfrieden,

Rechtsklarheit und Rechtssi–

cherheit erreicht werden.

Deswegen brachte der

I>

SCHULE

aktuell

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