Behinderte:
Integration
clunh
Kooperation.
S.
5
Freiwillige
10.
Klasse:
Die
ersten Absolventen.
S. 15
INHALT
November
1995
SCHULKREUZ Kultusminister Zehetmair zur neuen gesetzlichen Regelung KOOPERATION Behinderte und nichtbehinderte Kinder lernen gemeinsa~ VERKEHRSERZIEHUNG Neue Wege in der Radfahrausbildung MODELLVERSUCH Lehre und Fachhochschulreife in einem Ausbildungsgang GASTSCHÜLER Tschechische Gymnasiasten in Weiden HAUPTSCHULE Die Freiwillige 10. Klasse - Bilanz nach dem ersten Jahr GRUNDSCHÜLER Ein Projekt gegen Herz-Kreislauf- Erkrankungen THEMENVERZEICHNIS SCHULE oktue//1995RUBRIKEN
IMPRESSUM RAT &AUSKUNFT 2 5 10 11 13 15 16 20 2 8 KURZNACHRICHTEN 18IMPRESSUM
HERAUSGEBER: Boyarisches Staatsministerium für Unterricht, Kultus,
Wissenschaft und Kunst, 80327 München
SEKRETARIAT: Tel. 089/2186-1513, Fax 2186-1803
REDAKTION: Winfried Karl(verantw.}, Kurt Finkenzeller, Anita Groß
FOTOS: E. Auth, R: Basty,
A.
Bohnenstengel,
A.
Find, H. Geiß, E. Haider,
Th. Hartwig, W. Leupold, B. Meyer,
A.
Witt ILLUSTRATIONEN: B. Fasshag
DRUCK: maul-belser, Nürnberg, Breslauer Str. 300
GESTALTUNG: Bauers Büro
Die Zeitschrift wird kostenlos über die Schulen an die Eitern verteilt.
Gedruckt auf Recycling-Papier
L
iebe Elternl Nach allem,
was in den letzten Mo–
naten über das Kreuz in
Bayerns Schulen zu lesen
und zu hören war, werden
Sie sich fragen, warum die–
ses Thema in der Elternzeit–
schrift des Kultusministeri–
ums nun noch einmal aufge–
griffen wird.
Der Anlaß ist ebenso na–
heliegend wie _aktuell: Die
Bayerische Staatsregierung
hat dem Landtag einen von
meinem Haus erarbeiteten
Konfli
löst
Gesetzentwurf vorgelegt, der
das Anbringen von Kreuzen
in den Klassenräumen der
öffentlichen Volksschulen re–
geln soll, und ich halte es für
meine Aufgabe als Kultusmi–
nister, Sie_auf diesem Wege
über Hintergründe, Bedeu–
tung und Tragweite dieses
Gesetzes zu infor–
mieren. Vor allen Din-
gen aber muß und
will ich mich zu dem
immer wieder laut ge–
wordenen Vorwurf äu–
ßern, die Bayerische
Staatsregierung
miß–
achte mit dieser Initiati-
ve eine Entscheidung
des Bundesverfassungs–
gerichts. Das Gegenteil
ist der Fall.
Wie Sie wissen, gab
der Erste Senat des höch–
sten deutschen Gerichts im
Mai dieses Jahres einer Ver–
fassungsbeschwerde - statt
und erklärte den bis dahin
geltenden
§
13Abs. 1Satz 3