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ehrling Bärbel kam immer

müde in die Berufsschule -

und war am nächsten Tag

"erschlagen". Kein Wun-

lhr Berufsschultag be–

gann um 6 Uhr mit einer Stunde

Aufräumen im Geschäft. Von 8

bis

12

Uhr saß sie in der Berufs–

schule. ln der Mittagspause mußte

sie wieder ins Geschäft zum Aus–

zeichnen der Waren. Es folgten

weitere zweieinhalb Stunden

Schule. Danach hieß es für Bärbel

noch bis

18.30

Uhr die Kunden

im Laden bedienen.

Ein verbotener Berufsschultag,

in jeder Hinsicht. Beamte der Ge–

werbeaufsicht schritten ein, denn

der Arbeitgeber hatte gegen das

"Gesetz zum Schutze der arbei–

tenden Jugend" verstoßen. Dort

heißt es: Wer vor

9

Uhr Unter–

richt hat, darf vorher nicht zur

Arbeit eingesetzt werden. Dauert

die Berufsschule sechs und mehr

Stunden, braucht der Jugendliche

an diesem Tag überhaupt nicht

zur Arbeit.

Rechtauf

Ruhepausen

Mit

76

Paragraphen

~<.hützt

das

Jugendarbeitsschutzgesetz Lehr–

linge, Arbeiter und Angestellte

unter

18

Jahren vor Überforde–

rung. Es regelt die Höchstarbeits–

zeit der jugendlichen, garantiert

ihre Rechte auf Ruhepausen, Frei–

zeit, Nachtruhe, freies Wochen–

ende und auf Urlaub, sorgt für

ihre gesundheitliche Betreuung

und verbietet gefährliche oder zu

anstrengende Arbeiten, z. B. am

Fließband oder im Akkord.

Der Staat wacht darüber, daß

diese Paragraphen nicht nur auf

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in den eigenen Reihen. Hand–

werks- sowie Industrie- und Han–

delskammern melden Mißstände

den Behörden. Schon deshalb,

weil der gute Ruf Tausender un–

tadeliger Betriebe nicht durch

wenige unkorrekte leiden soll.

Kammern und Gewerbeaufsicht

arbeiten zusammen. Ein Beispiel ··

aus Franken: Bäckermeister N. · ·

ließ seine Lehrlinge zu lange ar-

·· ·

beiten und nachts zu wenig aus- · ·

ruhen. Deswegen hatte ihn das · .

Gewerbeaufsichtsamt bereits zwei- ··

mal mit Bußgeld bestraft. Noch

während sein Einspruch lief,

wurde er erneut ertappt. Das Ge–

richt verurteilte ihn zu

2000

DM

Geldbuße. Die Handwerkskam–

mer beantragte den Entzug sei-

ner Ausbildungsbefugnis, die Be–

zirksregierung nahm sie ihm für

drei Jahre.

Der

Beschwerdeweg

Was soll ein Jugendlicher tun,

wenn er das Gefühl hat, daß es in

seinem Betrieb mit dem Jugend–

arbeitsschutz nicht klappt?

1.

Das Gesetz lesen, es muß

im Betrieb aufliegen;

2.

mit dem Vorgesetzten spre–

chen. Hilft das nicht weiter,

3.

den Betriebsrat, das Gewer–

beaufsichtsamt oder die Kammer

• informieren.

Kontrolle ist gut, Information

muß sie ergänzen. Mit Broschü–

ren, Fernsehspots, Film und Vor–

trägen führt das Arbeitsministe–

rium zusammen mit den Gewer–

beaufsichtsämtern regelrechte ln–

formationsfeldzüge bei Arbeitge–

bern und Jugendlichen. Dazu

kommt die Aufklärungsarbeit der

mern. E