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ehrling Bärbel kam immer
müde in die Berufsschule -
und war am nächsten Tag
"erschlagen". Kein Wun-
lhr Berufsschultag be–
gann um 6 Uhr mit einer Stunde
Aufräumen im Geschäft. Von 8
bis
12
Uhr saß sie in der Berufs–
schule. ln der Mittagspause mußte
sie wieder ins Geschäft zum Aus–
zeichnen der Waren. Es folgten
weitere zweieinhalb Stunden
Schule. Danach hieß es für Bärbel
noch bis
18.30
Uhr die Kunden
im Laden bedienen.
Ein verbotener Berufsschultag,
in jeder Hinsicht. Beamte der Ge–
werbeaufsicht schritten ein, denn
der Arbeitgeber hatte gegen das
"Gesetz zum Schutze der arbei–
tenden Jugend" verstoßen. Dort
heißt es: Wer vor
9
Uhr Unter–
richt hat, darf vorher nicht zur
Arbeit eingesetzt werden. Dauert
die Berufsschule sechs und mehr
Stunden, braucht der Jugendliche
an diesem Tag überhaupt nicht
zur Arbeit.
Rechtauf
Ruhepausen
Mit
76
Paragraphen
~<.hützt
das
Jugendarbeitsschutzgesetz Lehr–
linge, Arbeiter und Angestellte
unter
18
Jahren vor Überforde–
rung. Es regelt die Höchstarbeits–
zeit der jugendlichen, garantiert
ihre Rechte auf Ruhepausen, Frei–
zeit, Nachtruhe, freies Wochen–
ende und auf Urlaub, sorgt für
ihre gesundheitliche Betreuung
und verbietet gefährliche oder zu
anstrengende Arbeiten, z. B. am
Fließband oder im Akkord.
Der Staat wacht darüber, daß
diese Paragraphen nicht nur auf
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in den eigenen Reihen. Hand–
werks- sowie Industrie- und Han–
delskammern melden Mißstände
den Behörden. Schon deshalb,
weil der gute Ruf Tausender un–
tadeliger Betriebe nicht durch
wenige unkorrekte leiden soll.
Kammern und Gewerbeaufsicht
arbeiten zusammen. Ein Beispiel ··
aus Franken: Bäckermeister N. · ·
ließ seine Lehrlinge zu lange ar-
·· ·
beiten und nachts zu wenig aus- · ·
ruhen. Deswegen hatte ihn das · .
Gewerbeaufsichtsamt bereits zwei- ··
mal mit Bußgeld bestraft. Noch
während sein Einspruch lief,
wurde er erneut ertappt. Das Ge–
richt verurteilte ihn zu
2000
DM
Geldbuße. Die Handwerkskam–
mer beantragte den Entzug sei-
ner Ausbildungsbefugnis, die Be–
zirksregierung nahm sie ihm für
drei Jahre.
Der
Beschwerdeweg
Was soll ein Jugendlicher tun,
wenn er das Gefühl hat, daß es in
seinem Betrieb mit dem Jugend–
arbeitsschutz nicht klappt?
1.
Das Gesetz lesen, es muß
im Betrieb aufliegen;
2.
mit dem Vorgesetzten spre–
chen. Hilft das nicht weiter,
3.
den Betriebsrat, das Gewer–
beaufsichtsamt oder die Kammer
• informieren.
Kontrolle ist gut, Information
muß sie ergänzen. Mit Broschü–
ren, Fernsehspots, Film und Vor–
trägen führt das Arbeitsministe–
rium zusammen mit den Gewer–
beaufsichtsämtern regelrechte ln–
formationsfeldzüge bei Arbeitge–
bern und Jugendlichen. Dazu
kommt die Aufklärungsarbeit der
mern. E