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Viele Eltem haben Schulprobleme.

Bei der

Entlassung in

die Sommerferien

bekam unsere

Tochter alle

Zeichnungen und

Hefte aus dem

letzten Schul–

jahr mit nach

Hause. Als ich

auch die schrift–

lichen Probear–

beiten zurück–

haben wollte,

hieß es, diese

dürften nicht

herausgegeben

werden. Bei an–

deren Volks–

schulen erhalten

die Eltern aber

am Jahresschluß

auch die Probe–

arbeiten ihrer

Kinder ausge–

händigt. Was

gilt nun eigent–

lich?

Karin T. - Br.

Die schriftlichen Probear·

beiten sind Eigentum der

Schule. Nach Paragraph

17 Abs. 6 der Volksschul–

ordnung müssen sie in

den Jahrgangstufen 1 mit

8 nur bis zum Ende des

laufenden Schuljahrs auf–

gehoben werden, die Ar–

beiten der Neuntkläßler

jedoch zwei Jahre lang.

Nach diesen Fristen liegt

es im Ermessen der Schu–

le, ob sie die Probearbei–

ten vernichtet, weiter auf–

hebt oder den Schülern

mit nach Hause gibt.

Pausenlos

Am Mittwoch

haben wir drei

Stunden hinter–

einander den–

selben Lehrer,

weil er mehrere

Fächer in un–

serer Klasse

unterrichtet.

Nicht selten

weicht er dabei

aber vom Stun–

denplan ab und

ändert die Rei–

hen folge. So

kam es, daß I(Jir

kürzlich eine

Klassenarbeit

schon in der

ersten anstatt

in der dritten

Stunde schreiben

mußten. Dadurch

ging uns die

Pause verloren,

-die wir eigent–

lic·h noch zur

Vorbereitung

nutzen wollten.

Gemein'?

Lutz D. - S.

Ihr habt keinen Grund zur

Beschwerde. Unterrichtet

nämlich ein Lehrer diesel–

be Klasse in verschiede–

nen Fächern am gleichen

Tag, so steht der Umstel-.

lung einzelner Stunden

nichts im Weg. Da die

Vorbereitung auf den Un–

terricht zur Hausaufgabe

gehört, spielt es keine Rol–

le, ob die Rechenschaft

über den aufgegebenen

Stoff in der ersten oder

dritten Stunde gefordert

wird. Ihr könnt euch also

nicht darauf berufen, daß

euch durch die geänderte

Reihenfolge der Fächer

die Pause verlorenging

zum Lernen.

S

&

W möchte helfen.

Mit amtlichen Informationen

Winter–

schlaf

Im Wint er war

der Schulhof ein–

mal so vereist,

daß mein Sohn

währ end der Pause

ausrutschte und

sich den Fuß ver –

stauchte. Zwei

Wochen hatte er

starke Schmerzen.

Ich fragte bei

der Schule nach,

warum man die

spiegelglatte

Eisfläche nicht

gestreut hätte.

Man sagte mir,

die Ki nder wären

schon alt genug,

selbst achtzuge–

ben. Außerdem sei

der Hof viel zu

groß, um ihn zu

streuen. Sollte

wirklich etwas

passieren, dann

gebe es immer

noch die Schüler–

unfallversiche-

rung. Nimmt man

es hier mit der

Gesundheit un–

serer Kinder

nicht allzu

leicht?

Ruth Sch.- G.

Auch im Winter sollen

Schüler in der Pause an

die frische Luft. Die be–

nützten

Außenanlagen

müssen deshalb in einem

Zustand sein, der Gefah–

ren soweit wie möglich

ausschließt.

Zu

den

selbstverständlichen Si–

cherheitsvorkehrungen

gehört auch, daß eisbe–

deckte Pausenflächen ge–

streut werden. In der Re–

gel hat dafür der Haus–

meister zu sorgen . Doch

auch der Schulleiter und

die Lehrer tragen Verant–

wortung. Sie müssen alles

tun, damit gesundheitli–

che Risiken erst gar nicht

eintreten . Dies gebietet

die besondere Fürsorge–

pflicht gegenüber den

Kindern, von der sie die

Schulerunfallversicherung

keinesfalls

entbinden

kann . Ist der Pausehof zu

groß, um ihn bei Glatteis

ganz zu streuen, könnte

wenigstens eine Tei lfläche

abgegrenzt und besandet

werden. Die Aufsicht muß

dann dafür sorgen, daß

die Absperrung von den

Schülern auch eingehal–

ten wird. Kann der eisbe–

deckte Hof weder ganz

noch teilweise gestreut

werden, müssen die Schü–

ler die Pause im Haus zu–

bringen.

••••••••••••••

Schwarz

auf weiß

Im letzten Jahr

besuchte unsere

Tochter die

4 . Klasse und

bekam blendende

Noten. Deshalb

ließen wir uns

ein Übertritts-

zeu~nis

ausstel–

len. Darin wurde

bescheinigt, daß

sich Veronika

für den Besuch

des Gymnasiums

eignet. Weil uns

aber ihre Gesund–

heit in letzter

Zeit Sorgen ge–

macht hat, ließen

wir sie schließ–

lich doch noch

auf der Volks–

schule. Wenn wir

sie nun für das

nächste Schuljahr

am Gymnasium an–

melden, ist dann

das schon ausge–

stellte Über–

trittszeugnis

noch gültig oder

brauchen wir ein

neues?

Beatrix K.- P.

Wenn einem Volksschüler

bescheinigt worden ist,

daß er sich für den Besuch

eines Gymnasiums, einer

Real- oder Wirtschafts–

schule eignet, dann behält

diese Bestätigung ihre

Gültigkeit. Es spielt also

keine Rolle, ob er nun so–

fort oder erst ein Jahr spä–

ter von seinem

ü

bertritts–

recht Gebrauch macht.

Dies ist im Paragraph 5

Absatz 6 der Volksschul–

ordnung geregelt.

...............

Schreiben Sie an:

Redaktion

SCHULE

&

WIR

Salvatorstr. 2

8000 München 2

Jede Anfrage

mit vollständi–

ger Absender–

angabe wird

beantwortet.

-·.....

.-~

.....

S

&

W behan–

delt Ihre Zu–

schrift ver–

traulich. Bei

der Veröffent–

lichung wer–

den Name

und Adresse geändert.

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