Auf den Schild gehoben:
S
o oder ähnlich steht es
seit 80 Jahren in deut–
schen Gesetzbüchern:
Das natürliche Recht
und die oberste Pflicht der
Eltern ist es, ihre Kinder zu
tüchtigen Menschen zu erzie–
hen. Das Grundgesetz und
die bayerische Verfassung
verpflichten den Staat und
die Gemeinden ausdrücklich,
bei dieser wichtigen Aufgabe
mitzuwirken und die Eltern
zu unterstützen.
Wie sie zu Hause erzie–
hen, das wissen die Eltern.
Aber wie bringt man elter–
liches Erziehungsrecht in den
Schulen zur Geltung? Wie
kann man hier mitwirken?
Welche Befugnisse und Mög–
lichkeiten haben Eltern? Aus
dem Erziehungsrecht der El–
tern folgt zunächst, daß die
Schule die Erziehungsberech–
tigten über alle wichtigen
Maßnahmen
informieren
muß. Regelmäßige wöchent–
liche Sprechstunden der Leh–
rer und zwei große Eltern–
sprechtage im Jahr, an denen
sämtliche Lehrer der Schule
für Auskünfte bereitstehen,
dienen der Information zwi–
schen Schule und Eltern. Dar–
über hinaus müssen die
Grundschulen in allen Alters–
stufen jährlich Klasseneltern–
versammlungen·abhalten. Die
Hauptschulen laden die El–
tern· der 5. und 8. Klassen
jährlich einmal zu solchen
Versammlungen . Außerdem
muß die Schule zu weiteren
Klassenelternversammlungen
einladen, wenn dies der El–
ternbeirat aus begründetem
Anlaß verlangt und keine
zwingenden Hindernisse ent–
gegenstehen . Natürlich gibt
es an allen Schulen den ge–
wählten Elternbeirat als Ver–
mittler, Sprachrohr und Ver–
treter der Elterninteressen.
Trotz dieser zahlreichen
Gelegenheiten kommt das für
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die Erziehung so wichtige Ge–
spräch zwischen Eltern und
Schule nicht immer und über–
all zustande. Darum gibt es
seit Herbst 1976 an den baye–
rischen Volksschulen eine
wichtige neue Instanz für
den Brückenschlag vom El–
ternhaus zur Schule, nämlich
den Klassenelternsprecher.
Aufgaben
undRechte
über das Aufgabenfeld
liest man im Volksschulge–
setz: Der Klassenelternspre–
cher soll das Vertrauensver–
hältnis zwischen Eltern und
Lehrern vertiefen', er soll das
Interesse der Eltern und ihr
Verantwortungsgefühl für die
Erziehung pflegen, er soll ih–
re Wünsche, Anregungen und
Vorschläge mit Lehrern und
Schulleitung besprechen und
er soll bei Konfliktfällen ver–
mitteln . Wie der Klassen–
elternsprecher diese Aufga–
ben löst, darüber gibt es kei–
ne amtlichen Vorschriften. So
etwas hängt immer von den
Umständen des einzelnen
Falles und vom persönlichen
Geschick ab. Aber der Klas–
senelternsprecher hat klar be–
zeichnete Rechte und Befug–
nisse, die ihm dabei helfen :
1.
Er
hat Anspruch darauf,
daß ihm Lehrer und Schul–
leitung die notwendigen Aus–
künfte geben und ihn über
alle Maßnahmen informieren,
die für die Arbeit in seiner
Klasse von allgemeiner Be–
deutung sind. Das k.ann z. B.
die Gestaltung des Stunden–
plans oder ein besonderes
Unternehmen wie Klassen–
fahrten und Wandertage sein.
Auch die Einführung neuer
Lern- und Lehrmittel gehört
hierher. Persönliche Dinge
einzelner Schüler jedoch wie
etwa Leistungsstand oder das
Betragen gehen ihn so lange
nichts an, bis er von den be-
troffenen Eltern ins Vertrauen
gezogen wird.
2. Der Klassenelternsprecher
darf Mitteilungen an die Er–
ziehungsberechtigten, die er
vertritt, über die Schüler ver–
teilen lassen. Hierfür muß
zwar die Zustimmung des
Schulleiters vorliegen, die je–
doch nur dann verweigert
werden kann, wenn das
Rundschreiben gegen Verfas–
sung, Gesetz m;ler Schulord–
nung verstößt. Auch wenn es
sich mit außerschulischen An–
gelegenheiten befaßt oder
Lehrer und Schule beleidigt,
unterbleibt die Verteilung.
Kritik an der Schule jedoch,
solange sie nicht grob un–
sachlich ist, berechtigt nicht,
die Verteilung eines Rund–
schreibens an die Eltern zu
verbieten .
3. Der Klassenelternsprecher
erhält auf Wunsch von der
Schule eine Namens- und
Adressenliste aller Eltern sei–
ner Klasse.
4. Will der Klassenelternspre–
cher die von ihm vertretenen
Erziehungsberechtigten zu ei–
ner gemeinsamen Aussprache
laden, so kann er eine solche
Veranstaltung außerhalb der
Schulanlage jederzeit selbst'
anberaumen und durchfüh–
ren. Soll die Veranstaltung
aber in der Schule stattfin–
den, so muß der Vorsitzende
des Elternbeirats einladen
und Termin und Raumfragen
yorher mit der Schulleitung
absprechen.
Wer zum Klasseneltern–
sprecher gewählt ist, hat ne–
ben diesen Rechten natür–
lich auch Pflichten . Die El–
tern erwarten, daß er sein
Amt sachlich und uneigen–
nützig führt. Er ist zur Ver–
schwiegenheit und zur Neu–
tralität verpflichtet und darf
sein Amt nicht dazu benüt–
zen, bei Eltern und in der
Schule geschäftlich oder po-
litisch tätig zu werden . Selbst–
verständlich ist der Klasse
elternsprecher im Rahme
seiner Tätigkeit gegen Unfall
versichert.
Aus all dem wird deutlich,
daß dem Klassenelternspre–
cher Aufgaben zugewiesen
sind, die nicht nur eine ak–
tive, sondern auch eine aus–
gleichsbereite Persönlichkeit
voraussetzen. Deshalb sollten
sich Eltern einer Klasse gut
Die Wahl
überlegen, welche Frau oder
welchen Mann aus ihrem
Kreis sie zum Sprecher ma–
chen. Die Wahl muß jährlich
im Herbst spätestens 14 Tage
nach Beginn des neuen Schul–
jahres abgewickelt werden.
Eine Woche vor dem Termin
lädt der Schulleiter oder der
Klassenleiter die Erziehung
berechtigten schriftlich zu
Wahlversammlung ein. Für
jede Klasse benennt der noch
amtierende Elternbeirat des
vergangenen Schuljahres ei–
nen Erziehungsberechtigten
der Klasse als " Wahlleiter".
Ihn unterstützen zwei andere
Eltern als Beisitzer.
Für jedes Kind in der Klas–
se darf ein Stimmzettel mit
höchstens zwei Bewerber–
Namen abgegeben werden.
Wer die meisten Stimmen er–
hält, ist Klassenelternspre–
cher. Der Bewerber mit der
zweithöchsten Zahl wird sein
Stellvertreter.
Aus den so gewählten El–
ternsprechern aller Klassen
wird anschließend der Eltern–
beirat der Schule gebildet. Er
umfaßt höchstens neun Mit–
glieder. An großen Volks–
schulen mit 10 und mehr
Klassen muß darum in einem
eigenen Wahlgang aus dem
Kreis der Klassenelternspre–
cher der Elternbeirat der
Schule gewählt werden.
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