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Auf den Schild gehoben:

S

o oder ähnlich steht es

seit 80 Jahren in deut–

schen Gesetzbüchern:

Das natürliche Recht

und die oberste Pflicht der

Eltern ist es, ihre Kinder zu

tüchtigen Menschen zu erzie–

hen. Das Grundgesetz und

die bayerische Verfassung

verpflichten den Staat und

die Gemeinden ausdrücklich,

bei dieser wichtigen Aufgabe

mitzuwirken und die Eltern

zu unterstützen.

Wie sie zu Hause erzie–

hen, das wissen die Eltern.

Aber wie bringt man elter–

liches Erziehungsrecht in den

Schulen zur Geltung? Wie

kann man hier mitwirken?

Welche Befugnisse und Mög–

lichkeiten haben Eltern? Aus

dem Erziehungsrecht der El–

tern folgt zunächst, daß die

Schule die Erziehungsberech–

tigten über alle wichtigen

Maßnahmen

informieren

muß. Regelmäßige wöchent–

liche Sprechstunden der Leh–

rer und zwei große Eltern–

sprechtage im Jahr, an denen

sämtliche Lehrer der Schule

für Auskünfte bereitstehen,

dienen der Information zwi–

schen Schule und Eltern. Dar–

über hinaus müssen die

Grundschulen in allen Alters–

stufen jährlich Klasseneltern–

versammlungen·abhalten. Die

Hauptschulen laden die El–

tern· der 5. und 8. Klassen

jährlich einmal zu solchen

Versammlungen . Außerdem

muß die Schule zu weiteren

Klassenelternversammlungen

einladen, wenn dies der El–

ternbeirat aus begründetem

Anlaß verlangt und keine

zwingenden Hindernisse ent–

gegenstehen . Natürlich gibt

es an allen Schulen den ge–

wählten Elternbeirat als Ver–

mittler, Sprachrohr und Ver–

treter der Elterninteressen.

Trotz dieser zahlreichen

Gelegenheiten kommt das für

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die Erziehung so wichtige Ge–

spräch zwischen Eltern und

Schule nicht immer und über–

all zustande. Darum gibt es

seit Herbst 1976 an den baye–

rischen Volksschulen eine

wichtige neue Instanz für

den Brückenschlag vom El–

ternhaus zur Schule, nämlich

den Klassenelternsprecher.

Aufgaben

undRechte

über das Aufgabenfeld

liest man im Volksschulge–

setz: Der Klassenelternspre–

cher soll das Vertrauensver–

hältnis zwischen Eltern und

Lehrern vertiefen', er soll das

Interesse der Eltern und ihr

Verantwortungsgefühl für die

Erziehung pflegen, er soll ih–

re Wünsche, Anregungen und

Vorschläge mit Lehrern und

Schulleitung besprechen und

er soll bei Konfliktfällen ver–

mitteln . Wie der Klassen–

elternsprecher diese Aufga–

ben löst, darüber gibt es kei–

ne amtlichen Vorschriften. So

etwas hängt immer von den

Umständen des einzelnen

Falles und vom persönlichen

Geschick ab. Aber der Klas–

senelternsprecher hat klar be–

zeichnete Rechte und Befug–

nisse, die ihm dabei helfen :

1.

Er

hat Anspruch darauf,

daß ihm Lehrer und Schul–

leitung die notwendigen Aus–

künfte geben und ihn über

alle Maßnahmen informieren,

die für die Arbeit in seiner

Klasse von allgemeiner Be–

deutung sind. Das k.ann z. B.

die Gestaltung des Stunden–

plans oder ein besonderes

Unternehmen wie Klassen–

fahrten und Wandertage sein.

Auch die Einführung neuer

Lern- und Lehrmittel gehört

hierher. Persönliche Dinge

einzelner Schüler jedoch wie

etwa Leistungsstand oder das

Betragen gehen ihn so lange

nichts an, bis er von den be-

troffenen Eltern ins Vertrauen

gezogen wird.

2. Der Klassenelternsprecher

darf Mitteilungen an die Er–

ziehungsberechtigten, die er

vertritt, über die Schüler ver–

teilen lassen. Hierfür muß

zwar die Zustimmung des

Schulleiters vorliegen, die je–

doch nur dann verweigert

werden kann, wenn das

Rundschreiben gegen Verfas–

sung, Gesetz m;ler Schulord–

nung verstößt. Auch wenn es

sich mit außerschulischen An–

gelegenheiten befaßt oder

Lehrer und Schule beleidigt,

unterbleibt die Verteilung.

Kritik an der Schule jedoch,

solange sie nicht grob un–

sachlich ist, berechtigt nicht,

die Verteilung eines Rund–

schreibens an die Eltern zu

verbieten .

3. Der Klassenelternsprecher

erhält auf Wunsch von der

Schule eine Namens- und

Adressenliste aller Eltern sei–

ner Klasse.

4. Will der Klassenelternspre–

cher die von ihm vertretenen

Erziehungsberechtigten zu ei–

ner gemeinsamen Aussprache

laden, so kann er eine solche

Veranstaltung außerhalb der

Schulanlage jederzeit selbst'

anberaumen und durchfüh–

ren. Soll die Veranstaltung

aber in der Schule stattfin–

den, so muß der Vorsitzende

des Elternbeirats einladen

und Termin und Raumfragen

yorher mit der Schulleitung

absprechen.

Wer zum Klasseneltern–

sprecher gewählt ist, hat ne–

ben diesen Rechten natür–

lich auch Pflichten . Die El–

tern erwarten, daß er sein

Amt sachlich und uneigen–

nützig führt. Er ist zur Ver–

schwiegenheit und zur Neu–

tralität verpflichtet und darf

sein Amt nicht dazu benüt–

zen, bei Eltern und in der

Schule geschäftlich oder po-

litisch tätig zu werden . Selbst–

verständlich ist der Klasse

elternsprecher im Rahme

seiner Tätigkeit gegen Unfall

versichert.

Aus all dem wird deutlich,

daß dem Klassenelternspre–

cher Aufgaben zugewiesen

sind, die nicht nur eine ak–

tive, sondern auch eine aus–

gleichsbereite Persönlichkeit

voraussetzen. Deshalb sollten

sich Eltern einer Klasse gut

Die Wahl

überlegen, welche Frau oder

welchen Mann aus ihrem

Kreis sie zum Sprecher ma–

chen. Die Wahl muß jährlich

im Herbst spätestens 14 Tage

nach Beginn des neuen Schul–

jahres abgewickelt werden.

Eine Woche vor dem Termin

lädt der Schulleiter oder der

Klassenleiter die Erziehung

berechtigten schriftlich zu

Wahlversammlung ein. Für

jede Klasse benennt der noch

amtierende Elternbeirat des

vergangenen Schuljahres ei–

nen Erziehungsberechtigten

der Klasse als " Wahlleiter".

Ihn unterstützen zwei andere

Eltern als Beisitzer.

Für jedes Kind in der Klas–

se darf ein Stimmzettel mit

höchstens zwei Bewerber–

Namen abgegeben werden.

Wer die meisten Stimmen er–

hält, ist Klassenelternspre–

cher. Der Bewerber mit der

zweithöchsten Zahl wird sein

Stellvertreter.

Aus den so gewählten El–

ternsprechern aller Klassen

wird anschließend der Eltern–

beirat der Schule gebildet. Er

umfaßt höchstens neun Mit–

glieder. An großen Volks–

schulen mit 10 und mehr

Klassen muß darum in einem

eigenen Wahlgang aus dem

Kreis der Klassenelternspre–

cher der Elternbeirat der

Schule gewählt werden.

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