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*

Viele Ellern haben Schulprobleme

*

S

&

W möchte

helf~n.

*

Mit amtlichen Informationen

Beine

gemacht

Die Kinder aus M.

müssen in den 4 km

entfernten Nach–

barort zur Haupt–

schule. Bisher

fuhren sie dort–

hin mit dem Schul–

bus. Vor einiger

Zeit aber gab der

Fahrer den Schü–

lern bekannt, daß

er in M. künftig

nicht mehr halten

werde. Und tat–

sächlich: Unsere

Kinder müssen

jetzt einen Kilo–

meter auf der ge–

fährlichen Land–

straße ohne Geh–

weg bis zur näch–

sten Einstiegs–

stelle laufen.

Sie benützen dabei

den gleichen Weg,

den auch der

Schulbus fährt.

Ist das nicht

widersinnig?

Norbert Räbiger -

M.

Auf keinen Fall darf der

Busfahrer die Haltestelle

festlegen, wie es ihm

gerade paßt. Fragen des

Schülertransports, dazu

gehört auch die Festle–

gung der Haltestellen

und der Fahrstrecken,

regelt der Träger des

Schulaufwands. je nach–

dem kann das die Ge–

meinde, der Schulver–

band oder der Land–

kreis sein. Eltern kön–

nen zwar nicht verlan–

gen, daß der Schu lbus

direkt vor ihrer Haus–

türe hält, aber der Weg

zur nächsten Haltestelle

muß für die Kinder zu–

mutbar sein. Deshalb

widerspricht es den Be–

stimmungen und aller

Vernunft, wenn der

Schulbus in M. durch-

braust und die Schüler

auf der ohnedies von

ihm befahrenen Strecke

einen Kilometer zu Fuß

gehen müssen.

••••••••

Religion

oder ·Ethik?

mal ausdrücklich davon

befreien lassen, da der

Religionsunterricht nach

§

11

Absatz

1

der All–

gemeinen Schulordnung

nur für die bekenntnis–

angehörigen

Schüler

Pflichtfach ist. Entgegen

der Ansicht der Schule

darf ihr konfessionslo–

ses Kind überhaupt nur

dann zum Religionsun–

terricht zugelassen wer–

den, we nn Sie als Erzie–

hungsberechtigte einen

schriftlichen Antrag stel–

len und der Lehrer, der

den Unterricht gibt, mit

der Tei.lnahme einver–

standen ist. Eine Zeug–

nisnote im Fach Reli–

gionslehre kann Ihre

Tochter aber auch in

diesem Falle nicht er–

halten.

••••••••

Zahlemann

&

Söhne

Meine Tochter be–

sucht jetzt die

zweite Klasse.

Gestern brachte

sie eine Mittei–

lung nach Hause,

daß die Schule

Meine Tochter (13) für verlorenge-

besucht die 8.

gangene oder

Klasse Realschule. beschädigte Bü–

Da wir keiner Kon- eher künftig von

fession angehören, den Eltern Scha-

hat sie bisher

denersatz verlangt.

nicht am Religions- Ist das Rechtens?

~:!~:::c~!c~e~~~~-

v.

Spieher - A.

fassung des neuen

Schulleiters aber

ist Religion

Pflichtfach für

jeden Schüler.

Befreit werden nur

solche Kinder, die

ersatzweise den

Ethikunterricht

besuchen. Der Witz

dabei ist, daß das

Fach Ethik an die–

ser Schule mangels

Nachfrage gar

nicht angeboten

wird. }luß mein

Kind also in den

Religionsunter–

richt?

S. Räder - C.

Nein, Ihre Tochter

muß nicht am Religions–

unterricht teilnehmen.

Sie muß sich nicht ein-

Ein so lcher Schadener–

satzanspruch setzt stets

das Verschulden des

Schülers oder eine Ver–

nachlässigung der elter–

lichen

Aufsichtspflicht

voraus. Es hängt also

von den besonderen

Umständen des Einzel–

falles ab, ob gezahlt

we'rden muß. Ist das

Kind z. B. noch nicht

sieben Jahre alt, dann

ist es für einen Schaden,

den es anrichtet, über–

haupt nicht schadener–

satzpflichtig

828

Abs.

1

des Bürgerlichen Ge–

setzbu.ches). Auch seine

Eitern sind es nur dann,

wenn sie das Kind nicht

genügend beaufsichtigt

haben

832

Abs.

1

BGB) . Als Maßstab für

die Aufsichtspflicht gilt

das, was verständige El–

tern vernünftigerweise

unternehmen, um die

Schädigung

Dritter

· durch ihr Kind zu ver–

hindern .

Für Schüler zwischen

dem siebten und

18.

Lebensjahr sieht die Sa–

che anders aus. Sie sind

für Schäden, die sie an–

richten, voll verantwort–

lich -vorausgesetzt, daß

sie die zum Erkennen

ihrer Verantwortung er–

forderliche Einsicht ha–

ben

828

Abs.

2

BGB).

Vernachlässigten · ihre

Eltern

die Aufsichts–

pflicht, dann richtet sich

de r Anspruch auf Scha–

denersatz auch gegen

s1e.

••••••••

Einsicht

inExen

Am Gymnasium mei–

ner Kinder werden

die Externparalien

nicht mit nach

Hause gegeben.

Teilweise bekommen

nicht einmal die

Schüler die korri–

gierten Arbeiten

zu sehen. Wenn et–

was schiefgegangen

ist, habe ich kei–

ne Chance, die

Schwächen meiner

Kinder auszubügeln.

Ich kenne ja ihre

Wissenslücken gar

nicht! Nur wenn

ich selber zum

Lehrer in die

Schule gehe, kann

ich die ''Exen'' se–

hen. Dazu fehlt

mir aber die Zeit.

Bitte, sagen Sie

mir, ob die Schule

hier richtig han–

delt.

K. Friedrich - G.

Schulaufgaben

J

und

deutsche Hausaufsätze

müssen nach der , Kor–

rektur mit den Schülern

besprochen .und den Ei–

tern nach Hause zur Ein–

sicht mitgegeben wer–

den

20 Abs. 3 der

Allgemeinen Schulord–

nung). Bei den "Exen"

hingegen, den Stegreif–

aufgaben und Kurzarbei–

ten, ist zu unterschei–

den: ln Fächern, in de–

nen keine Schulaufga–

ben geschrieben werden

(das können z. B. Bio–

logie, Geschichte, Reli–

gionslehre,

Erdkunde

sein), müssen die Arbei–

ten auf schriftlichen El–

ternwunsch hin eben–

falls nach Hause mit–

gegeben werden (Nr.

20.4.1 der Erg.-Best. zur

Allgemeinen Schulord–

nung für die Gymna–

sien). ln den Schulauf–

gabenfächern aber (z. B.

Deutsch, Latein, Mathe–

matik usw.) zählen die

"Exen " zu den mündli–

chen Leistungen. Für

sie gilt, daß die Note"

auf Anfrage mitgeteilt

und begründet werden

37 Absatz 8 der All–

gemeinen

Schulord–

nung). Der Lehrer ist

aber nicht verpflichtet,

den Schülern diese Ar–

beiten mit nach Hause

zu geben. Er wird sie

nach der Korrektur in

der Klasse besprechen

und sie selbstverständ–

lich auch den Eltern in

der Sprechstunde zei–

gen.

••••••••

Schreiben Sie an:

Redjiktion

SCHULE & WIR

Salvatorstr. 2

8000 München 2

Jede Anfrage

mit vollständi–

ger Absender–

angabe wird

beantwortet.

S

&

W behan–

delt Ihre Zu–

schrift ver–

traulich. Bei

der Veröffent–

lichung wer–

den Name

und Adresse geändert.

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