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– 2 02

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E

Staatliche Förderung

rung kommen. Gefördert wird die Ausbildung, wenn

die Leistungen erwarten lassen, dass das angestrebte

Ausbildungsziel erreicht wird. Davon geht der Gesetz-

geber aus, solange der Auszubildende die Ausbildungs-

stätte besucht oder am Praktikum teilnimmt. In man-

chen Fällen werden auch andere Eignungsnachweise

verlangt, wie z. B. das Bestehen einer Zwischenprü-

fung. Und schließlich: Gefördert wird nur, wer die

Ausbildung vor derVollendung des 30. Lebensjahres

beginnt.Aber auch hier gibt es Ausnahmeregelungen,

die Härtefälle vermeiden sollen.

Ob ein Auszubildender BAföG erhält, hängt auch von

seinen eigenen finanziellen Mitteln, denen seines Ehe-

gatten und seiner Eltern ab. Der Gesetzgeber geht

nämlich davon aus, dass zunächst die Eltern und Ehe-

partner für den Unterhalt und die Ausbildung ihrer

Kinder bzw. Ehepartner aufkommen.Allerdings muss

deren Belastung zumutbar

bleiben.Wo

hier die Grenze

liegt und was schließlich als Einkommen gilt, wird je-

weils im Einzelfall berechnet.

Der Antrag auf BAföG soll schriftlich mit den dafür

vorgesehenen Formblättern gestellt werden. Er kann

sowohl von den Auszubildenden selbst, sofern sie das

15. Lebensjahr vollendet haben, als auch von ihren ge-

setzlichenVertretern gestellt werden. Die Formblätter

sind bei allen Ämtern für Ausbildungsförderung er-

hältlich, die auch die Anträge bearbeiten und entschei-

den, ob man Leistungen nach dem BAföG erhält. Die

Formblätter finden sich auch im Internet unter der

Adresse

www.bafoeg.bmbf.de

Schüler erhalten die Förderung vollständig als Zu-

schuss, d.h. das Geld muss später nicht zurückgezahlt

werden.Allerdings sind für die Gewährung und die

Höhe der Förderung die Einkünfte des Schülers und

seiner Eltern maßgeblich. Studierende der Akademien

bzw. Fachakademien und Hochschulen erhalten die

Förderung zur Hälfte als Zuschuss und zur Hälfte als

unverzinsliches Darlehen.Allerdings gibt es auch

Härte- und Ausnahmeregelungen, über die das Amt

für Ausbildungsförderung informiert.

Schüler werden grundsätzlich gefördert, solange sie

ihre Ausbildungsstätte besuchen. Dies gilt auch, wenn

sie eine Klasse wiederholen müssen. Eine zweiteWie-

derholung wird nur gefördert, wenn besonders

schwerwiegende Gründe vorliegen. Für Studenten an

Hochschulen richtet sich die Dauer der Förderung

nach der gewählten Fachrichtung.Wer eine Akademie

oder Fachakademie besucht, wird für die Dauer der

Ausbildungszeit gefördert, die von der jeweiligen Aus-

bildungs- und Prüfungsordnung vorgesehen

ist.Ab

dem 5. Fachsemester ist allerdings für Studierende an

Akademien, Fachakademien und Hochschulen zusätz-

lich ein eigener Leistungsnachweis vorzulegen.

Antrag via Internet

Die Dauer der

Ausbildungsförderung

Eigene Finanzmittel

Weitere Informationen unter:

www.wissenschaftsministerium.bayern.de/foerderung/begabte.html

*Ergänzt wird das Bundesgesetz durch das Bayerische Ausbil-

dungsförderungsgesetz. Es umfasst die Klassen 5 bis 9 von

Realschulen und Gymnasien sowie die Klassen 7 bis 9 von Wirt-

schaftsschulen. Eine Förderung wird gewährt, wenn die Entfer-

nung zur entsprechenden Ausbildungsstätte für den Schüler nicht

zumutbar ist und deshalb eine Unterbringung außerhalb des El-

ternhauses notwendig ist. Ansprechpartner: Amt für Ausbil-

dungsförderung bei der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde

(Landratsamt bzw. kreisfreie Stadt)