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t

„eserfragen

letzten Moment um

einen oder mehrere

Tage verschoben ha–

ben. Meines Wissens

muß jedoch ein

Schulaufgabentermin

mindestens eine Wo–

che vorher bekannt–

gegeben werden. Ist

eine kurzfristige

Terminänderung in

diesem Sinne über–

haupt möglich?

Martin B. - H.

Die in§ 44 Abs. 4 Satz l der

Schulordnung für die Gymna–

sien (GSO) festgelegte Rege–

lung, daß Schulaufgaben und

Kurzarbeiten spätestens eine

Woche vorher angekündigt

werden, hat ihren Sinn darin,

daß sich die Schüler auf die

schriftliche Leistungserhebung

vorbereiten .können. Rechtlich

zulässig ist das Verschieben

einer Schulaufgabe auf einen

späteren Zeitpunkt je–

derzeit, sofern für den

ursprünglichen Termin

die Wochenfrist einge–

halten wurde. Aller–

dings können dadurch

Kollisionen mit an-

deren Schulaufgaben–

oder Kurzarbeitenter–

minen entstehen. An ei–

nem Tag darf nämlich

nicht mehr als eine, in

1L

\

1

einer Woche sollen

~:-...;

\

nicht mehr als zwei

Schulaufgaben abge–

halten werden . Eine

Terminänderung sollte

daher die Ausnahme

bleiben, die eines be–

sonderen Grundes be–

darf.

Eigener

Abschluß

Wir, Schülerinnen

einer 9. Realschul–

klasse, fragen uns

schon lange, warum

wir nach dem Errei–

chen des Klassen–

ziels nicht automa–

tisch den qualifi–

zierenden Haupt–

schulabschluß erhal–

ten. Bei den Gymna–

sien bekommt man

nach Bestehen der

10. Klasse ja auch

ohne zusätzliche

Prüfung die Oberstu–

fenreife und damit

den mittleren Schul–

abschluß zuerkannt.

Katharina Th . - B.

Der qualifizierende Haupt–

schulabschluß (Quali) ist eine

freiwillige, zusätzliche Lei–

stungsfeststellung und bestä–

tigt dem erfolgreichen Teilneh–

mer überdurchschnittliche Lei–

stungen. Er kann laut Land–

tagsbeschluß vom 12.11.1981

nur an der Hauptschule erwor–

ben werden. Den Standard–

abschluß der Hauptschule

dagegen, den sogenannten

erfolgreichen Hauptschulab–

schluß, bekommen nicht nur

Realschüler, sondern auch

Gymnasiasten der 9 . Jahr–

gangsstufe beim Erreichen

des Klassenziels zuerkannt,

jedoch nur auf Antrag. Ähn-

lieh verhält es sich mit dem

mittleren Schulabschluß, der

mit dem Realschulabschluß -

dem Standardabschluß der

Realschule - erworben wird.

Ihn bekommen auch Gym–

nasiasten zuerkannt, die im

Jahreszeugnis der Jahrgangs–

stufe

l

0 die Vorrückungser–

laubnis in die Jahrgangsstufe

11 (Oberstufenreife) erhalten

haben.

Worturteil

An

unserer Schule -

einer staatlichen

Wirtschaftsschule -

werden die Bemerkun–

gen für Mitarbeit

und Verhalten im

Zwischenzeugnis so

festgelegt, daß je–

der Fachlehrer eine

Ziffer von 1 bis 6

in die Notenliste

einträgt. Der vom

Klassenleiter er–

rechnete Durch–

schnitt stellt dann

die Basis für die

endgültige Zeugnis–

bemerkung dar. Ich

finde dieses Verfah–

ren nicht richtig,

denn die Zeugnisbe–

merkung soll doch

ein Worturteil sein

und nicht eine um–

formulierte Durch–

schnittsnote.

Heidelinde W. - K.

Die Bemerkung über Mitar–

beit und Verhalten, die nach

§ 49 Abs. 7 Satz

l

der Schul–

ordnung für die Wirtschafts–

schulen (WSO) in das Zwi–

schenzeugnis aufzunehmen

ist, soll die notenmäßige Be–

urteilung in den Fächern er–

gänzen. Hierbei ist die Schule

verpflichtet, eine sachlich zu–

treffende, aussagekräftige Be–

wertung vorzunehmen, die je–

doch keine Note sein soll. Auf

welche Art und Weise der

Klassenleiter bei der Ermitt–

lung dieser fächerübergreifen–

den Bemerkung die Bewer–

tung von Mitarbeit und Verhal–

ten durch andere Lehrer der

Klasse berücksichtigt, bleibt

ihm überlassen. Als eines von

mehreren Hilfsmitteln erscheint

das geschilderte Verfahren

durchaus vertretbar.

Uns er e

Ans chr ift:

Bayerisches

Kultusministerium

Redaktion SCHULE aktuell

80327

München

Internet:

http://www.stmukwk.bayern.de/schule/rat/liste.html

SCHULE

aktuell

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