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„eserfragen
letzten Moment um
einen oder mehrere
Tage verschoben ha–
ben. Meines Wissens
muß jedoch ein
Schulaufgabentermin
mindestens eine Wo–
che vorher bekannt–
gegeben werden. Ist
eine kurzfristige
Terminänderung in
diesem Sinne über–
haupt möglich?
Martin B. - H.
Die in§ 44 Abs. 4 Satz l der
Schulordnung für die Gymna–
sien (GSO) festgelegte Rege–
lung, daß Schulaufgaben und
Kurzarbeiten spätestens eine
Woche vorher angekündigt
werden, hat ihren Sinn darin,
daß sich die Schüler auf die
schriftliche Leistungserhebung
vorbereiten .können. Rechtlich
zulässig ist das Verschieben
einer Schulaufgabe auf einen
späteren Zeitpunkt je–
derzeit, sofern für den
ursprünglichen Termin
die Wochenfrist einge–
halten wurde. Aller–
dings können dadurch
Kollisionen mit an-
deren Schulaufgaben–
oder Kurzarbeitenter–
minen entstehen. An ei–
nem Tag darf nämlich
nicht mehr als eine, in
1L
\
1
einer Woche sollen
~:-...;
\
nicht mehr als zwei
Schulaufgaben abge–
halten werden . Eine
Terminänderung sollte
daher die Ausnahme
bleiben, die eines be–
sonderen Grundes be–
darf.
Eigener
Abschluß
Wir, Schülerinnen
einer 9. Realschul–
klasse, fragen uns
schon lange, warum
wir nach dem Errei–
chen des Klassen–
ziels nicht automa–
tisch den qualifi–
zierenden Haupt–
schulabschluß erhal–
ten. Bei den Gymna–
sien bekommt man
nach Bestehen der
10. Klasse ja auch
ohne zusätzliche
Prüfung die Oberstu–
fenreife und damit
den mittleren Schul–
abschluß zuerkannt.
Katharina Th . - B.
Der qualifizierende Haupt–
schulabschluß (Quali) ist eine
freiwillige, zusätzliche Lei–
stungsfeststellung und bestä–
tigt dem erfolgreichen Teilneh–
mer überdurchschnittliche Lei–
stungen. Er kann laut Land–
tagsbeschluß vom 12.11.1981
nur an der Hauptschule erwor–
ben werden. Den Standard–
abschluß der Hauptschule
dagegen, den sogenannten
erfolgreichen Hauptschulab–
schluß, bekommen nicht nur
Realschüler, sondern auch
Gymnasiasten der 9 . Jahr–
gangsstufe beim Erreichen
des Klassenziels zuerkannt,
jedoch nur auf Antrag. Ähn-
lieh verhält es sich mit dem
mittleren Schulabschluß, der
mit dem Realschulabschluß -
dem Standardabschluß der
Realschule - erworben wird.
Ihn bekommen auch Gym–
nasiasten zuerkannt, die im
Jahreszeugnis der Jahrgangs–
stufe
l
0 die Vorrückungser–
laubnis in die Jahrgangsstufe
11 (Oberstufenreife) erhalten
haben.
Worturteil
An
unserer Schule -
einer staatlichen
Wirtschaftsschule -
werden die Bemerkun–
gen für Mitarbeit
und Verhalten im
Zwischenzeugnis so
festgelegt, daß je–
der Fachlehrer eine
Ziffer von 1 bis 6
in die Notenliste
einträgt. Der vom
Klassenleiter er–
rechnete Durch–
schnitt stellt dann
die Basis für die
endgültige Zeugnis–
bemerkung dar. Ich
finde dieses Verfah–
ren nicht richtig,
denn die Zeugnisbe–
merkung soll doch
ein Worturteil sein
und nicht eine um–
formulierte Durch–
schnittsnote.
Heidelinde W. - K.
Die Bemerkung über Mitar–
beit und Verhalten, die nach
§ 49 Abs. 7 Satz
l
der Schul–
ordnung für die Wirtschafts–
schulen (WSO) in das Zwi–
schenzeugnis aufzunehmen
ist, soll die notenmäßige Be–
urteilung in den Fächern er–
gänzen. Hierbei ist die Schule
verpflichtet, eine sachlich zu–
treffende, aussagekräftige Be–
wertung vorzunehmen, die je–
doch keine Note sein soll. Auf
welche Art und Weise der
Klassenleiter bei der Ermitt–
lung dieser fächerübergreifen–
den Bemerkung die Bewer–
tung von Mitarbeit und Verhal–
ten durch andere Lehrer der
Klasse berücksichtigt, bleibt
ihm überlassen. Als eines von
mehreren Hilfsmitteln erscheint
das geschilderte Verfahren
durchaus vertretbar.
Uns er e
Ans chr ift:
Bayerisches
Kultusministerium
Redaktion SCHULE aktuell
80327
München
Internet:
http://www.stmukwk.bayern.de/schule/rat/liste.htmlSCHULE
aktuell
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