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t

~rfragen

bezug auf den sportprakti–

schen Bereich, nicht im Hin–

blick auf die dort vemittelten

theoretischen Kenntnisse ent·

fällt. Daher besteht nach wie

vor eine Pflicht zur Anwesen–

heit. Um zu verhindern, daß

ein Schüler diese als pures

'Absitzen' empfindet, sollte

ihn der jeweilige Sportlehrer

möglichst in sporttheoretische

· Fragestellungen mit einbezie–

hen. Außerdem kann er dem

Schüler bestimmte Aufgaben,

z.B. eine Schiedsrichter-, Hel–

fer- oder Beobachtertätigkeit,

übertragen, die dessen sozia–

le Integration und sein Verant–

wortungsgefühl fördern.

Klimastörung

Mein Kind - es be–

sucht die 5. Klasse

einer Hauptschule -

hat so große Schwie–

rigkeiten mit einem

Lehrer, daß wir mit

ihm deswegen schon

zur psychologischen

Beratung gehen muß–

ten. Wenn wir dem

Schulleiter ein

ärztliches Attest

vorlegen, muß er

dann einem Wechsel

in die Parallelklas–

se zustimmen?

Josef 0. - M.

Bei Schwierigkeiten zwischen

einem Schüler und einer Lehr–

kraft kann der Schulleiter den

Schüler zur Entschärfung des

Konflikts einer Parallelklasse

zuteilen, soweit dem keine

pädagogischen und schulor–

ganisatorischen Gründe ent–

gegensteh~n.

Vorhandene At–

teste von Arzten und Psycho–

logen können selbstverständ-

lieh als Entscheidungshilfen

herangezogen werden. Ein

Anspruch, wegen persönli–

cher Differenzen mit einer

Lehrkraft in eine Parallelklasse

versetzt zu werden, besteht

jedoch nicht.

Schulpflicht

Wir möchten nächstes

Jahr für sechs Mona–

te ins Ausland zie–

hen, wo mein Mann

eine interessante

berufliche Tätigkeit

angeboten bekommen

hat. Kann unser sie–

benjähriger Sohn für

diese Zeit vom

Schulbesuch befreit

werden?

Angela E. - O.

Der Schulpflicht unterliegt ge–

mäß Art. 35 Abs. 1Satz 1 des

Bayerischen Erziehungs· .und

Unterrichtsgesetzes (BayEUG),

wer die altersmäßigen Voraus–

setzungen erfüllt und in Bay–

ern seinen gewöhnlichen Auf–

enthalt hat. Nachdem Sie be–

absichtigen, mit Ihrem Sohn

für ein halbes Jahr im Aus–

land zu leben, haben Sie

dann den 'gewöhnlichen Auf–

enthalt' nicht mehr in Bayern,

so daß Ihr Sohn auch nicht

mehr der Schulpflicht hier un–

terliegt. Einer Befreiung be–

darf es daher nicht. Damit Ihr

Kind während dieses Aus–

landsaufenthalts trotzdem den

Anschluß nicht verliert, sollten

Sie die Mögliehkeit des Fern–

unterrichts nutzen, der für

Schüler eingerichtet wurde,

die bis zu einem Jahr im Aus–

land sind.

Un ere Ans chr ift:

Bayerisches

Kultusministerium

Redaktion SCHULE aktuell

80327

München

SCHULE

aktuell

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