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t
~rfragen
bezug auf den sportprakti–
schen Bereich, nicht im Hin–
blick auf die dort vemittelten
theoretischen Kenntnisse ent·
fällt. Daher besteht nach wie
vor eine Pflicht zur Anwesen–
heit. Um zu verhindern, daß
ein Schüler diese als pures
'Absitzen' empfindet, sollte
ihn der jeweilige Sportlehrer
möglichst in sporttheoretische
· Fragestellungen mit einbezie–
hen. Außerdem kann er dem
Schüler bestimmte Aufgaben,
z.B. eine Schiedsrichter-, Hel–
fer- oder Beobachtertätigkeit,
übertragen, die dessen sozia–
le Integration und sein Verant–
wortungsgefühl fördern.
Klimastörung
Mein Kind - es be–
sucht die 5. Klasse
einer Hauptschule -
hat so große Schwie–
rigkeiten mit einem
Lehrer, daß wir mit
ihm deswegen schon
zur psychologischen
Beratung gehen muß–
ten. Wenn wir dem
Schulleiter ein
ärztliches Attest
vorlegen, muß er
dann einem Wechsel
in die Parallelklas–
se zustimmen?
Josef 0. - M.
Bei Schwierigkeiten zwischen
einem Schüler und einer Lehr–
kraft kann der Schulleiter den
Schüler zur Entschärfung des
Konflikts einer Parallelklasse
zuteilen, soweit dem keine
pädagogischen und schulor–
ganisatorischen Gründe ent–
gegensteh~n.
Vorhandene At–
teste von Arzten und Psycho–
logen können selbstverständ-
lieh als Entscheidungshilfen
herangezogen werden. Ein
Anspruch, wegen persönli–
cher Differenzen mit einer
Lehrkraft in eine Parallelklasse
versetzt zu werden, besteht
jedoch nicht.
Schulpflicht
Wir möchten nächstes
Jahr für sechs Mona–
te ins Ausland zie–
hen, wo mein Mann
eine interessante
berufliche Tätigkeit
angeboten bekommen
hat. Kann unser sie–
benjähriger Sohn für
diese Zeit vom
Schulbesuch befreit
werden?
Angela E. - O.
Der Schulpflicht unterliegt ge–
mäß Art. 35 Abs. 1Satz 1 des
Bayerischen Erziehungs· .und
Unterrichtsgesetzes (BayEUG),
wer die altersmäßigen Voraus–
setzungen erfüllt und in Bay–
ern seinen gewöhnlichen Auf–
enthalt hat. Nachdem Sie be–
absichtigen, mit Ihrem Sohn
für ein halbes Jahr im Aus–
land zu leben, haben Sie
dann den 'gewöhnlichen Auf–
enthalt' nicht mehr in Bayern,
so daß Ihr Sohn auch nicht
mehr der Schulpflicht hier un–
terliegt. Einer Befreiung be–
darf es daher nicht. Damit Ihr
Kind während dieses Aus–
landsaufenthalts trotzdem den
Anschluß nicht verliert, sollten
Sie die Mögliehkeit des Fern–
unterrichts nutzen, der für
Schüler eingerichtet wurde,
die bis zu einem Jahr im Aus–
land sind.
Un ere Ans chr ift:
Bayerisches
Kultusministerium
Redaktion SCHULE aktuell
80327
München
SCHULE
aktuell
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