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Der Elternbeirat ist die Vertretung

der

Erziehungsberechtigten

der

Schüler sowie der Eltern volljähriger

Schüler einer Schule. Er wirkt in An–

gelegenheiten, die für die Schule von

allgemeiner Bedeutung sind, bera–

tend mit. Aufgabe des Elternbeirats

ist

es,

1. das Vertrauensverhältnis zwi–

schen den Eltern und den Lehrern, die

gemeinsam für die Bildung und Erzie–

hung der Schüler verantwortlich sind,

zu vertiefen,

2. das Interesse der Eltern für die

Bildung und Erziehung der Schüler zu

wahren,

3. den Eltern aller Schüler oder der

Schüler einzelner Klassen in beson–

deren Veranstaltungen Gelegenheit

zur Unterrichtung und zur Ausspra–

che zu geben,

4. Wünsche, Anregungen und Vor–

schläge der Eltern zu beraten .. .

So der Wortlaut des Gesetzestex–

tes. Da nicht immer auf den ersten

Blick erkennbar ist, was sich im ein–

zelnen dahinter verbirgt, sollen eini–

ge wichtige Aspekte herausgegriffen

und im folgenden näher erläutert

werden. Was versteht das Gesetz

z. B. unter einem Erziehungsberech–

tigten? ln Art. 52 Abs. 2 BayEUG wird

der Begriff so definiert, daß derjeni–

ge Erziehungsberechtigter ist, dem

nach bürgerlichem Recht "die Sorge

für die Person des minderjährigen

Schülers obliegt". Personen, die mit

einem Erziehungsberechtigten oder

einem Elternteil in eheähnlicher Ge–

meinschaft leben und dabei Rechte

und Pflichten von Erziehungsberech–

tigten wahrnehmen, haben daher

keinen Anspruch darauf, den Eltern–

beirat zu wählen oder in ihn gewählt

zu werden. _

Warum ist vorgesehen, daß auch

Eitern volljähriger Schüler im Eltern–

beirat vertreten sein können? Hier

hat der Gesetzgeber u. a. berück–

sichtigt, daß zwischen !)chülern und

4 SCHULE

aktuell

---~-------

ihren Eitern auch nach Erreichen der

Volljährigkeit persönliche und recht–

liche Bindungen wie z. B. die Unter–

haltspflicht fortbestehen.

ln Satz 2 von Art. 43 Abs. 1 wird

festgelegt, daß der Elternbeirat in

Angelegenheiten, die von allgemei–

ner Bedeutung für die Schule sind,

beratend mitwirkt. Die Formulie–

rung "von allgemeiner Bedeutung"

schließt allerdings auch konkrete

Einzelfälle wie einen unpünktlichen

Schulbus oder zu hohe Preise beim

Pausenverkauf ein, da beide Themen

für das Schulleben von allgemeiner

Bedeutung sind. "Mitwirken" bedeu–

tet "beteiligt werden", das heißt,

Damitder

Elternbeirat

seine Aufgaben

erfüllen kann,

ist es auch

sehr wichtig,

daß ein enger

Kontakt zur

Schulleitung

besteht.

daß der Elternbeirat gehört wer–

den muß, so daß seine Meinung in

die Willensbildung einfließen kann.

Der Grundsatz der beratenden

Mitwirkung schließt jedoch die Mög–

lichkeit einer weitergehenden Beteili–

gung des Elternbeirats nicht aus. So

ist z. B. in den Schulordnungen für die

Gymnasien und Realschulen festge–

legt, daß die Durchführung von

Schullandheimaufenthalten, Schulski–

kursen, Studienfahrten sowie von

Fahrten im Rahmen des internationa–

len Schüleraustausches an die Zu–

stimmung des Elternbeirats gebun–

den ist.

Aufgrund der allgemein gehalte–

nen Formulierung der ersten vier Auf–

gaben, die in Art. 43 BciyEUG ge–

nannt werden, ist man vielleicht ver–

sucht, über den Text schnell hinweg–

zulesen. Aber wenn· unter Nummer 1

vom Vertrauensverhältnis zwischen

Eitern und Lehrern die Rede ist,

dann wird damit ein zentraler Grund–

satz angesprochen. Denn Eitern und

Lehrer sollten sich nicht als Gegner

mit abgesteckten Fronten betrachten,

sondern als Partner, die für eine ge–

meinsame Aufgabe - die Bildung

und Erziehung der Kinder - zusam–

menwirken. Insofern ist es wichtig,

daß die Zusammenarbeit zwischen

Schule und Elternhaus vertrauensvoll

und konstruktiv ist. Das schließt ge–

gensätzliche Meinungen und Diskus–

sionen keineswegs aus. Allerdings

richtet sich der Appell, Vertrauen

herzustellen, nicht nur an die Mitglie–

der des Elternbeirats, sondern auch

an den Schulleiter und die Lehrkräfte.

ln Nummer 3 der Aufgabenbe–

schreibung ist vorgesehen, daß der

Elternbeirat die Möglichkeit hat, von

sich aus "besondere Veranstaltun–

gen" für alle Eitern einer Schule oder

auch nur für die einzelner Klassen

durchzuführen. Das kann z.

B~

eine

Informationsveranstaltung über ein

Thema wie "Drogen", "Aids" oder

"Video", aber auch eine Einstands–

feier für die Schulanfänger sein. Da

es sich hierbei um schulische Veran–

staltungen handelt, ist der Schulleiter

verpflichtet, geeignete Räume und

Einrichtungen im Rahmen des Mögli–

chen zur Verfügung zu stellen . Aller–

dings gebietet es der Grundsatz der

vertrauensvollen Zusammenarbeit,

die Schulleitung über geplante Ver–

anstaltungen rechtzeitig zu informie–

ren und bei der Vorbereitung und

Durchführung zu beteiligen.

Zu den Aufgaben des Elternbeirats

zählt auch, wie unter Nummer 4 aus–

geführt wird, daß er über Wünsche,

Anregungen und Vorschläge der Ei–

tern berät. Die Ergebnisse der Bera–

tungen werden -soweit erforderlich

- dem Schulleiter mitgeteilt. Wenn

der Elternbeirat Anregungen und

Vorschläge beschließt, muß die

Schule dazu Stellung nehmen. Das

ergibt sich aus Art. 45 Abs. 2

BayEUG:

Der Schulleiter, das Schulamt und

der Aufwandsträger prüfen im Rah–

men ihrer Zuständigkeit die Anre–

gungen und Vorschläge des Eltern–

beirats binnen angemessener Frist

und teilen diesem das Ergebnis mit,

wobei im Fall der Ablehnung das Er–

gebnis zu begründen ist.

Die Dauer der Frist hängt von der

jeweils zu prüfenden Materie und der

eventuell notwendigen Beteiligung

weiterer Stellen - z. B. des Gesund–

heitsamtes - ab. Der Elternbeirat ist

anschließend schriftlich oder in einer

Sitzung mündlich über das Ergebnis

zu unterrichten und gegebenenfalls

über die Gründe, die zu einer Ableh–

nung geführt haben, aufzuklären.

Soweit die Erläuterungen zu den

grundlegenden Aufgaben. ln Ausga–

be 2/91 werden dann - wie bereits

angekündigt - die speziellen Rechte

und Pflichten des Elternbeirats be–

handelt.