Der Elternbeirat ist die Vertretung
der
Erziehungsberechtigten
der
Schüler sowie der Eltern volljähriger
Schüler einer Schule. Er wirkt in An–
gelegenheiten, die für die Schule von
allgemeiner Bedeutung sind, bera–
tend mit. Aufgabe des Elternbeirats
ist
es,
1. das Vertrauensverhältnis zwi–
schen den Eltern und den Lehrern, die
gemeinsam für die Bildung und Erzie–
hung der Schüler verantwortlich sind,
zu vertiefen,
2. das Interesse der Eltern für die
Bildung und Erziehung der Schüler zu
wahren,
3. den Eltern aller Schüler oder der
Schüler einzelner Klassen in beson–
deren Veranstaltungen Gelegenheit
zur Unterrichtung und zur Ausspra–
che zu geben,
4. Wünsche, Anregungen und Vor–
schläge der Eltern zu beraten .. .
So der Wortlaut des Gesetzestex–
tes. Da nicht immer auf den ersten
Blick erkennbar ist, was sich im ein–
zelnen dahinter verbirgt, sollen eini–
ge wichtige Aspekte herausgegriffen
und im folgenden näher erläutert
werden. Was versteht das Gesetz
z. B. unter einem Erziehungsberech–
tigten? ln Art. 52 Abs. 2 BayEUG wird
der Begriff so definiert, daß derjeni–
ge Erziehungsberechtigter ist, dem
nach bürgerlichem Recht "die Sorge
für die Person des minderjährigen
Schülers obliegt". Personen, die mit
einem Erziehungsberechtigten oder
einem Elternteil in eheähnlicher Ge–
meinschaft leben und dabei Rechte
und Pflichten von Erziehungsberech–
tigten wahrnehmen, haben daher
keinen Anspruch darauf, den Eltern–
beirat zu wählen oder in ihn gewählt
zu werden. _
Warum ist vorgesehen, daß auch
Eitern volljähriger Schüler im Eltern–
beirat vertreten sein können? Hier
hat der Gesetzgeber u. a. berück–
sichtigt, daß zwischen !)chülern und
4 SCHULE
aktuell
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ihren Eitern auch nach Erreichen der
Volljährigkeit persönliche und recht–
liche Bindungen wie z. B. die Unter–
haltspflicht fortbestehen.
ln Satz 2 von Art. 43 Abs. 1 wird
festgelegt, daß der Elternbeirat in
Angelegenheiten, die von allgemei–
ner Bedeutung für die Schule sind,
beratend mitwirkt. Die Formulie–
rung "von allgemeiner Bedeutung"
schließt allerdings auch konkrete
Einzelfälle wie einen unpünktlichen
Schulbus oder zu hohe Preise beim
Pausenverkauf ein, da beide Themen
für das Schulleben von allgemeiner
Bedeutung sind. "Mitwirken" bedeu–
tet "beteiligt werden", das heißt,
Damitder
Elternbeirat
seine Aufgaben
erfüllen kann,
ist es auch
sehr wichtig,
daß ein enger
Kontakt zur
Schulleitung
besteht.
daß der Elternbeirat gehört wer–
den muß, so daß seine Meinung in
die Willensbildung einfließen kann.
Der Grundsatz der beratenden
Mitwirkung schließt jedoch die Mög–
lichkeit einer weitergehenden Beteili–
gung des Elternbeirats nicht aus. So
ist z. B. in den Schulordnungen für die
Gymnasien und Realschulen festge–
legt, daß die Durchführung von
Schullandheimaufenthalten, Schulski–
kursen, Studienfahrten sowie von
Fahrten im Rahmen des internationa–
len Schüleraustausches an die Zu–
stimmung des Elternbeirats gebun–
den ist.
Aufgrund der allgemein gehalte–
nen Formulierung der ersten vier Auf–
gaben, die in Art. 43 BciyEUG ge–
nannt werden, ist man vielleicht ver–
sucht, über den Text schnell hinweg–
zulesen. Aber wenn· unter Nummer 1
vom Vertrauensverhältnis zwischen
Eitern und Lehrern die Rede ist,
dann wird damit ein zentraler Grund–
satz angesprochen. Denn Eitern und
Lehrer sollten sich nicht als Gegner
mit abgesteckten Fronten betrachten,
sondern als Partner, die für eine ge–
meinsame Aufgabe - die Bildung
und Erziehung der Kinder - zusam–
menwirken. Insofern ist es wichtig,
daß die Zusammenarbeit zwischen
Schule und Elternhaus vertrauensvoll
und konstruktiv ist. Das schließt ge–
gensätzliche Meinungen und Diskus–
sionen keineswegs aus. Allerdings
richtet sich der Appell, Vertrauen
herzustellen, nicht nur an die Mitglie–
der des Elternbeirats, sondern auch
an den Schulleiter und die Lehrkräfte.
ln Nummer 3 der Aufgabenbe–
schreibung ist vorgesehen, daß der
Elternbeirat die Möglichkeit hat, von
sich aus "besondere Veranstaltun–
gen" für alle Eitern einer Schule oder
auch nur für die einzelner Klassen
durchzuführen. Das kann z.
B~
eine
Informationsveranstaltung über ein
Thema wie "Drogen", "Aids" oder
"Video", aber auch eine Einstands–
feier für die Schulanfänger sein. Da
es sich hierbei um schulische Veran–
staltungen handelt, ist der Schulleiter
verpflichtet, geeignete Räume und
Einrichtungen im Rahmen des Mögli–
chen zur Verfügung zu stellen . Aller–
dings gebietet es der Grundsatz der
vertrauensvollen Zusammenarbeit,
die Schulleitung über geplante Ver–
anstaltungen rechtzeitig zu informie–
ren und bei der Vorbereitung und
Durchführung zu beteiligen.
Zu den Aufgaben des Elternbeirats
zählt auch, wie unter Nummer 4 aus–
geführt wird, daß er über Wünsche,
Anregungen und Vorschläge der Ei–
tern berät. Die Ergebnisse der Bera–
tungen werden -soweit erforderlich
- dem Schulleiter mitgeteilt. Wenn
der Elternbeirat Anregungen und
Vorschläge beschließt, muß die
Schule dazu Stellung nehmen. Das
ergibt sich aus Art. 45 Abs. 2
BayEUG:
Der Schulleiter, das Schulamt und
der Aufwandsträger prüfen im Rah–
men ihrer Zuständigkeit die Anre–
gungen und Vorschläge des Eltern–
beirats binnen angemessener Frist
und teilen diesem das Ergebnis mit,
wobei im Fall der Ablehnung das Er–
gebnis zu begründen ist.
Die Dauer der Frist hängt von der
jeweils zu prüfenden Materie und der
eventuell notwendigen Beteiligung
weiterer Stellen - z. B. des Gesund–
heitsamtes - ab. Der Elternbeirat ist
anschließend schriftlich oder in einer
Sitzung mündlich über das Ergebnis
zu unterrichten und gegebenenfalls
über die Gründe, die zu einer Ableh–
nung geführt haben, aufzuklären.
Soweit die Erläuterungen zu den
grundlegenden Aufgaben. ln Ausga–
be 2/91 werden dann - wie bereits
angekündigt - die speziellen Rechte
und Pflichten des Elternbeirats be–
handelt.