Leitlinien zur Gestaltung der Bildungs- und Erziehungspartnerschaft von Schule und Elternhaus - page 22

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IV. Umsetzung der Leitlinien in einem schulspezifischen
Konzept zur Bildungs- und Erziehungspartnerschaft
Es gibt kein Patentrezept, wie die Zusammenarbeit zwischen Elternhaus und Schule
(bzw. auch außerschulischen Partnern) auszugestalten ist. Entscheidend ist, dass sie
auf aktuelle gesellschaftliche und schulische Entwicklungen und Erfordernisse reagiert
und angemessene Lösungen findet. Zu solchen Entwicklungen zählen insbesondere
Veränderungen in familiären Strukturen: Berufstätigkeit beider Eltern, Patch-
ƒ
Work-Familien, Alleinerziehende, getrennt lebende Erziehungsberechtigte;
veränderte Strukturen: Ausbau des offenen und gebundenen Ganztagsangebots
ƒ
mit längerer Verweildauer der Schülerinnen und Schüler an den Schulen, Erwei-
terung des Kreises der für die Kinder und Jugendlichen zuständigen Betreuungs-
personen (Sozialarbeiter, Erzieher etc.), Inklusion;
steigender Anteil von Kindern mit Migrationshintergrund;
ƒ
Veränderungen im Rollenverständnis und in der Selbstwahrnehmung der Kinder
ƒ
und Jugendlichen;
gewandelte Erwartungen vieler Erziehungsberechtigter im Hinblick auf die Rolle
ƒ
der Schule: Übernahme von Erziehungsaufgaben, Beteiligung der Eltern, flexible
Kommunikation, Beratung.
Den mit diesen Entwicklungen verbundenen Anforderungen kann nur eine Zusam-
menarbeit gerecht werden, die auf die jeweiligen Rahmenbedingungen und Bedürf-
nisse vor Ort abgestimmt ist. Durch die Erweiterung der Eigenverantwortung der
Schulen wurden dafür die Voraussetzungen geschaffen.
Die öffentlichen Schulen sind verpflichtet, ein schulspezifisches Konzept zur Erzie-
hungspartnerschaft zu erstellen und fortzuschreiben (Art. 74 Abs. 1 Satz 2 BayEUG).
Konkret bedeutet dies, dass die Schulen ihre Vorstellungen, Ziele und Planungen
zusammenstellen und im Einvernehmen mit dem Schulforum beschließen (Art. 69
Abs. 1 Satz 2 bzw. Art. 69 Abs. 4 Satz 2 Nr. 7 BayEUG). Dabei kann von bislang ver-
bindlichen Regelungen der jeweiligen Schulordnung zur Zusammenarbeit der Schule
mit den Erziehungsberechtigten abgewichen werden, wenn diese Regelungen durch
adäquate Vorgehensweisen ersetzt werden.
Elternarbeit
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