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Datenschutzvorschriften verpflichten (vgl.
Anlage 3
). Dies ist Voraussetzung für sei-
ne Tätigkeit in der Schule; im Übrigen bedarf es einer gesonderten Genehmigung der
Person des Schulbegleiters nicht.
Die Beteiligten vor Ort regeln die notwendigen gegenseitigen Informationen im Falle der
Verhinderung des Schulbegleiters bzw. des Kindes.
Der Schulbegleiter wird in die schulischen Rahmenbedingungen und Aufgaben von
der Schule, in seine förderspezifischen Aufgaben von der Jugendhilfe eingeführt. Ei-
ne gemeinsame oder eng abgestimmte Einführung wird ausdrücklich empfohlen.
6. Umsetzung vor Ort
Die vorstehenden Empfehlungen beschreiben die rechtlichen Grundlagen der Schulbe-
gleitung seelisch behinderter Schülerinnen und Schüler. Sie sollen vor Ort in der ver-
trauensvollen Zusammenarbeit von Jugendhilfe und Schule für den jeweiligen Einzelfall
umgesetzt und ausgestaltet werden.
7. Laufzeit
Die gemeinsamen Empfehlungen gelten für das Schuljahr 2013/14.
München, Dezember 2013
Bayerischer Staatsminister
Vorsitzender des
Präsident des
für Bildung und Kultus,
Bayerischen Städtetags Bayerischen Landkreistags
Wissenschaft und Kunst
Dr. Ludwig Spaenle
Dr. Ulrich Maly
Jakob Kreidl