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Datenschutzvorschriften verpflichten (vgl.

Anlage 3

). Dies ist Voraussetzung für sei-

ne Tätigkeit in der Schule; im Übrigen bedarf es einer gesonderten Genehmigung der

Person des Schulbegleiters nicht.

Die Beteiligten vor Ort regeln die notwendigen gegenseitigen Informationen im Falle der

Verhinderung des Schulbegleiters bzw. des Kindes.

Der Schulbegleiter wird in die schulischen Rahmenbedingungen und Aufgaben von

der Schule, in seine förderspezifischen Aufgaben von der Jugendhilfe eingeführt. Ei-

ne gemeinsame oder eng abgestimmte Einführung wird ausdrücklich empfohlen.

6. Umsetzung vor Ort

Die vorstehenden Empfehlungen beschreiben die rechtlichen Grundlagen der Schulbe-

gleitung seelisch behinderter Schülerinnen und Schüler. Sie sollen vor Ort in der ver-

trauensvollen Zusammenarbeit von Jugendhilfe und Schule für den jeweiligen Einzelfall

umgesetzt und ausgestaltet werden.

7. Laufzeit

Die gemeinsamen Empfehlungen gelten für das Schuljahr 2013/14.

München, Dezember 2013

Bayerischer Staatsminister

Vorsitzender des

Präsident des

für Bildung und Kultus,

Bayerischen Städtetags Bayerischen Landkreistags

Wissenschaft und Kunst

Dr. Ludwig Spaenle

Dr. Ulrich Maly

Jakob Kreidl