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schwierigkeiten und für eine bestmögliche Wirksamkeit von Schule und Eingliede-
rungshilfe sind der konkrete Aufgabenbereich des Schulbegleiters und seine Ent-
scheidungsspielräume zu beschreiben. Darüber hinaus sind zwischen Lehrkraft und
Schulbegleiter, ggf. auch zwischen Schulleitung und Jugendamt, konkret in der Zu-
sammenarbeit entstehende Fragen der Abstimmung zu klären.
In konkreten und eilbedürftigen Situationen entscheidet die Lehrkraft bzw. der Schul-
leiter aufgrund der Gesamtverantwortung Art. 57 Abs. 2 Satz 1 BayEUG.
5. Auswahl und Bestellung des Schulbegleiters
Eine berufliche Ausbildung im erzieherischen Bereich ist im Grundsatz nicht erforder-
lich; dies gilt im Regelfall auch für eine berufliche Vorbildung im pädagogischen Be-
reich. Entscheidend ist die notwendige Befähigung/Geeignetheit im Einzelfall. Die Not-
wendigkeit einer pädagogischen Fachkraft im Einzelfall wird im Rahmen der Hilfepla-
nung geprüft und festgelegt.
Nahe Verwandte und Personen aus dem Lebensumfeld des jungen Menschen kommen
als Schulbegleiter grundsätzlich nicht in Frage.
Der Einsatz eines Schulbegleiters ist nur mit Zustimmung der Schulleitung möglich (vgl.
§ 40 Abs. 3 Satz 2 Schulordnung für die Volksschulen zur sonderpädagogischen Förde-
rung, VSO-F). Die Zustimmung zur Schulbegleitung ist aus berechtigten Gründen mit
Wirkung für die Zukunft widerrufbar.
Die Auswahl der (konkreten) Person des Schulbegleiters wird vom Jugendamt im
Benehmen mit der Schulleitung vorgenommen, bei privaten Schulen zusätzlich mit
dem Schulträger. Dabei soll die Jugendhilfe etwaige substantiierte Bedenken der
Schulleitung gegen die Eignung des konkreten Schulbegleiters berücksichtigen. Die
Ausübung des Hausrechts bleibt dem Schulleiter vorbehalten.
Voraussetzung ist ein erweitertes polizeiliches Führungszeugnis für den Schulbeglei-
ter nach § 30a Bundeszentralregister, das dem eventuell vorhandenen Maßnahme-
träger (ansonsten dem Jugendamt) vorzulegen ist (§ 30a BZRG,
§ 72a SGB VIII).
Der Schulbegleiter muss sich schriftlich zur Verschwiegenheit und Einhaltung der