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Ggf. weitere Aufgaben in Absprache von Schule und Jugendamt
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Die Aufsichtspflicht verbleibt bei der Schule; in besonderen Fällen wird die
Aufsicht durch den Schulbegleiter in Abstimmung mit der Lehrkraft ausge-
übt.
Die unterrichtsfreien Zeiten (z.B. Pausen, Freistunden, Zeiten kurz vor und nach dem
Unterricht; Ferienzeiten sind nicht umfasst) bedürfen bei seelisch behinderten jungen
Menschen ganz besonders einer Strukturierung. Die Zielsetzung der Vermittlung
durch eine Schulbegleitung liegt in der positiven und erfolgreichen Bewältigung von
Kontakten zu Mitschülern, der Nutzung von Rückzugsmöglichkeiten und Auszeiten
sowie dem Einüben sozial adäquater Verhaltensweisen.
Eine Begleitung junger Menschen kann im schulischen Kontext (tageweise) auch
außerhalb der regulären Schulzeiten notwendig werden, z.B. bei Exkursionen und
Klassenfahrten. In solchen Fällen sind neben der Schule und einer eventuellen
Schulbegleitung auch die Eltern für die Unterstützung ihres Kindes verantwortlich.
Zu den Aufgaben eines Schulbegleiters gehört die Kooperation mit Jugendamt,
Schule, Erziehungsberechtigten und ggf. Maßnahmeträgern:
Der Schulbegleiter wird in den regelhaften Austausch der Schule mit den Erzie-
hungsberechtigten und in die innerschulischen Gespräche über den Stand der Ent-
wicklung, den weiteren Förderbedarf, aktuelle Entwicklungen und die Umsetzung des
Förderplans einbezogen.
Er informiert die Erziehungsberechtigten über den schulischen Alltag des betreuten
Kindes.
Die Kooperation mit dem Jugendamt ergibt sich durch die Teilnahme an den regel-
mäßigen Hilfeplangesprächen, die Berichterstellung hierzu und die Mitteilung beson-
derer Vorkommnisse.
Ein eventuell vorhandener Maßnahmeträger (ansonsten das Jugendamt) wird mit der
Schulbegleitung regelmäßige Anleitungsgespräche führen, die Umsetzung der För-
derziele besprechen, eine Nachbereitung von Krisensituationen vornehmen und alle
Regelungen zum Beschäftigungsverhältnis, wie Dokumentationen, Nachweise, Ab-
rechnungen, Sozialversicherungen etc. erörtern.