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Ggf. weitere Aufgaben in Absprache von Schule und Jugendamt

Die Aufsichtspflicht verbleibt bei der Schule; in besonderen Fällen wird die

Aufsicht durch den Schulbegleiter in Abstimmung mit der Lehrkraft ausge-

übt.

Die unterrichtsfreien Zeiten (z.B. Pausen, Freistunden, Zeiten kurz vor und nach dem

Unterricht; Ferienzeiten sind nicht umfasst) bedürfen bei seelisch behinderten jungen

Menschen ganz besonders einer Strukturierung. Die Zielsetzung der Vermittlung

durch eine Schulbegleitung liegt in der positiven und erfolgreichen Bewältigung von

Kontakten zu Mitschülern, der Nutzung von Rückzugsmöglichkeiten und Auszeiten

sowie dem Einüben sozial adäquater Verhaltensweisen.

Eine Begleitung junger Menschen kann im schulischen Kontext (tageweise) auch

außerhalb der regulären Schulzeiten notwendig werden, z.B. bei Exkursionen und

Klassenfahrten. In solchen Fällen sind neben der Schule und einer eventuellen

Schulbegleitung auch die Eltern für die Unterstützung ihres Kindes verantwortlich.

Zu den Aufgaben eines Schulbegleiters gehört die Kooperation mit Jugendamt,

Schule, Erziehungsberechtigten und ggf. Maßnahmeträgern:

Der Schulbegleiter wird in den regelhaften Austausch der Schule mit den Erzie-

hungsberechtigten und in die innerschulischen Gespräche über den Stand der Ent-

wicklung, den weiteren Förderbedarf, aktuelle Entwicklungen und die Umsetzung des

Förderplans einbezogen.

Er informiert die Erziehungsberechtigten über den schulischen Alltag des betreuten

Kindes.

Die Kooperation mit dem Jugendamt ergibt sich durch die Teilnahme an den regel-

mäßigen Hilfeplangesprächen, die Berichterstellung hierzu und die Mitteilung beson-

derer Vorkommnisse.

Ein eventuell vorhandener Maßnahmeträger (ansonsten das Jugendamt) wird mit der

Schulbegleitung regelmäßige Anleitungsgespräche führen, die Umsetzung der För-

derziele besprechen, eine Nachbereitung von Krisensituationen vornehmen und alle

Regelungen zum Beschäftigungsverhältnis, wie Dokumentationen, Nachweise, Ab-

rechnungen, Sozialversicherungen etc. erörtern.