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rigkeiten im Einzelfall bestehen, sind zunächst die unter 2.1. genannten Unterstüt-

zungsformen einzusetzen.

Schulbegleiter sind

keine

Zweitlehrkräfte, Nachhilfelehrkräfte, Hausaufgabenbetreuer

oder Assistenten der Lehrkräfte bei der Vermittlung der Unterrichtsinhalte. Die schul-

pädagogische und didaktische Verantwortung für die Vermittlung des Lehrstoffes an

junge Menschen mit Behinderung obliegt ausschließlich den Lehrkräften bzw. den

MSD- Lehrkräften der Förderschule, auch wenn Schulbegleiter die dazu notwendige

fachliche Qualifikation haben sollten.

Trotz aller Unterschiede in den einzelnen Fällen, lassen sich bestimmte allgemeingül-

tige Aufgabenmerkmale für eine Schulbegleitung festhalten:

Aufgabe der Schulbegleitung ist die teilhabegerechte Unterstützung des Kindes oder

Jugendlichen. Der Schulbegleiter unterstützt den jungen Menschen bei der Orientie-

rung im Unterricht, verantwortet durch die Lehrkraft. Die Vermittlung von Wissen

durch Unterrichten ist Aufgabe der Lehrkraft im schulpädagogischen Kontext. Eine

pädagogische Ausbildung ist daher im Regelfall nicht erforderlich (s.u. Ziff. 5). Die für

die konkrete Tätigkeit erforderliche Qualifizierung erfolgt durch Schule und Jugendhil-

fe.

Vor diesem Hintergrund können in der Klasse nachfolgende verallgemeinerte – nicht

vollständige – Aufgaben auf eine Schulbegleitung zukommen:

Wahrnehmung des Schutzauftrages (§ 8a SGB VIII),

Umgang mit Aggressionen,

Bewältigung von Ängsten,

Stärkung des positiven Sozialverhaltens / der Sozialkontakte / der Selbst-

kontrolle/ der Teilnahmefähigkeit am Unterricht (Aufmerksam-

keit/Konzentration)

Disziplinierendes Einwirken,

Unterstützung / Hilfestellung bei alleine nicht zu bewältigenden Aufgaben

(z.B. bei der Ordnung von Schulmaterialien, Gruppenarbeit)

Hilfestellungen in der Kommunikation mit Mitschülern