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fungen) durchgeführt. Das Jugendamt soll regelmäßig mindestens eine Woche vor
der Hospitation mit seinem Wunsch an die Schule herantreten.
Seitens des Jugendamts und der Schule werden die Vertraulichkeit und der Daten-
schutz gewährleistet. Die Ergebnisse der Hospitation sollen mit der Schule bespro-
chen werden.
Die Jugendhilfe entscheidet über die Form und Ausgestaltung der angemessenen
Eingliederungshilfe. Der Einsatz der Schulbegleitung setzt das Einvernehmen von
Jugendhilfe und Schule voraus. Eine Kostenübernahme ist frühestens ab Bewilligung
des zuständigen Jugendamtes möglich. Ein Einsatz von Einkommen und / oder Ver-
mögen der Eltern wird nicht verlangt.
Kosten, die über den festgestellten Hilfebedarf hinausgehen, sind von den Erzie-
hungsberechtigten zu tragen, insbesondere wenn der Schulbegleiter eine höhere als
die im Kostenübernahmebescheid festgesetzte Vergütung erhält.
3. Aufgaben der Schulbegleiter
Die Tätigkeit der Schulbegleitung ist einzelfallbezogen individuell zu gestalten und
unterscheidet sich nach dem konkreten Bedarf des jungen Menschen. Sie richtet sich
auf den zu begleitenden Schüler in seinem schulischen Umfeld. Ziel der Maßnahme
muss es sein, dass sich die schulbegleitende Person im Laufe des Fortschritts der
Eingliederungshilfe überflüssig macht und der junge Mensch die Zielperspektive ent-
wickelt, zukünftig selbstständig im schulischen Umfeld zurechtzukommen.
Der Erziehungsauftrag ist Teil des gesetzlichen Auftrags der Schule und wird von
den Lehrkräften wahrgenommen. Dies gilt im vorliegenden Zusammenhang
insbe-
sondere für die Herstellung der Klassenordnung und das Einwirken auf die Klassen-
gemeinschaft, um die Akzeptanz des Schülers mit Behinderung zu verbessern.
Eine Schulbegleitung für seelisch behinderte junge Menschen kann die Kommunika-
tion zwischen einer Lehrkraft und dem Kind nicht ersetzen. Die Art und Weise der
Lehrstoffvermittlung, der Unterrichtsgestaltung sowie der Beziehung zwischen Lehr-
kraft und Kind fällt in den Verantwortungsbereich der Schule. Sollten hierbei Schwie-