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fälligkeiten im Verhalten erfolgt unter Beachtung eines ggf. vorhandenen son-
derpädagogischen Förderbedarfs.
Erweist sich diese Unterstützung als unzureichend und wird eine (drohende)
seelische Behinderung vermutet, so weist die Schule die Erziehungsberechtig-
ten auf die Möglichkeiten der Kinder- und Jugendhilfe hin und regt ein Gespräch
zwischen Schule und Jugendhilfe an, ob weiterer Hilfebedarf (z.B. Schulbeglei-
tung) besteht. Im letztgenannten Fall ist aus datenschutzrechtlichen Gründen
die Einwilligung der Erziehungsberechtigten zur Datenübermittlung an die Ju-
gendhilfe erforderlich. Die Zustimmung hat nach ausreichender Information über
den Zweck der Datenübermittlung und den Empfänger – aus Beweisgründen,
aber auch wegen der betroffenen sensiblen Daten – in Schriftform zu erfolgen.
Die Erziehungsberechtigten sind dabei auf die Freiwilligkeit und darauf hinzu-
weisen, dass sie die Einwilligung verweigern können (siehe im Einzelnen Art. 15
Abs. 2, 3 und 7 Bayerisches Datenschutzgesetz, BayDSG).
Vor einem Antrag an das Jugendamt soll zwischen Schule, Erziehungsberech-
tigten und Jugendhilfe eine ergebnisoffene Erörterung zu den verschiedenen
schulischen Angeboten einschließlich der vorhandenen Förderorte sowie der
Unterstützungsmöglichkeiten der Jugendhilfe stattfinden. Dies gilt auch im
Übergang vorschulische Einrichtung – Schule sowie bei einem bevorstehenden
Übertritt in eine andere Schule.
2.2 Antragstellung beim Träger der Jugendhilfe auf Kostenübernahme für einen
Schulbegleiter
Ein Antrags- bzw. Prüfungsverfahren auf Gewährung einer Eingliederungshilfe-
maßnahme – hier: einer Schulbegleitung - enthält folgende Verfahrensschritte
im Jugendamt:
1. Antragserfordernis durch die Personensorgeberechtigten
2. Klärung der sachlichen (§ 14 SGB IX) / örtlichen Zuständigkeit und der elter-
lichen Sorge
3. Einladung der Personensorgeberechtigten zu Gesprächen
4. Kontaktaufnahme zu dem jungen Menschen (abhängig vom Alter und Ent-
wicklungsstand)