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fälligkeiten im Verhalten erfolgt unter Beachtung eines ggf. vorhandenen son-

derpädagogischen Förderbedarfs.

Erweist sich diese Unterstützung als unzureichend und wird eine (drohende)

seelische Behinderung vermutet, so weist die Schule die Erziehungsberechtig-

ten auf die Möglichkeiten der Kinder- und Jugendhilfe hin und regt ein Gespräch

zwischen Schule und Jugendhilfe an, ob weiterer Hilfebedarf (z.B. Schulbeglei-

tung) besteht. Im letztgenannten Fall ist aus datenschutzrechtlichen Gründen

die Einwilligung der Erziehungsberechtigten zur Datenübermittlung an die Ju-

gendhilfe erforderlich. Die Zustimmung hat nach ausreichender Information über

den Zweck der Datenübermittlung und den Empfänger – aus Beweisgründen,

aber auch wegen der betroffenen sensiblen Daten – in Schriftform zu erfolgen.

Die Erziehungsberechtigten sind dabei auf die Freiwilligkeit und darauf hinzu-

weisen, dass sie die Einwilligung verweigern können (siehe im Einzelnen Art. 15

Abs. 2, 3 und 7 Bayerisches Datenschutzgesetz, BayDSG).

Vor einem Antrag an das Jugendamt soll zwischen Schule, Erziehungsberech-

tigten und Jugendhilfe eine ergebnisoffene Erörterung zu den verschiedenen

schulischen Angeboten einschließlich der vorhandenen Förderorte sowie der

Unterstützungsmöglichkeiten der Jugendhilfe stattfinden. Dies gilt auch im

Übergang vorschulische Einrichtung – Schule sowie bei einem bevorstehenden

Übertritt in eine andere Schule.

2.2 Antragstellung beim Träger der Jugendhilfe auf Kostenübernahme für einen

Schulbegleiter

Ein Antrags- bzw. Prüfungsverfahren auf Gewährung einer Eingliederungshilfe-

maßnahme – hier: einer Schulbegleitung - enthält folgende Verfahrensschritte

im Jugendamt:

1. Antragserfordernis durch die Personensorgeberechtigten

2. Klärung der sachlichen (§ 14 SGB IX) / örtlichen Zuständigkeit und der elter-

lichen Sorge

3. Einladung der Personensorgeberechtigten zu Gesprächen

4. Kontaktaufnahme zu dem jungen Menschen (abhängig vom Alter und Ent-

wicklungsstand)