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und erfordern neben einer persönlichen Zuwendung meist auch spezifische Hilfs-,

Förder- und Stützangebote der Schule im Rahmen des schulischen Bildungs- und

Erziehungsauftrags.

Dies gilt auch für Kinder und Jugendliche mit einer (drohenden) seelischen Behinde-

rung. Zusätzlich zum schulischen Angebot können nachrangig die Angebote der Kin-

der- und Jugendhilfe im Rahmen der Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII not-

wendig werden.

Entsprechend ihrem jugendhilferechtlichen Eingliederungshilfebedarf können sie sich

bei Vorliegen der Voraussetzungen gem. § 35a Abs. 1 SGB VIII sowie unter Einhal-

tung der

schulrechtlichen Voraussetzungen nach Maßgabe der nachfolgenden Emp-

fehlungen von einem Schulbegleiter

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unterstützen lassen.

2. Verfahren

2.1 Schulische Maßnahmen

Zeigen sich bei einem Schüler

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Auffälligkeiten im Verhalten, in der Eingliede-

rung in die Klassengemeinschaft usw., so sucht die Schule das Gespräch mit

den Eltern

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. Gemeinsam ist im Rahmen der Erziehungspartnerschaft nach Lö-

sungen und Unterstützungsmöglichkeiten zu suchen. Seitens der Schule sind

die schulischen Unterstützungsinstrumente (Schulpsychologen, Beratungslehr-

kräfte, Verbindungslehrer, Mobiler Sonderpädagogischer Dienst (MSD), MSD-

Autismus, staatliche Schulberatungsstellen) zu aktivieren und – soweit einge-

richtet – Jugendsozialarbeit an Schulen (JaS) bzw. sonstige sozialpädagogische

Angebote an Schule einzubeziehen (s. dazu auch die Beschreibung des Erzie-

hungsauftrag von Schulen im Umgang mit emotional und sozial stark belasteten

Kindern und Jugendlichen,

Anlage 1

). Die Unterrichtung des Schülers mit Auf-

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auch Integrationshelfer, persönliche Assistenz etc. genannt

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Aus Gründen der Vereinfachung wird im Folgenden nur die männliche Form gewählt.

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Im Folgenden wird in der Terminologie des BayEUG von Erziehungsberechtigten gesprochen. Die Personen-

sorgeberechtigung, d.h. hier das Recht, in schulischen Angelegenheiten und in Fragen der Erziehung für das

minderjährige Kind zu entscheiden, obliegt nicht in allen Fällen beiden leiblichen Elternteilen.