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und erfordern neben einer persönlichen Zuwendung meist auch spezifische Hilfs-,
Förder- und Stützangebote der Schule im Rahmen des schulischen Bildungs- und
Erziehungsauftrags.
Dies gilt auch für Kinder und Jugendliche mit einer (drohenden) seelischen Behinde-
rung. Zusätzlich zum schulischen Angebot können nachrangig die Angebote der Kin-
der- und Jugendhilfe im Rahmen der Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII not-
wendig werden.
Entsprechend ihrem jugendhilferechtlichen Eingliederungshilfebedarf können sie sich
bei Vorliegen der Voraussetzungen gem. § 35a Abs. 1 SGB VIII sowie unter Einhal-
tung der
schulrechtlichen Voraussetzungen nach Maßgabe der nachfolgenden Emp-
fehlungen von einem Schulbegleiter
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unterstützen lassen.
2. Verfahren
2.1 Schulische Maßnahmen
Zeigen sich bei einem Schüler
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Auffälligkeiten im Verhalten, in der Eingliede-
rung in die Klassengemeinschaft usw., so sucht die Schule das Gespräch mit
den Eltern
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. Gemeinsam ist im Rahmen der Erziehungspartnerschaft nach Lö-
sungen und Unterstützungsmöglichkeiten zu suchen. Seitens der Schule sind
die schulischen Unterstützungsinstrumente (Schulpsychologen, Beratungslehr-
kräfte, Verbindungslehrer, Mobiler Sonderpädagogischer Dienst (MSD), MSD-
Autismus, staatliche Schulberatungsstellen) zu aktivieren und – soweit einge-
richtet – Jugendsozialarbeit an Schulen (JaS) bzw. sonstige sozialpädagogische
Angebote an Schule einzubeziehen (s. dazu auch die Beschreibung des Erzie-
hungsauftrag von Schulen im Umgang mit emotional und sozial stark belasteten
Kindern und Jugendlichen,
Anlage 1
). Die Unterrichtung des Schülers mit Auf-
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auch Integrationshelfer, persönliche Assistenz etc. genannt
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Aus Gründen der Vereinfachung wird im Folgenden nur die männliche Form gewählt.
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Im Folgenden wird in der Terminologie des BayEUG von Erziehungsberechtigten gesprochen. Die Personen-
sorgeberechtigung, d.h. hier das Recht, in schulischen Angelegenheiten und in Fragen der Erziehung für das
minderjährige Kind zu entscheiden, obliegt nicht in allen Fällen beiden leiblichen Elternteilen.