

Bayerischer Landkreistag
Bayerischer Städtetag
Bayerisches Staatsministerium für
Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst
Einsatz von Schulbegleitern an allgemeinen Schulen und Förderschulen bei
der Beschulung von Schülerinnen und Schülern mit (drohender) seelischer
Behinderung
i.S.d. § 35a SGB VIII
(8. Buch Sozialgesetzbuch – Kinder- und Jugendhilfe)
Schule und Jugendhilfe sind nach ihren jeweiligen fachlichen Ausgangsvorausset-
zungen, Vorgaben (SGB VIII
1
und BayEUG
2
) und mit ihren unterschiedlichen Aufträ-
gen auf das Wohl und die bestmögliche Förderung des Kindes oder Jugendlichen
ausgerichtet. Bei der Unterrichtung und Erziehung von Schülern mit (drohender) see-
lischer Behinderung wirken sie unter Einbeziehung der Erziehungsberechtigten zum
Wohl des Kindes oder Jugendlichen intensiv zusammen. Diesen Zielen sind die fol-
genden gemeinsamen Empfehlungen verpflichtet.
1. Zielgruppe
Emotional und sozial stark belastete Kinder und Jugendliche sind in allen Altersstu-
fen und Schulformen zu finden. Verhaltensauffälligkeiten sind als ein Signal des Kin-
des bzw. Jugendlichen zu verstehen für Bedürfnisse, Ängste, Nöte oder Wünsche
1
Achtes Buch Sozialgesetzbuch
2
Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen