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Bayerischer Landkreistag

Bayerischer Städtetag

Bayerisches Staatsministerium für

Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst

Einsatz von Schulbegleitern an allgemeinen Schulen und Förderschulen bei

der Beschulung von Schülerinnen und Schülern mit (drohender) seelischer

Behinderung

i.S.d. § 35a SGB VIII

(8. Buch Sozialgesetzbuch – Kinder- und Jugendhilfe)

Schule und Jugendhilfe sind nach ihren jeweiligen fachlichen Ausgangsvorausset-

zungen, Vorgaben (SGB VIII

1

und BayEUG

2

) und mit ihren unterschiedlichen Aufträ-

gen auf das Wohl und die bestmögliche Förderung des Kindes oder Jugendlichen

ausgerichtet. Bei der Unterrichtung und Erziehung von Schülern mit (drohender) see-

lischer Behinderung wirken sie unter Einbeziehung der Erziehungsberechtigten zum

Wohl des Kindes oder Jugendlichen intensiv zusammen. Diesen Zielen sind die fol-

genden gemeinsamen Empfehlungen verpflichtet.

1. Zielgruppe

Emotional und sozial stark belastete Kinder und Jugendliche sind in allen Altersstu-

fen und Schulformen zu finden. Verhaltensauffälligkeiten sind als ein Signal des Kin-

des bzw. Jugendlichen zu verstehen für Bedürfnisse, Ängste, Nöte oder Wünsche

1

Achtes Buch Sozialgesetzbuch

2

Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen