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4. Hilfegewährung

Sofern der Bezirk feststellt, dass Eingliederungshilfebedarf besteht und dieser durch die

Tätigkeit des Schulbegleiters gedeckt werden kann, erhält der Schüler, vertreten durch

die Erziehungsberechtigten, Leistungen der Eingliederungshilfe. Über den Umfang der

Maßnahme und die Qualifikation des Schulbegleiters entscheidet der Bezirk. Der Ein-

satz von Einkommen und / oder Vermögen der Eltern wird nicht verlangt. Die Abrech-

nung der Leistung kann über Entgeltvereinbarungen mit dem Leistungsanbieter (ggf.

privater Förderschulträger, sonstige private Trägerorganisation) erfolgen.

Kosten werden bis zur Höhe des festgestellten Hilfebedarfs übernommen. Eventuell

darüber hinaus gehende Kosten sind von den Erziehungsberechtigten zu tragen, insbe-

sondere wenn diese dem Schulbegleiter eine höhere als die im Kostenübernahmebe-

scheid festgesetzte Vergütung gewähren.

Die Eingliederungshilfe wird in der Regel befristet auf ein Schuljahr gewährt.

München, den 18.4.2012

Bayerischer Staatsminister

Präsident des Verbandes

für Unterricht und Kultus

der bayerischen Bezirke

Dr. Ludwig Spaenle

Manfred Hölzlein