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4. Hilfegewährung
Sofern der Bezirk feststellt, dass Eingliederungshilfebedarf besteht und dieser durch die
Tätigkeit des Schulbegleiters gedeckt werden kann, erhält der Schüler, vertreten durch
die Erziehungsberechtigten, Leistungen der Eingliederungshilfe. Über den Umfang der
Maßnahme und die Qualifikation des Schulbegleiters entscheidet der Bezirk. Der Ein-
satz von Einkommen und / oder Vermögen der Eltern wird nicht verlangt. Die Abrech-
nung der Leistung kann über Entgeltvereinbarungen mit dem Leistungsanbieter (ggf.
privater Förderschulträger, sonstige private Trägerorganisation) erfolgen.
Kosten werden bis zur Höhe des festgestellten Hilfebedarfs übernommen. Eventuell
darüber hinaus gehende Kosten sind von den Erziehungsberechtigten zu tragen, insbe-
sondere wenn diese dem Schulbegleiter eine höhere als die im Kostenübernahmebe-
scheid festgesetzte Vergütung gewähren.
Die Eingliederungshilfe wird in der Regel befristet auf ein Schuljahr gewährt.
München, den 18.4.2012
Bayerischer Staatsminister
Präsident des Verbandes
für Unterricht und Kultus
der bayerischen Bezirke
Dr. Ludwig Spaenle
Manfred Hölzlein