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Keine Aufgaben sind:

Anpassung und Modifizierung des Unterrichtsstoffes

Wiederholung und Vertiefung des Unterrichtsstoffes

Herstellen der Klassenordnung

Klassenbezogene Tätigkeiten

Schulbegleiter tragen dazu bei, Defizite im pflegerischen, motorischen, sozialen,

emotionalen und kommunikativen Bereich auszugleichen, die den Sozialhilfebedarf

begründen.

Schulbegleiter in Förderschulen sind keine Hilfskräfte, mit denen Defizite in der Per-

sonalausstattung der Förderschulen kompensiert werden sollen.

Ihre Aufgaben im Unterricht und sonstigen schulischen Veranstaltungen sind insbe-

sondere:

praktische Hilfen zur Bewältigung des Schulalltags, einschließlich der Teilnahme

an üblichen schulischen Aktivitäten,

Hilfestellung bei der Begegnung mit Mitschülern mit dem Ziel der Integration in

den Klassenverband,

Unterstützung im emotionalen und sozialen Bereich im Sinne der Prävention und

Intervention bei Selbst- und Fremdgefährdung und bei Krisen,

einfache einzelpflegerische Tätigkeiten zur Alltagsbewältigung (wie Hilfe beim

Toilettengang, Unterstützung beim Essen), soweit nicht vorrangige Leistungsträ-

ger zuständig sind, wie z.B. Krankenkasse,

Hilfen zur Mobilität (wie Fortbewegung und Orientierung im Schulhaus)

Unterstützung bei der Kommunikation mit Lehrkräften und Mitschülern,

den Schüler soweit wie möglich von den Leistungen des Schulbegleiters unab-

hängig zu machen.

Die Assistenzleistungen können bei entsprechendem Hilfebedarf mehrere Schüler

umfassen. Medizinisch-pflegerische und heilpädagogische Maßnahmen i.S. des So-

zialrechts gehören nicht zum Aufgabenprofil des Schulbegleiters.