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Der Schulbegleiter wird im Einvernehmen von Förderschule, Bezirk und Erzie-

hungsberechtigten ausgewählt. Empfehlenswert ist eine Beschäftigung des Schul-

begleiters durch Träger privater Förderschulen oder durch sonstige private Träger-

organisationen, die mit den Förderschulen kooperieren. Ansonsten werden die

Schulbegleiter von den Erziehungsberechtigten beschäftigt.

Die Tätigkeit des Schulbegleiters muss vor dem Einsatz in der Schule von der

Schulleitung genehmigt werden, bei privaten Schulen zusätzlich vom Schulträger (§

40 Abs. 3 Satz 2 VSO-F). Voraussetzung ist ein erweitertes polizeiliches Führungs-

zeugnis nach § 30a Bundeszentralregister.

Der Schulbegleiter muss sich schriftlich zur Verschwiegenheit und Einhaltung des

Datenschutzes verpflichten (vgl.

Anlage 2

).

Die Einweisung in die konkrete Tätigkeit vor Ort als Schulbegleiter erfolgt durch die

Schule und die Erziehungsberechtigten. Den konkreten Einsatz in Bezug auf das

Kind bestimmt die Schule.

Die Erziehungsberechtigten sind verpflichtet, dem Bezirk unverzüglich Änderungen

mitzuteilen, insbesondere die Beendigung oder eine längere Unterbrechung der Tä-

tigkeit des Schulbegleiters. Die Eltern werden dabei von den Schulen unterstützt.

Zum Ende des Schuljahres haben die Erziehungsberechtigten dem Bezirk eine Bes-

tätigung der Schule darüber vorzulegen, ob die Unterstützung durch einen Schulbe-

gleiter im kommenden Schuljahr noch notwendig ist. Die Bestätigung ist dem Antrag

der Erziehungsberechtigten auf weitere Kostenübernahme beizufügen.

3. Aufgaben der Schulbegleiter

Schulbegleiter sind keine Zweitlehrer, Nachhilfelehrkräfte, Hausaufgabenbetreuer

oder Assistenten der Lehrkräfte bei der Vermittlung der Unterrichtsinhalte. Die Ver-

mittlung des Lehrstoffes ist alleinige Aufgabe der Lehrkräfte der Förderschule. Päda-

gogische Aufgaben gehören damit nicht zu den Aufgaben der Schulbegleiter, auch

wenn sie die dazu notwendige fachliche Qualifikation haben sollten.