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Schulbegleitung beinhaltet die Unterstützung von wesentlich behinderten oder von
Behinderung bedrohten Schüler, die ohne Begleitung eine Förderschule nicht besu-
chen können oder die Hilfestellungen innerhalb der Schule benötigen, welche nicht in
den alleinigen Aufgabenbereich der Schulen fallen. Umfasst sind hier die Förder-
schwerpunkte geistige Entwicklung, körperliche und motorische Entwicklung, Sehen
oder Hören. Entsprechend ihrem Hilfebedarf im Sinne der Bestimmungen des SGB
XII können sich die Schüler bei Vorliegen der Voraussetzungen gem. § 54 Abs. 1
Satz 1 Nr. 1 SGB XII, § 12 der Eingliederungshilfeverordnung sowie der nachfolgen-
den schulrechtlichen Voraussetzungen dabei von einem Schulbegleite
r ∗unterstützen
lassen.
2. Verfahren
2.1 Antragstellung beim Bezirk auf Kostenübernahme für einen Schulbegleiter
Sofern der Schüler beim Besuch der Schule die Unterstützung durch einen
Schulbegleiter benötigt, stellen die Erziehungsberechtigten beim Bezirk einen An-
trag auf Kostenübernahme. Hierzu ist neben den zur sozialhilferechtlichen Prü-
fung vorzulegenden Unterlagen insbesondere eine Stellungnahme der Schule er-
forderlich, in der diese angibt, ob und in welchem Umfang der Schüler einen
Schulbegleiter benötigt (vgl.
Anlage
1
). Die Schule bestätigt, dass alternative
schulinterne Möglichkeiten der Unterstützung geprüft wurden und ein Schulbeglei-
ter notwendig ist. Eine Kostenübernahme ist frühestens ab Kenntnis beim zustän-
digen Bezirk möglich.
2.2 Auswahl und Bestellung des Schulbegleiters
Über die Befähigung und ggf. notwendige berufliche Qualifikation des Schulbeglei-
ters, die sich nach dem individuellen Eingliederungshilfebedarf des Schülers richtet,
entscheidet der Bezirk.
Nahe Verwandte kommen als Schulbegleiter grundsätzlich nicht in Frage.
†
Aus Gründen der Lesbarkeit wird nachfolgend nur die maskuline Form verwendet..