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Schulbegleitung beinhaltet die Unterstützung von wesentlich behinderten oder von

Behinderung bedrohten Schüler, die ohne Begleitung eine Förderschule nicht besu-

chen können oder die Hilfestellungen innerhalb der Schule benötigen, welche nicht in

den alleinigen Aufgabenbereich der Schulen fallen. Umfasst sind hier die Förder-

schwerpunkte geistige Entwicklung, körperliche und motorische Entwicklung, Sehen

oder Hören. Entsprechend ihrem Hilfebedarf im Sinne der Bestimmungen des SGB

XII können sich die Schüler bei Vorliegen der Voraussetzungen gem. § 54 Abs. 1

Satz 1 Nr. 1 SGB XII, § 12 der Eingliederungshilfeverordnung sowie der nachfolgen-

den schulrechtlichen Voraussetzungen dabei von einem Schulbegleite

r

unterstützen

lassen.

2. Verfahren

2.1 Antragstellung beim Bezirk auf Kostenübernahme für einen Schulbegleiter

Sofern der Schüler beim Besuch der Schule die Unterstützung durch einen

Schulbegleiter benötigt, stellen die Erziehungsberechtigten beim Bezirk einen An-

trag auf Kostenübernahme. Hierzu ist neben den zur sozialhilferechtlichen Prü-

fung vorzulegenden Unterlagen insbesondere eine Stellungnahme der Schule er-

forderlich, in der diese angibt, ob und in welchem Umfang der Schüler einen

Schulbegleiter benötigt (vgl.

Anlage

1

). Die Schule bestätigt, dass alternative

schulinterne Möglichkeiten der Unterstützung geprüft wurden und ein Schulbeglei-

ter notwendig ist. Eine Kostenübernahme ist frühestens ab Kenntnis beim zustän-

digen Bezirk möglich.

2.2 Auswahl und Bestellung des Schulbegleiters

Über die Befähigung und ggf. notwendige berufliche Qualifikation des Schulbeglei-

ters, die sich nach dem individuellen Eingliederungshilfebedarf des Schülers richtet,

entscheidet der Bezirk.

Nahe Verwandte kommen als Schulbegleiter grundsätzlich nicht in Frage.

Aus Gründen der Lesbarkeit wird nachfolgend nur die maskuline Form verwendet..