

Verband der bayerischen Bezirke
Einsatz von Schulbegleitern/innen an
Förderschulen bei der Beschulung von Schülern/innen
mit sonderpädagogischem Förderbedarf
i.S.d. § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr.1 SGB XII
(12. Buch des Sozialgesetzbuches - Sozialhilfe)
Überarbeitete gemeinsame Empfehlungen des
Verbandes der bayerischen Bezirke und
des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus
1. Recht auf angemessene Schulbildung im Sinne des § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
SGB XII
Die Teilnahme von Menschen mit Behinderung am Leben in der Gesellschaft, wozu
auch der Schulbesuch zählt, sowie die Befähigung zu einem möglichst selbstbe-
stimmten Leben sind Kernziele der Eingliederungshilfe nach dem SGB XII.
Alle Schülerinnen und Schüler
*mit Behinderung bzw. sonderpädagogischem Förder-
bedarf sind schulpflichtig und bildungsfähig. Schulbegleiter und Schulbegleiterinnen
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tragen dazu bei, dieses Recht auf Bildung zu verwirklichen.
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Aus Gründen der Lesbarkeit wird nachfolgend nur die maskuline Form verwendet..