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Verband der bayerischen Bezirke

Einsatz von Schulbegleitern/innen an

Förderschulen bei der Beschulung von Schülern/innen

mit sonderpädagogischem Förderbedarf

i.S.d. § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr.1 SGB XII

(12. Buch des Sozialgesetzbuches - Sozialhilfe)

Überarbeitete gemeinsame Empfehlungen des

Verbandes der bayerischen Bezirke und

des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus

1. Recht auf angemessene Schulbildung im Sinne des § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1

SGB XII

Die Teilnahme von Menschen mit Behinderung am Leben in der Gesellschaft, wozu

auch der Schulbesuch zählt, sowie die Befähigung zu einem möglichst selbstbe-

stimmten Leben sind Kernziele der Eingliederungshilfe nach dem SGB XII.

Alle Schülerinnen und Schüler

*

mit Behinderung bzw. sonderpädagogischem Förder-

bedarf sind schulpflichtig und bildungsfähig. Schulbegleiter und Schulbegleiterinnen

∗∗

tragen dazu bei, dieses Recht auf Bildung zu verwirklichen.

*

Aus Gründen der Lesbarkeit wird nachfolgend nur die maskuline Form verwendet..