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benstellung nochmals wiederholen, wenn der Schüler sie akustisch oder wegen der
verzögerten Auffassungsmöglichkeit nicht verstanden hat), oder emotional (durch
Beruhigen, Motivieren oder z.B. durch Abdecken eines Teils der Aufgaben zur not-
wendigen Strukturierung nach entsprechenden Vorgaben der Lehrkraft).
Der pädagogische Auftrag der Schule zur Erziehung der Schüler ist Aufgabe der
Lehrkräfte. Dies gilt insbesondere für die Herstellung der Klassenordnung und das
Einwirken auf die Klassengemeinschaft, um die Akzeptanz des Schülers mit Behin-
derung zu verbessern.
Der Schulbegleiter ist keine Hilfskraft der Schule für klassen- oder schulbezogene
Tätigkeiten.
5. Hilfegewährung
Sofern der Bezirk feststellt, dass Eingliederungsbedarf besteht und dieser durch die Tä-
tigkeit des Schulbegleiters gedeckt werden kann, erhält das Kind, vertreten durch die
Erziehungsberechtigten, Leistungen der Eingliederungshilfe. Über den Umfang der
Maßnahme und die Qualifikation des Schulbegleiters entscheidet der Bezirk. Der Ein-
satz von Einkommen und / oder Vermögen der Eltern wird nicht verlangt.
Kosten, die über den festgestellten Hilfebedarf hinausgehen, sind von den Erziehungs-
berechtigten zu tragen, insbesondere wenn der Schulbegleiter eine höhere als die im
Kostenübernahmebescheid festgesetzte Vergütung erhält.
Die Eingliederungshilfe wird in der Regel befristet auf ein Schuljahr gewährt.
München, den 18.4.2012
Bayerischer Staatsminister
Präsident des Verbandes
für Unterricht und Kultus
der bayerischen Bezirke
Dr. Ludwig Spaenle
Manfred Hölzlein