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Die Erziehungsberechtigten sind verpflichtet, dem Bezirk unverzüglich Änderungen
mitzuteilen, insbesondere die Beendigung oder eine längere Unterbrechung der Tä-
tigkeit des Schulbegleiters.
Zum Ende des Schuljahres haben die Erziehungsberechtigten dem Bezirk im Falle
einer Folgebeantragung eine Bestätigung der Schule darüber vorzulegen, ob der
Schüler im kommenden Schuljahr die Schule weiter besuchen wird und ob die Un-
terstützung durch einen Schulbegleiter noch notwendig ist.
4. Aufgaben der Schulbegleiter
Schulbegleiter tragen dazu bei, den Eingliederungshilfebedarf von Schülern mit Be-
hinderung, im Schulalltag abzudecken. Art und Umfang der Assistenzleistungen rich-
ten sich nach dem individuellen Hilfebedarf. Dieser wird bestimmt durch den körper-
lich bzw. geistig/seelischen Entwicklungsstand des Schülers und dessen lebensprak-
tischen, sozial-emotionalen, motorischen und kognitiven Kompetenzen. Die Assis-
tenzleistungen können bei entsprechend geringem Hilfebedarf mehrere Schüler mit
Behinderung umfassen. Sie sollen dazu beitragen, dass der Schüler den Schulalltag
besser und möglichst selbstständig bewältigen kann.
Die Aufgaben von Schulbegleitern im Unterricht und sonstigen schulischen Veran-
staltungen umfassen insbesondere folgende Bereiche:
4.1 Lebenspraktische Hilfestellungen
wie Ein- und Ausräumen der Schultasche, Vorbereiten des Platzes in Unterrichts-
räumen, Unterstützung in den Pausen, An- und Ausziehen, Sicherstellen der Kör-
perhygiene.
4.2 Einfache pflegerische Tätigkeiten
wie Hilfe beim Toilettengang, Unterstützung beim Essen, Hilfe bei Spasmen soweit
nicht vorrangige Leistungsträger zuständig sind, wie z.B. Krankenkassen.