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Die Erziehungsberechtigten sind verpflichtet, dem Bezirk unverzüglich Änderungen

mitzuteilen, insbesondere die Beendigung oder eine längere Unterbrechung der Tä-

tigkeit des Schulbegleiters.

Zum Ende des Schuljahres haben die Erziehungsberechtigten dem Bezirk im Falle

einer Folgebeantragung eine Bestätigung der Schule darüber vorzulegen, ob der

Schüler im kommenden Schuljahr die Schule weiter besuchen wird und ob die Un-

terstützung durch einen Schulbegleiter noch notwendig ist.

4. Aufgaben der Schulbegleiter

Schulbegleiter tragen dazu bei, den Eingliederungshilfebedarf von Schülern mit Be-

hinderung, im Schulalltag abzudecken. Art und Umfang der Assistenzleistungen rich-

ten sich nach dem individuellen Hilfebedarf. Dieser wird bestimmt durch den körper-

lich bzw. geistig/seelischen Entwicklungsstand des Schülers und dessen lebensprak-

tischen, sozial-emotionalen, motorischen und kognitiven Kompetenzen. Die Assis-

tenzleistungen können bei entsprechend geringem Hilfebedarf mehrere Schüler mit

Behinderung umfassen. Sie sollen dazu beitragen, dass der Schüler den Schulalltag

besser und möglichst selbstständig bewältigen kann.

Die Aufgaben von Schulbegleitern im Unterricht und sonstigen schulischen Veran-

staltungen umfassen insbesondere folgende Bereiche:

4.1 Lebenspraktische Hilfestellungen

wie Ein- und Ausräumen der Schultasche, Vorbereiten des Platzes in Unterrichts-

räumen, Unterstützung in den Pausen, An- und Ausziehen, Sicherstellen der Kör-

perhygiene.

4.2 Einfache pflegerische Tätigkeiten

wie Hilfe beim Toilettengang, Unterstützung beim Essen, Hilfe bei Spasmen soweit

nicht vorrangige Leistungsträger zuständig sind, wie z.B. Krankenkassen.