

3
3.2
U
Antragstellung beim Bezirk auf Kostenübernahme für einen Schulbegleiter
Sofern das Kind beim Besuch der Schule die Unterstützung durch einen Schul-
begleiter benötigt, stellen die Erziehungsberechtigten beim Bezirk Antrag auf
Kostenübernahme. Hierzu ist insbesondere eine Stellungnahme der aufnehmen-
den Schule erforderlich, in der diese angibt, ob und in welchem Umfang der
Schüler einen Schulbegleiter benötigt (vgl.
Anlage 1
). Eine Kostenübernahme ist
frühestens ab Kenntnis des zuständigen Bezirks möglich.
3.3
U
Auswahl und Bestellung des Schulbegleiters
Eine berufliche Ausbildung im erzieherischen Bereich ist im Grundsatz nicht erfor-
derlich; dies gilt im Regelfall auch für eine berufliche Vorbildung im pflegerischen
Bereich. Entscheidend ist die notwendige Befähigung/Geeignetheit im Einzelfall.
Nahe Verwandte kommen als Schulbegleiter grundsätzlich nicht in Frage.
Empfehlenswert ist eine Beschäftigung durch private Trägerorganisationen, die mit
den Schulen kooperieren, ansonsten werden die Schulbegleiter von den Erzie-
hungsberechtigten beschäftigt.
Die Tätigkeit und die Person des Schulbegleiters muss von der Schule durch die
Schulleitung genehmigt werden, bei privaten Schulen zusätzlich durch den Schul-
träger (Rechtsgedanke des § 40 Abs. 3 VSO-F). Voraussetzung ist ein erweitertes
polizeiliches Führungszeugnis nach § 30a Bundeszentralregister. Der Schulbeglei-
ter muss sich schriftlich zur Verschwiegenheit und Einhaltung des Datenschutzes
verpflichten (vgl.
Anlage 2
).
Die Einweisung in die Tätigkeit als Schulbegleiter erfolgt durch die Erziehungsbe-
rechtigten und die Schule (Lehrkräfte der Regelschule, Lehrkräfte für Sonderpäda-
gogik).