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2. Schulrechtliche Voraussetzungen einer Unterrichtung an der Regelschule
Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf haben gemäß Art. 41 Abs. 1
BayEUG ein Recht auf grundsätzlich gleichberechtigten Zugang zur allgemeinen
Schule. Grenzen bestehen nach Art. 41 Abs. 5 BayEUG bei einer Entwicklungsge-
fährdung des Kindes mit sonderpädagogischem Förderbedarf oder bei einer erhebli-
chen Gefährdung der Rechte der Mitglieder der Schulgemeinschaft. Die Unterrich-
tung der Schüler wird sonderpädagogisch durch die Mobilen Sonderpädagogischen
Dienste oder durch Sonderpädagogen, einbezogen in das Kollegium der allgemeinen
Schule mit dem Profil „Inklusion“, unterstützt.
3. Verfahren
3.1
U
Aufnahme in die allgemeine Schule (Regelschule)
Die Entscheidung über die Aufnahme eines Kindes mit sonderpädagogischem
Förderbedarf in die Regelschule liegt bei der Schule.
Diese prüft, ob nach ihrer Einschätzung die Voraussetzungen des Art. 41 Abs. 1
und 5 BayEUG vorliegen, an die auch die privaten Schulen nach Art. 90 Satz 3
BayEUG gebunden sind. Sie kann sich dabei von MSD-Lehrkräften der Förder-
schule beraten lassen. Bejaht sie die Voraussetzungen des Art. 41 Abs. 1
BayEUG und liegen die Kriterien des Art. 41 Abs. 5 BayEUG nicht vor, nimmt sie
den Schüler auf.
Die Erstellung eines sonderpädagogischen Gutachtens der Förderschule als
zwingende Aufnahmevoraussetzung sieht der Gesetzgeber nicht vor.
Lehnt die Schule die Aufnahme ab, weil sie die Voraussetzungen des Art. 41
Abs. 5 BayEUG für gegeben hält und sind die Erziehungsberechtigten damit
nicht einverstanden, entscheidet die zuständige Schulaufsichtsbehörde nach Art.
41 Abs. 6 BayEUG über den schulischen Lernort.