

Verband der bayerischen Bezirke
Einsatz von Schulbegleitern an allgemeinen Schulen (Regelschulen) bei der
Beschulung von Schülern/innen mit Behinderung
i.S.d. § 54 Abs. 1, Satz 1 Nr.1 SGB XII
(12. Buch des Sozialgesetzbuches - Sozialhilfe)
Überarbeitete Gemeinsame Empfehlungen des Verbandes der bayerischen Be-
zirke und des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus
1. Ziel
Die gesellschaftliche Teilhabe von Menschen mit Behinderung sowie die Befähigung
zu einem möglichst selbstbestimmten Leben sind Kernziele der Eingliederungshilfe
nach dem SGB XII.
Schülerinnen und Schüler* mit sonderpädagogischem Förderbedarf im Förder-
schwerpunkt geistige Entwicklung, körperliche und motorische Entwicklung, Sehen,
Hören und Sprache haben unter den Voraussetzungen des Art. 41 Abs. 1 und 5
BayEUG die Möglichkeit, an einer allgemeinen Schule unterrichtet zu werden.
Entsprechend ihrem sozialrechtlichen Hilfebedarf können sie sich bei Vorliegen der
Voraussetzungen gem. § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB XII, § 12 der Eingliederungshil-
feverordnung sowie der
nachfolgenden schulrechtlichen Voraussetzungen
dabei
von einem Schulbegleiter
P
*
P
unterstützen lassen.
TP
*
PT
Aus Gründen der Lesbarkeit wird nachfolgend nur die maskuline Form verwendet.