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Ringbuch Inklusion zum Nachschlagen, Teil B, Stand Juli 2015
öffentlichen und staatlich anerkannten privaten Realschulen, Gymnasien,
Berufsschulen, Berufsfachschulen (ohne Berufsfachschulen in Teilzeitform),
Wirtschaftsschulen, Fachoberschulen und Berufsoberschulen, (Art. 1 Abs. 1 Satz
2 SchKfrG).
2.3
Entlastung der kommunalen Schulaufwandsträger
Die
kommunalen
Schulaufwandsträger
und
Aufgabenträger
der
Schülerbeförderung erhalten Zuschüsse nach dem FAG in Höhe von derzeit
landesdurchschnittlich ca. sechzig Prozent der Schülerbeförderungskosten.
Ferner wurde den Sachaufwandsträgern der Profilschulen zugestanden, das
Beförderungsnetz privater Förderschulen ohne anteilige Finanzierungspflicht
mitzubenutzen, sofern hierdurch keine Mehraufwendungen für den privaten
Träger und den refinanzierenden Freistaat entstehen (ggf. lediglich Pflicht, die
Mehrkosten zu tragen), d.h. der Freistaat trägt die für die Beförderung der
Förderschüler notwendigen Kosten und legt diese Kosten nicht anteilig auf
mitfahrende Regelschüler um. Voraussetzung ist die Bereitschaft der privaten
Förderschulträger, die Inklusion auch in dieser Hinsicht zu unterstützen. Die
Mitbenutzung des Beförderungsnetzes öffentlicher Förderschulen ist dagegen
eine innerkommunale Angelegenheit.
Die Beförderung der Schüler der Partnerklasse erfolgt durch den
Schulaufwandsträger (ggf. Aufgabenträger) der Stammschule (vgl. Art. 3 Abs. 5
Satz 2 BaySchFG). Danach ist der Schulaufwandsträger der Förderschule für die
Beförderung der Kinder der Partnerklasse an die Regelschule zuständig.
Dies gilt umkehrt auch für eine Partnerklasse der Regelschule an einer
Förderschule. Im Rahmen der notwendigen Beförderung von Schülern mit
sonderpädagogischem Förderbedarf der privaten Förderschule ist die
Mitbeförderung von Schülern der Partnerklasse einer Regelschule nicht
förderschädlich, d.h. ohne eine Kostenbeteiligung des Schulaufwandsträgers der
Regelschule möglich, sofern keine Mehrkosten entstehen. Ist die Mitbeförderung
von Schülern der Partnerklasse der Regelschule mit Mehraufwendungen
verbunden (vgl. zusätzliche Route, größerer Bus etc.), so muss der
Schulaufwandsträger der Regelschule lediglich die Mehrkosten tragen
(Feststellung des Mehraufwandes am 1. Oktober und 1. März eines Schuljahrs).
Handelt es sich bei der Förderschule um eine öffentliche Schule, obliegt es dem
Schulaufwandsträger der öffentlichen Förderschule, eine entsprechende
Mitbeförderung der Schüler der Partnerklasse zu gestatten oder ggf.
abweichende Vereinbarungen mit dem Schulaufwandsträger der Partnerklasse
zu treffen.