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174

Ringbuch Inklusion zum Nachschlagen, Teil B, Stand Juli 2015

öffentlichen und staatlich anerkannten privaten Realschulen, Gymnasien,

Berufsschulen, Berufsfachschulen (ohne Berufsfachschulen in Teilzeitform),

Wirtschaftsschulen, Fachoberschulen und Berufsoberschulen, (Art. 1 Abs. 1 Satz

2 SchKfrG).

2.3

Entlastung der kommunalen Schulaufwandsträger

Die

kommunalen

Schulaufwandsträger

und

Aufgabenträger

der

Schülerbeförderung erhalten Zuschüsse nach dem FAG in Höhe von derzeit

landesdurchschnittlich ca. sechzig Prozent der Schülerbeförderungskosten.

Ferner wurde den Sachaufwandsträgern der Profilschulen zugestanden, das

Beförderungsnetz privater Förderschulen ohne anteilige Finanzierungspflicht

mitzubenutzen, sofern hierdurch keine Mehraufwendungen für den privaten

Träger und den refinanzierenden Freistaat entstehen (ggf. lediglich Pflicht, die

Mehrkosten zu tragen), d.h. der Freistaat trägt die für die Beförderung der

Förderschüler notwendigen Kosten und legt diese Kosten nicht anteilig auf

mitfahrende Regelschüler um. Voraussetzung ist die Bereitschaft der privaten

Förderschulträger, die Inklusion auch in dieser Hinsicht zu unterstützen. Die

Mitbenutzung des Beförderungsnetzes öffentlicher Förderschulen ist dagegen

eine innerkommunale Angelegenheit.

Die Beförderung der Schüler der Partnerklasse erfolgt durch den

Schulaufwandsträger (ggf. Aufgabenträger) der Stammschule (vgl. Art. 3 Abs. 5

Satz 2 BaySchFG). Danach ist der Schulaufwandsträger der Förderschule für die

Beförderung der Kinder der Partnerklasse an die Regelschule zuständig.

Dies gilt umkehrt auch für eine Partnerklasse der Regelschule an einer

Förderschule. Im Rahmen der notwendigen Beförderung von Schülern mit

sonderpädagogischem Förderbedarf der privaten Förderschule ist die

Mitbeförderung von Schülern der Partnerklasse einer Regelschule nicht

förderschädlich, d.h. ohne eine Kostenbeteiligung des Schulaufwandsträgers der

Regelschule möglich, sofern keine Mehrkosten entstehen. Ist die Mitbeförderung

von Schülern der Partnerklasse der Regelschule mit Mehraufwendungen

verbunden (vgl. zusätzliche Route, größerer Bus etc.), so muss der

Schulaufwandsträger der Regelschule lediglich die Mehrkosten tragen

(Feststellung des Mehraufwandes am 1. Oktober und 1. März eines Schuljahrs).

Handelt es sich bei der Förderschule um eine öffentliche Schule, obliegt es dem

Schulaufwandsträger der öffentlichen Förderschule, eine entsprechende

Mitbeförderung der Schüler der Partnerklasse zu gestatten oder ggf.

abweichende Vereinbarungen mit dem Schulaufwandsträger der Partnerklasse

zu treffen.