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Ringbuch Inklusion zum Nachschlagen, Teil B, Stand Juli 2015

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Familie und Schuljahr übersteigen. Wenn der Schüler jedoch aufgrund

einer dauernden Behinderung auf eine Beförderung angewiesen ist,

besteht

auch

bei

Teilzeitunterricht

ein

vollumfänglicher

Beförderungsanspruch, Art. 1 Abs. 1 Satz 2 SchKfrG. Ferner entfällt für

Familien mit Kindergeldanspruch für drei oder mehr Kinder oder sozial

schwache Unterhaltsleistende die Pflicht zur Eigenbeteiligung.

Bei den übrigen Schulen ist die nächstgelegene Schule diejenige Schule

der gewählten Schulart, Ausbildungs- oder Fachrichtung, die mit dem

geringsten Beförderungsaufwand erreichbar ist (§ 2 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3

SchBefV). Eine Beförderungspflicht besteht zur staatlich anerkannten

privaten Schule, wenn sie nächstgelegen ist und der Schüler sie

besuchen will.

Für weiterführende Schulen, die nicht Pflichtschulen sind (insbesondere

Realschulen und Gymnasien), fallen Schulen mit dem Schulprofil

„Inklusion“ in Bezug auf die Schülerbeförderung unter den

Privilegierungstatbestand des § 2 Abs. 3 SchBefV. D.h., auch wenn die

Profilschulen nicht die nächstgelegene Schule ist, soll die Beförderung

aufgrund der „pädagogischen Eigenheit“ übernommen werden. Dies gilt

nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshof auch

für Schulen, die ein besonderes inklusives schulisches Angebot bieten,

auch wenn sie nicht formal als Schule mit dem Profil „Inklusion“ anerkannt

sind (vgl. derzeit keine privaten Regelschulen mit dem Profil „Inklusion“

i.S.d. Art. 30b Abs. 3 BayEUG; BayVGH, Urteil vom 14.05.2014, Az. 7

B.1424, 14.5.2014).

Die Regelung des § 2 Abs. 3 SchBefV betrifft allerdings nur die „übrigen

Schularten“, also nicht die Grund-, Mittel-, Förder- und Berufsschulen als

sog. Pflichtschulen. Bei diesen Pflichtschulen sind das Sprengelprinzip

und die Gastschulregelungen mit der entsprechenden Beförderungspflicht

z.B. im Fall von Zuweisungen durch die Schulaufsicht abschließende

(Spezial-) Regelungen.

2.2.2 Beförderungstatbestände

SchKfrG und SchBefV kennen seit langem die besonderen Anforderungen an die

Beförderung von Schülern mit Behinderung.

Die Beförderung von Schülern mit Behinderung oder sonderpädagogischem

Förderbedarf erfolgt nach § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SchBefV wie bei den Schülern

ohne Förderbedarf bzw. Behinderung, wenn der Schulweg länger als zwei

Kilometer (Jgst. 1 bis 4) oder drei Kilometer (ab Jgst. 5) ist.

Unabhängig von der Länge des Schulwegs besteht die Beförderungspflicht,

wenn eine dauernde, d.h. voraussichtlich länger als sechs Monate währende,

Behinderung die Beförderung erfordert (Art. 3 Abs. 4 BaySchFG, Art. 1 Abs. 1

Satz 2 SchKfrG, § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SchBefV). Diese Beförderungspflicht gilt

ohne Begrenzung auf bestimmte Jahrgangsstufen nicht nur bei den öffentlichen

Grund-, Mittel- und Förderschulen, sondern wenn die Schüler wegen einer

dauernden Behinderung auf eine Beförderung angewiesen sind, auch bei allen