

Ringbuch Inklusion zum Nachschlagen, Teil B, Stand Juli 2015
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Familie und Schuljahr übersteigen. Wenn der Schüler jedoch aufgrund
einer dauernden Behinderung auf eine Beförderung angewiesen ist,
besteht
auch
bei
Teilzeitunterricht
ein
vollumfänglicher
Beförderungsanspruch, Art. 1 Abs. 1 Satz 2 SchKfrG. Ferner entfällt für
Familien mit Kindergeldanspruch für drei oder mehr Kinder oder sozial
schwache Unterhaltsleistende die Pflicht zur Eigenbeteiligung.
Bei den übrigen Schulen ist die nächstgelegene Schule diejenige Schule
der gewählten Schulart, Ausbildungs- oder Fachrichtung, die mit dem
geringsten Beförderungsaufwand erreichbar ist (§ 2 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3
SchBefV). Eine Beförderungspflicht besteht zur staatlich anerkannten
privaten Schule, wenn sie nächstgelegen ist und der Schüler sie
besuchen will.
Für weiterführende Schulen, die nicht Pflichtschulen sind (insbesondere
Realschulen und Gymnasien), fallen Schulen mit dem Schulprofil
„Inklusion“ in Bezug auf die Schülerbeförderung unter den
Privilegierungstatbestand des § 2 Abs. 3 SchBefV. D.h., auch wenn die
Profilschulen nicht die nächstgelegene Schule ist, soll die Beförderung
aufgrund der „pädagogischen Eigenheit“ übernommen werden. Dies gilt
nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshof auch
für Schulen, die ein besonderes inklusives schulisches Angebot bieten,
auch wenn sie nicht formal als Schule mit dem Profil „Inklusion“ anerkannt
sind (vgl. derzeit keine privaten Regelschulen mit dem Profil „Inklusion“
i.S.d. Art. 30b Abs. 3 BayEUG; BayVGH, Urteil vom 14.05.2014, Az. 7
B.1424, 14.5.2014).
Die Regelung des § 2 Abs. 3 SchBefV betrifft allerdings nur die „übrigen
Schularten“, also nicht die Grund-, Mittel-, Förder- und Berufsschulen als
sog. Pflichtschulen. Bei diesen Pflichtschulen sind das Sprengelprinzip
und die Gastschulregelungen mit der entsprechenden Beförderungspflicht
z.B. im Fall von Zuweisungen durch die Schulaufsicht abschließende
(Spezial-) Regelungen.
2.2.2 Beförderungstatbestände
SchKfrG und SchBefV kennen seit langem die besonderen Anforderungen an die
Beförderung von Schülern mit Behinderung.
Die Beförderung von Schülern mit Behinderung oder sonderpädagogischem
Förderbedarf erfolgt nach § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SchBefV wie bei den Schülern
ohne Förderbedarf bzw. Behinderung, wenn der Schulweg länger als zwei
Kilometer (Jgst. 1 bis 4) oder drei Kilometer (ab Jgst. 5) ist.
Unabhängig von der Länge des Schulwegs besteht die Beförderungspflicht,
wenn eine dauernde, d.h. voraussichtlich länger als sechs Monate währende,
Behinderung die Beförderung erfordert (Art. 3 Abs. 4 BaySchFG, Art. 1 Abs. 1
Satz 2 SchKfrG, § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SchBefV). Diese Beförderungspflicht gilt
ohne Begrenzung auf bestimmte Jahrgangsstufen nicht nur bei den öffentlichen
Grund-, Mittel- und Förderschulen, sondern wenn die Schüler wegen einer
dauernden Behinderung auf eine Beförderung angewiesen sind, auch bei allen