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Ringbuch Inklusion zum Nachschlagen, Teil B, Stand Juli 2015

2.1.2 Sonstige Schularten

Die Beförderung erfolgt durch die Aufgabenträger der Schülerbeförderung, d.h.

durch die Landkreise und kreisfreien Städte des gewöhnlichen Aufenthalts des

Schülers. Der Aufgabenträger kann, muss aber nicht identisch mit dem

Schulaufwandsträger der Schule sein (Art. 1 Abs. 1 SchKfrG). So erfolgt z.B. die

Beförderung zu den staatlich anerkannten privaten Realschulen und Gymnasien

nicht durch den Privatschulträger, sondern durch die kreisfreie Stadt oder den

Landkreis. Schulaufwandsträger und Aufgabenträger können z.B. auch dann

auseinanderfallen, wenn der Standort einer Realschule und der Wohnsitz des

Schülers in verschiedenen Landkreisen liegen.

2.2 Umfang der Beförderungspflicht

2.2.1 Beförderung zur nächstgelegenen Schule

-

Die Beförderungspflicht besteht grundsätzlich nur zur nächstgelegenen

Schule. Bei den Grund-, Mittel-, Förder- und Berufsschulen ist dies nach

Art. 3 Abs. 4 BaySchFG, Art. 1 Abs. 1 SchKfrG i.V.m. § 2 Abs. 1 Satz 3

Nrn. 1 und 2 SchBefV die Sprengelschule oder die Gastschule, an die

eine Zuweisung nach Art. 43 Abs. 2, 4 BayEUG erfolgt ist , bzw. an der

ein Gastschulverhältnis angeordnet oder genehmigt ist (Art. 43 Abs. 5

BayEUG); s. dazu oben VIII. 4.2, z.B. zum Besuch einer

Kooperationsklasse oder einer Profilschule; bei einer Ablehnung der

Aufnahme wegen erheblicher Mehrkosten beim Schulaufwandsträger.

Eine Beförderungspflicht bei Gastschulverhältnissen nach Art, 43 Abs. 1

BayEUG, d.h. aus „zwingenden persönlichen Gründen“ besteht bei

Grund-, Mittel- und Förderschulen nicht (vgl. Art. 3 Abs. 4 Satz 1

BaySchFG, § 2 Abs. 1 Satz 7 SchBefV).

Bei Gastschulverhältnissen an Berufsschulen „aus wichtigem Grund“

findet eine Beförderung statt. Gastschulverhältnisse an Berufsschulen

und Förderberufsschulen können nach Art. 43 Abs. 5 BayEUG aus

wichtigem Grund genehmigt oder angeordnet werden (s. dazu VIII, 4.4).

Die schul- und schülerbeförderungsrechtliche Unterscheidung nach

„persönlichem“ Grund einerseits und „pädagogischem“ Grund

andererseits gibt es hier nicht.

Bei Berufsschulen ist zu beachten, dass – anders als bei

Förderberufsschulen - nicht in jedem Fall ein vollumfänglicher

Beförderungsanspruch

besteht:

Ein

vollumfänglicher

Beförderungsanspruch besteht nur bei Vollzeitunterricht an öffentlichen

und staatlich anerkannten Berufsschulen (vgl. z.B. bei Besuch eines

vollzeitschulichen Berufsvorbereitungsjahres). Bei Unterricht in

Teilzeitform, d.h. insbesondere bei dem die Berufsausbildung

begleitenden Berufsschulunterricht, besteht nur ein Anspruch auf

Erstattung der Kosten, die eine Eigenbeteiligung von 420 Euro pro