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Ringbuch Inklusion zum Nachschlagen, Teil B, Stand Juli 2015
2.1.2 Sonstige Schularten
Die Beförderung erfolgt durch die Aufgabenträger der Schülerbeförderung, d.h.
durch die Landkreise und kreisfreien Städte des gewöhnlichen Aufenthalts des
Schülers. Der Aufgabenträger kann, muss aber nicht identisch mit dem
Schulaufwandsträger der Schule sein (Art. 1 Abs. 1 SchKfrG). So erfolgt z.B. die
Beförderung zu den staatlich anerkannten privaten Realschulen und Gymnasien
nicht durch den Privatschulträger, sondern durch die kreisfreie Stadt oder den
Landkreis. Schulaufwandsträger und Aufgabenträger können z.B. auch dann
auseinanderfallen, wenn der Standort einer Realschule und der Wohnsitz des
Schülers in verschiedenen Landkreisen liegen.
2.2 Umfang der Beförderungspflicht
2.2.1 Beförderung zur nächstgelegenen Schule
-
Die Beförderungspflicht besteht grundsätzlich nur zur nächstgelegenen
Schule. Bei den Grund-, Mittel-, Förder- und Berufsschulen ist dies nach
Art. 3 Abs. 4 BaySchFG, Art. 1 Abs. 1 SchKfrG i.V.m. § 2 Abs. 1 Satz 3
Nrn. 1 und 2 SchBefV die Sprengelschule oder die Gastschule, an die
eine Zuweisung nach Art. 43 Abs. 2, 4 BayEUG erfolgt ist , bzw. an der
ein Gastschulverhältnis angeordnet oder genehmigt ist (Art. 43 Abs. 5
BayEUG); s. dazu oben VIII. 4.2, z.B. zum Besuch einer
Kooperationsklasse oder einer Profilschule; bei einer Ablehnung der
Aufnahme wegen erheblicher Mehrkosten beim Schulaufwandsträger.
Eine Beförderungspflicht bei Gastschulverhältnissen nach Art, 43 Abs. 1
BayEUG, d.h. aus „zwingenden persönlichen Gründen“ besteht bei
Grund-, Mittel- und Förderschulen nicht (vgl. Art. 3 Abs. 4 Satz 1
BaySchFG, § 2 Abs. 1 Satz 7 SchBefV).
Bei Gastschulverhältnissen an Berufsschulen „aus wichtigem Grund“
findet eine Beförderung statt. Gastschulverhältnisse an Berufsschulen
und Förderberufsschulen können nach Art. 43 Abs. 5 BayEUG aus
wichtigem Grund genehmigt oder angeordnet werden (s. dazu VIII, 4.4).
Die schul- und schülerbeförderungsrechtliche Unterscheidung nach
„persönlichem“ Grund einerseits und „pädagogischem“ Grund
andererseits gibt es hier nicht.
Bei Berufsschulen ist zu beachten, dass – anders als bei
Förderberufsschulen - nicht in jedem Fall ein vollumfänglicher
Beförderungsanspruch
besteht:
Ein
vollumfänglicher
Beförderungsanspruch besteht nur bei Vollzeitunterricht an öffentlichen
und staatlich anerkannten Berufsschulen (vgl. z.B. bei Besuch eines
vollzeitschulichen Berufsvorbereitungsjahres). Bei Unterricht in
Teilzeitform, d.h. insbesondere bei dem die Berufsausbildung
begleitenden Berufsschulunterricht, besteht nur ein Anspruch auf
Erstattung der Kosten, die eine Eigenbeteiligung von 420 Euro pro