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Ringbuch Inklusion zum Nachschlagen, Teil B, Stand Juli 2015
weiteren Sinne als Hilfsmittel i. S. des § 33 Abs. 1 Satz 1 SGB V
anzusehen. Damit besteht eine Leistungspflicht der Krankenkasse (BSG
v. 6.2.1997 - 3 RK 9/96).
Aber: Ein PC in handelsüblicher Ausstattung (Rechner - einschließlich
Betriebssystem, CD-ROM-Laufwerk, Monitor, Tastatur, Maus und
Drucker) ist ein allgemeiner Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens,
der von der Leistungspflicht der Krankenversicherung ausgeschlossen ist
(BSG v. 6.2.1997 - 3 RK 9/96).
Computer:
Eine Krankenkasse hat einen behinderten Schüler einer Förderschule
oder Regelschule nur dann mit einem der Herstellung oder Sicherung
seiner Schulfähigkeit dienenden Hilfsmittel (hier: Notebook-PC für Blinde)
auszustatten,
wenn
er
noch
der
Schulpflicht
unterliegt.
Darüber hinausgehende Bildungsziele hat sie aber nicht mehr zu fördern.
Das ist vielmehr Aufgabe anderer Leistungsträger, wie der Träger der
Eingliederungshilfe, die neben Hilfen im Rahmen der allgemeinen
Schulpflicht auch solche zum Besuch weiterführender Schulen und zur
schulischen Ausbildung für einen angemessenen Beruf einschließlich des
Besuchs einer Hochschule (§ 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB XII) zu
gewähren haben, allerdings unter zumutbarem Einsatz von Einkommen
und Vermögen (BSG v. 22.7.2004 - B 3 KR 13/03 R).
Mikroportanlage:
Die Versorgung eines hörgeschädigten Schülers mit einer
Mikroportanlage zählt zur Leistungspflicht der Krankenversicherung, wenn
sie notwendig ist, um den Besuch einer Regelschule zu ermöglichen. Es
kommt maßgeblich darauf an, dass der Besuch der Regelschule für ein
Kind ein elementares Lebensbedürfnis - weil von ähnlicher Bedeutung wie
die Arbeitsfähigkeit von Erwachsenen - darstellt. Die Erforderlichkeit eines
Hilfsmittels, das zur Teilnahme am Schulunterricht benötigt wird, ist
wegen dessen elementarer Bedeutung für die Entwicklung eines Kindes
auch dann bejaht worden, wenn der betreffende Gegenstand nur für
diesen Zweck und nicht in anderen Lebensbereichen eingesetzt werden
kann (BSG v. 3.11.1999- B 3 KR 3/99 R).
Rollstuhl-Bike:
Die Krankenkasse wurde verurteilt, einen 14-jährigen Jungen mit einer
mechanischen Zugvorrichtung für seinen Rollstuhl zu versorgen. Das
Zusatzgerät fördert die Integration im Kreise Gleichaltriger. Es verschafft
ihm Möglichkeiten, die denjenigen nahekommen, die andere Jugendliche
mit Hilfe eines Fahrrades realisieren können. Bei Kindern und
Jugendlichen zählt auch die Möglichkeit, zu spielen bzw. allgemein an der
üblichen Lebensgestaltung Gleichaltriger teilnehmen zu können, als
Bestandteil des sozialen Lernprozesses ebenso wie der Schulbesuch zu
den Grundbedürfnissen, weil in diesem Lebensabschnitt davon
entscheidend abhängt, ob gesellschaftliche Kontakte aufgebaut und
aufrechterhalten werden können (BSG v. 16.4.1998 - B 3 KR 9/97 R).
Letztlich entscheiden die Leistungsträger im Einzelfall über die beantragten
Maßnahmen.