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Ringbuch Inklusion zum Nachschlagen, Teil B, Stand Juli 2015

weiteren Sinne als Hilfsmittel i. S. des § 33 Abs. 1 Satz 1 SGB V

anzusehen. Damit besteht eine Leistungspflicht der Krankenkasse (BSG

v. 6.2.1997 - 3 RK 9/96).

Aber: Ein PC in handelsüblicher Ausstattung (Rechner - einschließlich

Betriebssystem, CD-ROM-Laufwerk, Monitor, Tastatur, Maus und

Drucker) ist ein allgemeiner Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens,

der von der Leistungspflicht der Krankenversicherung ausgeschlossen ist

(BSG v. 6.2.1997 - 3 RK 9/96).

Computer:

Eine Krankenkasse hat einen behinderten Schüler einer Förderschule

oder Regelschule nur dann mit einem der Herstellung oder Sicherung

seiner Schulfähigkeit dienenden Hilfsmittel (hier: Notebook-PC für Blinde)

auszustatten,

wenn

er

noch

der

Schulpflicht

unterliegt.

Darüber hinausgehende Bildungsziele hat sie aber nicht mehr zu fördern.

Das ist vielmehr Aufgabe anderer Leistungsträger, wie der Träger der

Eingliederungshilfe, die neben Hilfen im Rahmen der allgemeinen

Schulpflicht auch solche zum Besuch weiterführender Schulen und zur

schulischen Ausbildung für einen angemessenen Beruf einschließlich des

Besuchs einer Hochschule (§ 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB XII) zu

gewähren haben, allerdings unter zumutbarem Einsatz von Einkommen

und Vermögen (BSG v. 22.7.2004 - B 3 KR 13/03 R).

Mikroportanlage:

Die Versorgung eines hörgeschädigten Schülers mit einer

Mikroportanlage zählt zur Leistungspflicht der Krankenversicherung, wenn

sie notwendig ist, um den Besuch einer Regelschule zu ermöglichen. Es

kommt maßgeblich darauf an, dass der Besuch der Regelschule für ein

Kind ein elementares Lebensbedürfnis - weil von ähnlicher Bedeutung wie

die Arbeitsfähigkeit von Erwachsenen - darstellt. Die Erforderlichkeit eines

Hilfsmittels, das zur Teilnahme am Schulunterricht benötigt wird, ist

wegen dessen elementarer Bedeutung für die Entwicklung eines Kindes

auch dann bejaht worden, wenn der betreffende Gegenstand nur für

diesen Zweck und nicht in anderen Lebensbereichen eingesetzt werden

kann (BSG v. 3.11.1999- B 3 KR 3/99 R).

Rollstuhl-Bike:

Die Krankenkasse wurde verurteilt, einen 14-jährigen Jungen mit einer

mechanischen Zugvorrichtung für seinen Rollstuhl zu versorgen. Das

Zusatzgerät fördert die Integration im Kreise Gleichaltriger. Es verschafft

ihm Möglichkeiten, die denjenigen nahekommen, die andere Jugendliche

mit Hilfe eines Fahrrades realisieren können. Bei Kindern und

Jugendlichen zählt auch die Möglichkeit, zu spielen bzw. allgemein an der

üblichen Lebensgestaltung Gleichaltriger teilnehmen zu können, als

Bestandteil des sozialen Lernprozesses ebenso wie der Schulbesuch zu

den Grundbedürfnissen, weil in diesem Lebensabschnitt davon

entscheidend abhängt, ob gesellschaftliche Kontakte aufgebaut und

aufrechterhalten werden können (BSG v. 16.4.1998 - B 3 KR 9/97 R).

Letztlich entscheiden die Leistungsträger im Einzelfall über die beantragten

Maßnahmen.