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Ringbuch Inklusion zum Nachschlagen, Teil B, Stand Juli 2015

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vorgeschriebenen allgemeinbildenden Unterricht ermöglichen (BSG v. 3.11.2011

– B 3 KR 4/11 R).

1.4.2 Leistungspflicht der Eingliederungshilfe

Die Eingliederungshilfe für behinderte Menschen ist eine spezielle Hilfe im

Leistungskatalog der Sozialhilfe nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch –

SGB XII (Sozialhilfe). Es ist ihre Aufgabe, eine drohende Behinderung zu

verhüten oder eine Behinderung oder deren Folgen zu beseitigen oder zu

mildern und die Menschen mit Behinderung in die Gesellschaft einzugliedern.

Leistungsberechtigt sind alle Personen, die durch eine Behinderung wesentlich in

ihrer Fähigkeit, an der Gesellschaft teilzuhaben, eingeschränkt oder von einer

solchen wesentlichen Behinderung bedroht sind. Die Eingliederungshilfe nach §§

53 ff. SGB XII ist eine nachrangige Leistung, d.h. sie wird u.a. nur dann gewährt,

wenn keine Ansprüche gegenüber vorrangig verpflichteten Leistungsträgern

(z. B. Krankenversicherungen) bestehen.

Eingliederungshilfeleistungen für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche

werden im Rahmen des Achten Buches Sozialgesetzbuch – SGB VIII (Kinder-

und Jugendhilfe) erbracht (§ 35a SGB VIII).

Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem SGB XII und SGB VIII sind u. a.:

Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und zur Teilhabe am

Arbeitsleben,

Heilpädagogische Hilfen für Kinder, die noch nicht zur Schule gehen,

Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung, zu einer schulischen

Ausbildung für einen angemessenen Beruf und zu einer Ausbildung für

eine sonstige angemessene Tätigkeit,

Hilfen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft.

Im Bereich der Eingliederungshilfe gibt es keinen abschließenden

Leistungskatalog. Die Leistungen werden bedarfsdeckend erbracht, um die

Aufgabe der Eingliederungshilfe (drohende Behinderung verhüten oder eine

Behinderung oder deren Folgen beseitigen oder mildern und die Menschen mit

Behinderung in die Gesellschaft eingliedern) zu erreichen.

Für Eingliederungshilfeleistungen nach dem SGB XII für körperlich und geistig

behinderte oder sinnesgeschädigte Kinder und Jugendliche sind in Bayern die

Bezirke zuständig. Die Landkreise und kreisfreien Gemeinden sind hingegen für

Eingliederungshilfeleistungen nach dem SGB VIII für seelisch behinderte Kinder

und Jugendliche zuständig.

1.4.3 Beispielsfälle aus der Rechtsprechung

Computer:

Ein behinderungsgerecht ausgestatteter PC ist für ein Kind im

schulpflichtigen Alter, das in der Motorik und im Sehvermögen

beeinträchtigt ist und mit der Hand nur unzulänglich schreiben kann, im