

Ringbuch Inklusion zum Nachschlagen, Teil B, Stand Juli 2015
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vorgeschriebenen allgemeinbildenden Unterricht ermöglichen (BSG v. 3.11.2011
– B 3 KR 4/11 R).
1.4.2 Leistungspflicht der Eingliederungshilfe
Die Eingliederungshilfe für behinderte Menschen ist eine spezielle Hilfe im
Leistungskatalog der Sozialhilfe nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch –
SGB XII (Sozialhilfe). Es ist ihre Aufgabe, eine drohende Behinderung zu
verhüten oder eine Behinderung oder deren Folgen zu beseitigen oder zu
mildern und die Menschen mit Behinderung in die Gesellschaft einzugliedern.
Leistungsberechtigt sind alle Personen, die durch eine Behinderung wesentlich in
ihrer Fähigkeit, an der Gesellschaft teilzuhaben, eingeschränkt oder von einer
solchen wesentlichen Behinderung bedroht sind. Die Eingliederungshilfe nach §§
53 ff. SGB XII ist eine nachrangige Leistung, d.h. sie wird u.a. nur dann gewährt,
wenn keine Ansprüche gegenüber vorrangig verpflichteten Leistungsträgern
(z. B. Krankenversicherungen) bestehen.
Eingliederungshilfeleistungen für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche
werden im Rahmen des Achten Buches Sozialgesetzbuch – SGB VIII (Kinder-
und Jugendhilfe) erbracht (§ 35a SGB VIII).
Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem SGB XII und SGB VIII sind u. a.:
Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und zur Teilhabe am
Arbeitsleben,
Heilpädagogische Hilfen für Kinder, die noch nicht zur Schule gehen,
Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung, zu einer schulischen
Ausbildung für einen angemessenen Beruf und zu einer Ausbildung für
eine sonstige angemessene Tätigkeit,
Hilfen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft.
Im Bereich der Eingliederungshilfe gibt es keinen abschließenden
Leistungskatalog. Die Leistungen werden bedarfsdeckend erbracht, um die
Aufgabe der Eingliederungshilfe (drohende Behinderung verhüten oder eine
Behinderung oder deren Folgen beseitigen oder mildern und die Menschen mit
Behinderung in die Gesellschaft eingliedern) zu erreichen.
Für Eingliederungshilfeleistungen nach dem SGB XII für körperlich und geistig
behinderte oder sinnesgeschädigte Kinder und Jugendliche sind in Bayern die
Bezirke zuständig. Die Landkreise und kreisfreien Gemeinden sind hingegen für
Eingliederungshilfeleistungen nach dem SGB VIII für seelisch behinderte Kinder
und Jugendliche zuständig.
1.4.3 Beispielsfälle aus der Rechtsprechung
Computer:
Ein behinderungsgerecht ausgestatteter PC ist für ein Kind im
schulpflichtigen Alter, das in der Motorik und im Sehvermögen
beeinträchtigt ist und mit der Hand nur unzulänglich schreiben kann, im