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Ringbuch Inklusion zum Nachschlagen, Teil B, Stand Juli 2015

auszugleichen (3. Variante), soweit die Hilfsmittel nicht als allgemeine

Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens anzusehen oder nach § 34 Abs. 4

SGB V (Rechtsverordnung zu Heil- und Hilfsmitteln von geringem oder

umstrittenem therapeutischen Nutzen oder geringem Abgabepreis)

ausgeschlossen sind.

Grundsätzlich bemisst sich die Leistungspflicht der Gesetzlichen

Krankenversicherung nach § 33 Abs. 1 SGB V gemäß ständiger Rechtsprechung

des Bundessozialgerichts danach, ob ein Hilfsmittel zum unmittelbaren oder zum

mittelbaren Behinderungsausgleich beansprucht wird. Im Vordergrund steht

zumeist der Ausgleich der ausgefallenen oder beeinträchtigten Körperfunktion

selbst, wie es z. B. bei Prothesen, Hörgeräten und Sehhilfen der Fall ist. Bei

diesem sog. unmittelbaren Behinderungsausgleich gilt das Gebot eines möglichst

weitgehenden Ausgleichs des Funktionsdefizits, und zwar unter Berücksichtigung

des aktuellen Stands des medizinischen und technischen Fortschritts.

Daneben können Hilfsmittel den Zweck haben, die direkten und indirekten Folgen

der Behinderung auszugleichen (sog. mittelbarer Behinderungsausgleich). In

diesem Fall hat die Gesetzliche Krankenversicherung nur für den Basisausgleich

einzustehen; es geht dabei nicht um einen Ausgleich im Sinne des vollständigen

Gleichziehens mit den letztlich insoweit unbegrenzten Möglichkeiten eines nicht

behinderten Menschen. Denn Aufgabe der Gesetzlichen Krankenversicherung ist

in allen Fällen allein die medizinische Rehabilitation, also die möglichst

weitgehende Wiederherstellung der Gesundheit und der Organfunktionen

einschließlich der Sicherung des Behandlungserfolgs, um ein selbstständiges

Leben führen und die Anforderungen des Alltags meistern zu können. Eine

darüber hinausgehende berufliche oder soziale Rehabilitation ist hingegen

Aufgabe anderer Sozialleistungssysteme.

Ein Hilfsmittel zum mittelbaren Behinderungsausgleich ist von der Gesetzlichen

Krankenversicherung daher nur zu gewähren, wenn es die Auswirkungen der

Behinderung im gesamten täglichen Leben beseitigt oder mildert und damit ein

allgemeines Grundbedürfnis des täglichen Lebens betrifft. Zu den

Grundbedürfnissen eines jeden Menschen gehören die körperlichen

Grundfunktionen (z. B. Gehen, Stehen, Sitzen, Greifen, Sehen, Hören,

Nahrungsaufnahme, Ausscheidung) sowie die elementare Körperpflege, das

selbstständige Wohnen und die Erschließung eines gewissen körperlichen und

geistigen Freiraums, wozu auch die Aufnahme von Informationen und die

Kommunikation mit anderen zur Vermeidung von Vereinsamung zählen.

Die Einstandspflicht der Krankenkassen für Mobilitätshilfen zum mittelbaren

Behinderungsausgleich reicht bei Kindern und Jugendlichen allerdings weiter,

wenn dies entweder zum Schulbesuch im Rahmen der Schulpflicht oder zur

Integration in der kindlichen und jugendlichen Entwicklungsphase erforderlich ist.

So können die Krankenkassen bei Kindern und Jugendlichen zwar grundsätzlich

über die sonst geltenden Grenzen hinaus zur Gewährung von Hilfsmitteln

verpflichtet sein, soweit es zur Herstellung oder Sicherung der Schulfähigkeit

eines Schülers bzw. dem Erwerb einer elementaren Schulausbildung oder zur

Förderung ihrer Integration in den Kreis gleichaltriger Kinder und Jugendlicher

erforderlich ist. Das hat das Bundessozialgericht bereits früh für den Schulweg

und den Schulsport entschieden und später auf alle sächlichen Mittel erstreckt,

die einem behinderten Kind oder Jugendlichen die Teilnahme am gesetzlich