

168
Ringbuch Inklusion zum Nachschlagen, Teil B, Stand Juli 2015
auszugleichen (3. Variante), soweit die Hilfsmittel nicht als allgemeine
Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens anzusehen oder nach § 34 Abs. 4
SGB V (Rechtsverordnung zu Heil- und Hilfsmitteln von geringem oder
umstrittenem therapeutischen Nutzen oder geringem Abgabepreis)
ausgeschlossen sind.
Grundsätzlich bemisst sich die Leistungspflicht der Gesetzlichen
Krankenversicherung nach § 33 Abs. 1 SGB V gemäß ständiger Rechtsprechung
des Bundessozialgerichts danach, ob ein Hilfsmittel zum unmittelbaren oder zum
mittelbaren Behinderungsausgleich beansprucht wird. Im Vordergrund steht
zumeist der Ausgleich der ausgefallenen oder beeinträchtigten Körperfunktion
selbst, wie es z. B. bei Prothesen, Hörgeräten und Sehhilfen der Fall ist. Bei
diesem sog. unmittelbaren Behinderungsausgleich gilt das Gebot eines möglichst
weitgehenden Ausgleichs des Funktionsdefizits, und zwar unter Berücksichtigung
des aktuellen Stands des medizinischen und technischen Fortschritts.
Daneben können Hilfsmittel den Zweck haben, die direkten und indirekten Folgen
der Behinderung auszugleichen (sog. mittelbarer Behinderungsausgleich). In
diesem Fall hat die Gesetzliche Krankenversicherung nur für den Basisausgleich
einzustehen; es geht dabei nicht um einen Ausgleich im Sinne des vollständigen
Gleichziehens mit den letztlich insoweit unbegrenzten Möglichkeiten eines nicht
behinderten Menschen. Denn Aufgabe der Gesetzlichen Krankenversicherung ist
in allen Fällen allein die medizinische Rehabilitation, also die möglichst
weitgehende Wiederherstellung der Gesundheit und der Organfunktionen
einschließlich der Sicherung des Behandlungserfolgs, um ein selbstständiges
Leben führen und die Anforderungen des Alltags meistern zu können. Eine
darüber hinausgehende berufliche oder soziale Rehabilitation ist hingegen
Aufgabe anderer Sozialleistungssysteme.
Ein Hilfsmittel zum mittelbaren Behinderungsausgleich ist von der Gesetzlichen
Krankenversicherung daher nur zu gewähren, wenn es die Auswirkungen der
Behinderung im gesamten täglichen Leben beseitigt oder mildert und damit ein
allgemeines Grundbedürfnis des täglichen Lebens betrifft. Zu den
Grundbedürfnissen eines jeden Menschen gehören die körperlichen
Grundfunktionen (z. B. Gehen, Stehen, Sitzen, Greifen, Sehen, Hören,
Nahrungsaufnahme, Ausscheidung) sowie die elementare Körperpflege, das
selbstständige Wohnen und die Erschließung eines gewissen körperlichen und
geistigen Freiraums, wozu auch die Aufnahme von Informationen und die
Kommunikation mit anderen zur Vermeidung von Vereinsamung zählen.
Die Einstandspflicht der Krankenkassen für Mobilitätshilfen zum mittelbaren
Behinderungsausgleich reicht bei Kindern und Jugendlichen allerdings weiter,
wenn dies entweder zum Schulbesuch im Rahmen der Schulpflicht oder zur
Integration in der kindlichen und jugendlichen Entwicklungsphase erforderlich ist.
So können die Krankenkassen bei Kindern und Jugendlichen zwar grundsätzlich
über die sonst geltenden Grenzen hinaus zur Gewährung von Hilfsmitteln
verpflichtet sein, soweit es zur Herstellung oder Sicherung der Schulfähigkeit
eines Schülers bzw. dem Erwerb einer elementaren Schulausbildung oder zur
Förderung ihrer Integration in den Kreis gleichaltriger Kinder und Jugendlicher
erforderlich ist. Das hat das Bundessozialgericht bereits früh für den Schulweg
und den Schulsport entschieden und später auf alle sächlichen Mittel erstreckt,
die einem behinderten Kind oder Jugendlichen die Teilnahme am gesetzlich