

Ringbuch Inklusion zum Nachschlagen, Teil B, Stand Juli 2015
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Zusätzliche Differenzierungs- bzw. Gruppenräume sind demnach nicht
ausgeschlossen, soweit ein entsprechender Mehrbedarf konkret nachgewiesen
wird.
Für Klassenräume bestimmt § 2 Abs. 1 SchulbauV, dass sie eine Grundfläche
von zwei Quadratmetern/Schüler haben sollen, schulartspezifische
Abweichungen sind aber zu berücksichtigen. Diese Formulierung erlaubt es, für
Schulen mit (regelmäßig) inklusivem Unterricht bei Bedarf eine etwas größere
Grundfläche für Klassenräume festzusetzen.
Beispiel für eine Grundschule:
Bei Klassengrößen von maximal 28 Schülern wären grundsätzlich Klassenräume
von maximal 28 Schüler mal zwei Quadratmeter/Schüler = 56m
2
erforderlich. Bei
Klassen, in denen regelmäßig schwer behinderte Schüler inklusiv unterrichtet
werden, könnte dieser Wert noch etwas überschritten werden (dabei ist
allerdings auch zu berücksichtigen, dass z.B. Tandemklassen grundsätzlich
geringere Klassenstärken haben, hier also nicht von 28 Schülern auszugehen
ist).
Letztlich ist stets im Einzelfall zu prüfen, welche Fläche bei (einzelnen)
Klassenzimmern und welche zusätzlichen Räume ggf. als erforderlich anzusehen
sind. Dabei kommt es auf das langfristige (nachhaltige) Konzept der Schule in
Abstimmung mit dem Sachaufwandsträger an, das dieser seinen geplanten
Baumaßnahmen zu Grunde legt.
Sind nach diesem Konzept die von der Kommune geplanten Räume erforderlich,
werden sie seitens der Schulaufsicht genehmigt. In diesem Umfang sind dann
auch die Baumaßnahmen nach dem Finanzausgleichsgesetz (FAG) bzw. bei
privaten Schulen nach dem BaySchFG förderfähig.
Mit dem Staatsministerium der Finanzen konnte ferner geklärt werden, dass
Baumaßnahmen bei einer Regelschule auch hinsichtlich der Räumlichkeiten der
an der Regelschule untergebrachten Partnerklasse FAG-förderfähig sein können,
sofern der gemeinsame Unterricht von Regelschul- und Partnerklassen zum
Konzept der Schule gehört. Umgekehrt könnten auch Baumaßnahmen einer
öffentlichen Förderschule nach FAG bzw. einer privaten Förderschule nach Art.
34 BaySchFG förderfähig sein, wenn Partnerklassen der Regelschule in einer
Förderschule untergebracht sind.
Zur Verbesserung der Barrierefreiheit wurde seitens des Bayerischen
Finanzministeriums im Juni 2014 die Senkung der Bagatellgrenze für schulische
Baumaßnahmen von 100.000 € auf 25.000 € bekannt gegeben.
1.3
Sachmittel
Nach Art. 3 Abs. 5 BaySchFG ist der notwendige Aufwand für Schüler mit
Behinderung
oder
sonderpädagogischem
Förderbedarf
Teil
des
Schulaufwandes. Zum Teil werden Aufwendungen aber auch von anderen
Kostenträgern, insbesondere den Krankenkassen und den Trägern der
Eingliederungshilfe, getragen. Zur Leistungspflicht dieser Rehabilitationsträger s.
u. 1.4.