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Ringbuch Inklusion zum Nachschlagen, Teil B, Stand Juli 2015

165

Zusätzliche Differenzierungs- bzw. Gruppenräume sind demnach nicht

ausgeschlossen, soweit ein entsprechender Mehrbedarf konkret nachgewiesen

wird.

Für Klassenräume bestimmt § 2 Abs. 1 SchulbauV, dass sie eine Grundfläche

von zwei Quadratmetern/Schüler haben sollen, schulartspezifische

Abweichungen sind aber zu berücksichtigen. Diese Formulierung erlaubt es, für

Schulen mit (regelmäßig) inklusivem Unterricht bei Bedarf eine etwas größere

Grundfläche für Klassenräume festzusetzen.

Beispiel für eine Grundschule:

Bei Klassengrößen von maximal 28 Schülern wären grundsätzlich Klassenräume

von maximal 28 Schüler mal zwei Quadratmeter/Schüler = 56m

2

erforderlich. Bei

Klassen, in denen regelmäßig schwer behinderte Schüler inklusiv unterrichtet

werden, könnte dieser Wert noch etwas überschritten werden (dabei ist

allerdings auch zu berücksichtigen, dass z.B. Tandemklassen grundsätzlich

geringere Klassenstärken haben, hier also nicht von 28 Schülern auszugehen

ist).

Letztlich ist stets im Einzelfall zu prüfen, welche Fläche bei (einzelnen)

Klassenzimmern und welche zusätzlichen Räume ggf. als erforderlich anzusehen

sind. Dabei kommt es auf das langfristige (nachhaltige) Konzept der Schule in

Abstimmung mit dem Sachaufwandsträger an, das dieser seinen geplanten

Baumaßnahmen zu Grunde legt.

Sind nach diesem Konzept die von der Kommune geplanten Räume erforderlich,

werden sie seitens der Schulaufsicht genehmigt. In diesem Umfang sind dann

auch die Baumaßnahmen nach dem Finanzausgleichsgesetz (FAG) bzw. bei

privaten Schulen nach dem BaySchFG förderfähig.

Mit dem Staatsministerium der Finanzen konnte ferner geklärt werden, dass

Baumaßnahmen bei einer Regelschule auch hinsichtlich der Räumlichkeiten der

an der Regelschule untergebrachten Partnerklasse FAG-förderfähig sein können,

sofern der gemeinsame Unterricht von Regelschul- und Partnerklassen zum

Konzept der Schule gehört. Umgekehrt könnten auch Baumaßnahmen einer

öffentlichen Förderschule nach FAG bzw. einer privaten Förderschule nach Art.

34 BaySchFG förderfähig sein, wenn Partnerklassen der Regelschule in einer

Förderschule untergebracht sind.

Zur Verbesserung der Barrierefreiheit wurde seitens des Bayerischen

Finanzministeriums im Juni 2014 die Senkung der Bagatellgrenze für schulische

Baumaßnahmen von 100.000 € auf 25.000 € bekannt gegeben.

1.3

Sachmittel

Nach Art. 3 Abs. 5 BaySchFG ist der notwendige Aufwand für Schüler mit

Behinderung

oder

sonderpädagogischem

Förderbedarf

Teil

des

Schulaufwandes. Zum Teil werden Aufwendungen aber auch von anderen

Kostenträgern, insbesondere den Krankenkassen und den Trägern der

Eingliederungshilfe, getragen. Zur Leistungspflicht dieser Rehabilitationsträger s.

u. 1.4.