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Ringbuch Inklusion zum Nachschlagen, Teil B, Stand Juli 2015

gewährt der Freistaat (pauschale) Zuschüsse oder Kostenersatz (vgl. Art. 32, 34

und 38 ff. BaySchFG).

1.2

Schulgebäude, Räumlichkeiten

1.2.1 Barrierefreiheit

Die Barrierefreiheit, die in Art. 9 UN-BRK vereinbart wurde, ist bereits in Art. 48

Bayerische Bauordnung (BayBO) und in Art. 10 Bayerisches

Behindertengleichstellungsgesetz (BayBGG) verankert. Die Belange des

barrierefreien Ausbaus lassen sich am wirtschaftlichsten im Rahmen von

Grundsanierungen des Gebäudebestandes erfüllen. Bei konkreten

Anforderungen durch die Aufnahme eines Schülers mit körperlicher Behinderung

kann ggf. den Bedürfnissen im Einzelfall durch kleinere Umbauarbeiten oder

Bauunterhaltsmaßnahmen

bzw.

durch

organisatorische

Maßnahmen

entsprochen werden. Ist die Herstellung der Barrierefreiheit im Einzelfall nicht

möglich bzw. wirtschaftlich unverhältnismäßig, kann der Schulträger die

Zustimmung zur Aufnahme verweigern; der Schüler besucht dann eine andere

allgemeine Schule (bei Grundschulen und Mittelschulen im Wege der Zuweisung

nach Art. 43 Abs. 2 Nr. 4 BayEUG; bei Berufsschulen liegt ein „wichtiger Grund“

im Sinne des Art. 43 Abs. 5 BayEUG vor) oder ggf. eine Förderschule (s. VIII Ziff.

4.3.3 und 4.4)

1.2.2 Räumlichkeiten

Durch die Inklusion von Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf

entsteht nicht per se ein zusätzlicher Raumbedarf; dies gilt insbesondere für die

Inklusion einzelner Schüler. Anders kann dies bei gruppenbezogenen Angeboten

wie der Kooperationsklasse, der Tandemklasse oder der Partnerklasse der Fall

sein. Bei Kooperationsklassen kann ggf. ein Differenzierungsraum sinnvoll sein.

Bei Tandemklassen wird es – trotz des intensiven gemeinsamen Unterrichts –

auch äußere Differenzierungen geben, so dass neben dem Klassenzimmer in der

Regel ein weiterer Raum v.a. für die Schüler mit sehr hohem

sonderpädagogischen Förderbedarf notwendig ist. Gleiches gilt für die

Partnerklassen.

Die Schulbauverordnung (SchulbauV) mit ihren Anlagen hat nur relativ wenige

strikte Vorgaben. Gesonderte Richtlinien für die inklusive Unterrichtung,

insbesondere in gruppenbezogenen Angeboten, gibt es nicht. Maßstab für die

Gestaltung und Ausstattung von Schulanlagen sind nach § 1 SchulbauV die

Anforderungen an die Schule als eine Stätte des Unterrichts und der Erziehung.

Es muss ein einwandfreier Schulbetrieb in Übereinstimmung mit den Zielen der

staatlichen Schulorganisation gewährleistet sein (vgl. auch Art. 4 Abs. 1

BayEUG). Räume und Anlagen für die einzelnen Schularten ergeben sich

dementsprechend nur „beispielhaft“ aus den Anlagen der Schulbauverordnung.