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Ringbuch Inklusion zum Nachschlagen, Teil B, Stand Juli 2015
gewährt der Freistaat (pauschale) Zuschüsse oder Kostenersatz (vgl. Art. 32, 34
und 38 ff. BaySchFG).
1.2
Schulgebäude, Räumlichkeiten
1.2.1 Barrierefreiheit
Die Barrierefreiheit, die in Art. 9 UN-BRK vereinbart wurde, ist bereits in Art. 48
Bayerische Bauordnung (BayBO) und in Art. 10 Bayerisches
Behindertengleichstellungsgesetz (BayBGG) verankert. Die Belange des
barrierefreien Ausbaus lassen sich am wirtschaftlichsten im Rahmen von
Grundsanierungen des Gebäudebestandes erfüllen. Bei konkreten
Anforderungen durch die Aufnahme eines Schülers mit körperlicher Behinderung
kann ggf. den Bedürfnissen im Einzelfall durch kleinere Umbauarbeiten oder
Bauunterhaltsmaßnahmen
bzw.
durch
organisatorische
Maßnahmen
entsprochen werden. Ist die Herstellung der Barrierefreiheit im Einzelfall nicht
möglich bzw. wirtschaftlich unverhältnismäßig, kann der Schulträger die
Zustimmung zur Aufnahme verweigern; der Schüler besucht dann eine andere
allgemeine Schule (bei Grundschulen und Mittelschulen im Wege der Zuweisung
nach Art. 43 Abs. 2 Nr. 4 BayEUG; bei Berufsschulen liegt ein „wichtiger Grund“
im Sinne des Art. 43 Abs. 5 BayEUG vor) oder ggf. eine Förderschule (s. VIII Ziff.
4.3.3 und 4.4)
1.2.2 Räumlichkeiten
Durch die Inklusion von Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf
entsteht nicht per se ein zusätzlicher Raumbedarf; dies gilt insbesondere für die
Inklusion einzelner Schüler. Anders kann dies bei gruppenbezogenen Angeboten
wie der Kooperationsklasse, der Tandemklasse oder der Partnerklasse der Fall
sein. Bei Kooperationsklassen kann ggf. ein Differenzierungsraum sinnvoll sein.
Bei Tandemklassen wird es – trotz des intensiven gemeinsamen Unterrichts –
auch äußere Differenzierungen geben, so dass neben dem Klassenzimmer in der
Regel ein weiterer Raum v.a. für die Schüler mit sehr hohem
sonderpädagogischen Förderbedarf notwendig ist. Gleiches gilt für die
Partnerklassen.
Die Schulbauverordnung (SchulbauV) mit ihren Anlagen hat nur relativ wenige
strikte Vorgaben. Gesonderte Richtlinien für die inklusive Unterrichtung,
insbesondere in gruppenbezogenen Angeboten, gibt es nicht. Maßstab für die
Gestaltung und Ausstattung von Schulanlagen sind nach § 1 SchulbauV die
Anforderungen an die Schule als eine Stätte des Unterrichts und der Erziehung.
Es muss ein einwandfreier Schulbetrieb in Übereinstimmung mit den Zielen der
staatlichen Schulorganisation gewährleistet sein (vgl. auch Art. 4 Abs. 1
BayEUG). Räume und Anlagen für die einzelnen Schularten ergeben sich
dementsprechend nur „beispielhaft“ aus den Anlagen der Schulbauverordnung.