

Ringbuch Inklusion zum Nachschlagen, Teil B, Stand Juli 2015
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die notwendige Beförderung der Schüler auf Unterrichtswegen (vgl.
Beförderung im Rahmen des stundenplanmäßigen Unterrichts, v.a. vom
Schulgebäude zu Sportstätten),
und bei Grund-, Mittel- und Förderschulen die notwendige Beförderung
der Schüler auf dem Schulweg (vgl. vom Wohnort zur Schule und wieder
zurück); Ausnahme, d.h. keine Beförderung, bei Gastschulverhältnissen
aus zwingenden persönlichen Gründen nach Art. 43 Abs. 1 BayEUG.
Nach Art. 3 Abs. 5 BaySchFG, der bereits 1994 in das BaySchFG aufgenommen
wurde, ist der notwendige Aufwand für Schüler mit Behinderung oder
sonderpädagogischem Förderbedarf Teil des Schulaufwands.
Folgende kommunalen Körperschaften tragen bei staatlichen Schulen den
Schulaufwand (Art. 8 Abs. 1 BaySchFG i.V.m. Art. 32, Art. 32a und Art. 33
BayEUG, Art. 9 Abs. 1 BaySchFG):
(1) Grundschulen, Mittelschulen, Förderzentren und Berufsschulen zur
sonderpädagogischen Förderung:
Die Körperschaften, für deren Gebiet oder für Teile deren Gebiets die
Schule errichtet ist, d.h.
bei Grundschulen und Mittelschulen:
die kreisangehörigen oder kreisfreien Gemeinden bzw. Städte oder
Schul- bzw. Zweckverbände (ein Zusammenschluss aus mehreren
Gemeinden)
bei Sonderpädagogischen Förderzentren, Förderzentren mit den
Förderschwerpunkten Lernen, Sprache, emotionale und soziale
Entwicklung oder geistige Entwicklung:
die Landkreise und kreisfreien Städte (oder ein Zusammenschluss
mehrerer Landkreise oder kreisfreier Städte)
bei Förderzentren mit den Förderschwerpunkten Sehen, Hören,
körperliche und motorische Entwicklung oder Sprache (mit den
Jahrgangsstufen 7 bis 9 und ggf. Jahrgangsstufe 10 als Mittlere-
Reife-Klasse) sowie bei Berufsschulen zur sonderpädagogischen
Förderung:
die Bezirke (oder ein Zusammenschluss mehrerer Bezirke)
(2) Berufsschulen:
die kreisfreien Städte oder die Landkreise, die den Schulsprengel bilden
(3) übrige Schulen, d.h. insbesondere die Realschulen und Gymnasien
sowie Fachoberschulen:
die kreisfreien Städte oder die Landkreise, in deren Gebiet die Schulen
ihren Sitz haben.
Mehrere Aufwandsträger können zusammenwirken; soweit nicht das BaySchFG
besondere Vorschriften enthält, richtet sich ihr Zusammenwirken nach dem
Gesetz über die kommunale Zusammenarbeit (KommZG).
Der Freistaat gewährt zu kommunalen Schulbaumaßnahmen und zur
notwendigen Schülerbeförderung Finanzhilfen nach dem Finanzausgleichsgesetz
(FAG), Art. 5 BaySchFG, Art. 4 SchKfrG. Für die Versorgung der Schüler mit
Schulbüchern (vgl. Lernmittelfreiheit) erhalten die Schulaufwandsträger
pauschale staatliche Zuweisungen, Art. 22 BaySchFG. Bei privaten Schulen