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Ringbuch Inklusion zum Nachschlagen, Teil B, Stand Juli 2015

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die notwendige Beförderung der Schüler auf Unterrichtswegen (vgl.

Beförderung im Rahmen des stundenplanmäßigen Unterrichts, v.a. vom

Schulgebäude zu Sportstätten),

und bei Grund-, Mittel- und Förderschulen die notwendige Beförderung

der Schüler auf dem Schulweg (vgl. vom Wohnort zur Schule und wieder

zurück); Ausnahme, d.h. keine Beförderung, bei Gastschulverhältnissen

aus zwingenden persönlichen Gründen nach Art. 43 Abs. 1 BayEUG.

Nach Art. 3 Abs. 5 BaySchFG, der bereits 1994 in das BaySchFG aufgenommen

wurde, ist der notwendige Aufwand für Schüler mit Behinderung oder

sonderpädagogischem Förderbedarf Teil des Schulaufwands.

Folgende kommunalen Körperschaften tragen bei staatlichen Schulen den

Schulaufwand (Art. 8 Abs. 1 BaySchFG i.V.m. Art. 32, Art. 32a und Art. 33

BayEUG, Art. 9 Abs. 1 BaySchFG):

(1) Grundschulen, Mittelschulen, Förderzentren und Berufsschulen zur

sonderpädagogischen Förderung:

Die Körperschaften, für deren Gebiet oder für Teile deren Gebiets die

Schule errichtet ist, d.h.

bei Grundschulen und Mittelschulen:

die kreisangehörigen oder kreisfreien Gemeinden bzw. Städte oder

Schul- bzw. Zweckverbände (ein Zusammenschluss aus mehreren

Gemeinden)

bei Sonderpädagogischen Förderzentren, Förderzentren mit den

Förderschwerpunkten Lernen, Sprache, emotionale und soziale

Entwicklung oder geistige Entwicklung:

die Landkreise und kreisfreien Städte (oder ein Zusammenschluss

mehrerer Landkreise oder kreisfreier Städte)

bei Förderzentren mit den Förderschwerpunkten Sehen, Hören,

körperliche und motorische Entwicklung oder Sprache (mit den

Jahrgangsstufen 7 bis 9 und ggf. Jahrgangsstufe 10 als Mittlere-

Reife-Klasse) sowie bei Berufsschulen zur sonderpädagogischen

Förderung:

die Bezirke (oder ein Zusammenschluss mehrerer Bezirke)

(2) Berufsschulen:

die kreisfreien Städte oder die Landkreise, die den Schulsprengel bilden

(3) übrige Schulen, d.h. insbesondere die Realschulen und Gymnasien

sowie Fachoberschulen:

die kreisfreien Städte oder die Landkreise, in deren Gebiet die Schulen

ihren Sitz haben.

Mehrere Aufwandsträger können zusammenwirken; soweit nicht das BaySchFG

besondere Vorschriften enthält, richtet sich ihr Zusammenwirken nach dem

Gesetz über die kommunale Zusammenarbeit (KommZG).

Der Freistaat gewährt zu kommunalen Schulbaumaßnahmen und zur

notwendigen Schülerbeförderung Finanzhilfen nach dem Finanzausgleichsgesetz

(FAG), Art. 5 BaySchFG, Art. 4 SchKfrG. Für die Versorgung der Schüler mit

Schulbüchern (vgl. Lernmittelfreiheit) erhalten die Schulaufwandsträger

pauschale staatliche Zuweisungen, Art. 22 BaySchFG. Bei privaten Schulen