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Ringbuch Inklusion zum Nachschlagen, Teil B, Stand Juli 2015
6.
Sonstige Unterstützungskräfte, insbesondere Schulbegleiter
6.1
Unterstützung durch die Eingliederungshilfe
Einzelne Schüler mit einer Behinderung oder einer drohenden Behinderung im
Sinne des Sozialrechts können von der Eingliederungshilfe unterstützt werden,
wenn sie einen individuellen Eingliederungshilfebedarf haben, der über das
hinaus geht, was die Schule (gruppenbezogen) leisten kann. Zuständig sind
die Bezirke bei Sinnesschädigungen, Körperbehinderungen, geistiger
Behinderung nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) und
die Jugendämter bei seelischer Behinderung nach dem Achten Buch
Sozialgesetzbuch (SGB VIII).
Häufig erfolgt die Unterstützung in Form von sog. Schulbegleitern. Welche Form
der Hilfegewährung notwendig und geeignet ist, um den Hilfebedarf abzudecken,
entscheidet alleine der zuständige Eingliederungshilfeträger. Die Schule erstellt
jedoch eine Stellungnahme. Der rechtzeitige Kontakt zwischen den
Erziehungsberechtigten und der Eingliederungshilfe ist sinnvoll, um die
Behinderung, den Hilfebedarf und die ggf. zu leistende Eingliederungshilfe
abzuklären.
Schulbegleiter leisten lebenspraktische Hilfestellungen und unterstützen die
Schüler in ihrem pflegerischen Bedarf, bei der Orientierung und Mobilität sowie
im sozialen und emotionalen Bereich. Sie sind keine Zweitlehrer, d.h. die
Verantwortung für die Unterrichtung des Schülers liegt bei den Lehrkräften der
Regelschule, die sich durch den MSD bzw. in allgemeinen pädagogischen und
psychologischen Fragen durch für die Schule zuständigen Beratungslehrkräfte
und Schulpsychologen
beraten lassen können.
Hinsichtlich der Einzelheiten kann auf folgende Empfehlungen verwiesen
werden, die im Anhang zum rechtlichen Teil zu finden sind:
(1) Gemeinsame Empfehlungen des Bayerischen Bezirkstags (vormals: Verband
der bayerischen Bezirke) mit dem Kultusministerium zur Schulbegleitung nach
dem SGB XII.
(2) Gemeinsame Empfehlungen des Bayerischen Landkreistages, des
Bayerischen Städtetages und des Kultusministeriums zur Schulbegleitung nach
dem SGB VIII (Schuljahr 2013/14)
Beide Empfehlungen sind auch elektronisch abrufbar; sie sind auf der Homepage
des Staatsministeriums unter dem Stichwort „Inklusion“ eingestellt:
http://www.km.bayern.de/inklusion .6.2
Unterstützung durch die Krankenkassen und Pflegekassen
Einzelne Schüler können einen medizinisch-pflegerischen Unterstützungsbedarf
haben, der durch eine medizinisch ausgebildete Kraft gedeckt wird (z.B.
Durchführung von Injektionen, Katheterisierung). Diese Leistungen werden von
der Krankenkasse nach § 37 Abs. 1 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V)
finanziert. Rechtlich nicht ausgeschlossen sind in Einzelfällen auch
Pflegeleistungen, finanziert durch die Pflegekassen nach dem Elften Buch