Table of Contents Table of Contents
Previous Page  589 / 641 Next Page
Information
Show Menu
Previous Page 589 / 641 Next Page
Page Background

160

Ringbuch Inklusion zum Nachschlagen, Teil B, Stand Juli 2015

6.

Sonstige Unterstützungskräfte, insbesondere Schulbegleiter

6.1

Unterstützung durch die Eingliederungshilfe

Einzelne Schüler mit einer Behinderung oder einer drohenden Behinderung im

Sinne des Sozialrechts können von der Eingliederungshilfe unterstützt werden,

wenn sie einen individuellen Eingliederungshilfebedarf haben, der über das

hinaus geht, was die Schule (gruppenbezogen) leisten kann. Zuständig sind

die Bezirke bei Sinnesschädigungen, Körperbehinderungen, geistiger

Behinderung nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) und

die Jugendämter bei seelischer Behinderung nach dem Achten Buch

Sozialgesetzbuch (SGB VIII).

Häufig erfolgt die Unterstützung in Form von sog. Schulbegleitern. Welche Form

der Hilfegewährung notwendig und geeignet ist, um den Hilfebedarf abzudecken,

entscheidet alleine der zuständige Eingliederungshilfeträger. Die Schule erstellt

jedoch eine Stellungnahme. Der rechtzeitige Kontakt zwischen den

Erziehungsberechtigten und der Eingliederungshilfe ist sinnvoll, um die

Behinderung, den Hilfebedarf und die ggf. zu leistende Eingliederungshilfe

abzuklären.

Schulbegleiter leisten lebenspraktische Hilfestellungen und unterstützen die

Schüler in ihrem pflegerischen Bedarf, bei der Orientierung und Mobilität sowie

im sozialen und emotionalen Bereich. Sie sind keine Zweitlehrer, d.h. die

Verantwortung für die Unterrichtung des Schülers liegt bei den Lehrkräften der

Regelschule, die sich durch den MSD bzw. in allgemeinen pädagogischen und

psychologischen Fragen durch für die Schule zuständigen Beratungslehrkräfte

und Schulpsychologen

beraten lassen können.

Hinsichtlich der Einzelheiten kann auf folgende Empfehlungen verwiesen

werden, die im Anhang zum rechtlichen Teil zu finden sind:

(1) Gemeinsame Empfehlungen des Bayerischen Bezirkstags (vormals: Verband

der bayerischen Bezirke) mit dem Kultusministerium zur Schulbegleitung nach

dem SGB XII.

(2) Gemeinsame Empfehlungen des Bayerischen Landkreistages, des

Bayerischen Städtetages und des Kultusministeriums zur Schulbegleitung nach

dem SGB VIII (Schuljahr 2013/14)

Beide Empfehlungen sind auch elektronisch abrufbar; sie sind auf der Homepage

des Staatsministeriums unter dem Stichwort „Inklusion“ eingestellt:

http://www.km.bayern.de/inklusion .

6.2

Unterstützung durch die Krankenkassen und Pflegekassen

Einzelne Schüler können einen medizinisch-pflegerischen Unterstützungsbedarf

haben, der durch eine medizinisch ausgebildete Kraft gedeckt wird (z.B.

Durchführung von Injektionen, Katheterisierung). Diese Leistungen werden von

der Krankenkasse nach § 37 Abs. 1 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V)

finanziert. Rechtlich nicht ausgeschlossen sind in Einzelfällen auch

Pflegeleistungen, finanziert durch die Pflegekassen nach dem Elften Buch