

Ringbuch Inklusion zum Nachschlagen, Teil B, Stand Juli 2015
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Um sich ein umfassendes Bild von der Tätigkeit an der Profilschule machen zu
können, müssen Arbeitsunterlagen eingesehen werden und – wie bei der
Lehrkraft in der Tandemklasse – Schulbesuche erfolgen können. Im Rahmen des
Beurteilungsverfahrens findet zumindest ein Unterrichtsbesuch durch die
Schulleitung der Förderschule an der Regelschule, insbesondere in der Klasse
mit festem Lehrertandem statt. Zwei Unterrichtsbesuche sind angezeigt, wenn
die Abordnung stundenmäßig ganz oder nahezu ganz erfolgt. Der Schulleiter der
Grundschule oder Mittelschule erstellt einen „Beurteilungsbeitrag“ im Rahmen
des Beurteilungsverfahrens, die der Beurteilende angemessen berücksichtigt.
3.2.2.2 Reisekosten
Bei einer überhälftigen Teilabordnung
an eine Schule mit dem Schulprofil
„Inklusion“ wird Trennungsgeld ohne Zusage der Umzugskostenvergütung nach
Art. 23 Abs. 1 Bayerisches Reisekostengesetz (BayRKG) i.V.m. § 1 Abs. 2 Nr. 6
Bayerische Trennungsgeldverordnung (BayTGV) gewährt. Da die Lehrkräfte
täglich an ihren Wohnort zurückkehren, erhalten sie als Trennungsgeld
Fahrkostenerstattung, Wegstrecken- und Mitnahmeentschädigung wie bei einer
Dienstreise (§ 6 Abs. 1 BayTGV). Hierbei ist die Höchstbetragsregelung nach § 6
Abs. 4 BayTGV anzuwenden.
Bei einer unterhälftigen Teilabordnung an eine Schule mit dem Schulprofil
„Inklusion“ erhalten die Lehrkräfte Reisekostenvergütung nach dem BayRKG.
4.
Heilpädagogische Förderlehrer und
sonstiges Personal für heilpädagogische Unterrichtshilfe
Heilpädagogische Förderlehrer und sonstiges Personal für heilpädagogische
Unterrichtshilfe können rechtlich sowohl im MSD als auch an Profilschulen (vgl.
Art. 60 Abs. 2 Sätze 1 und 3 BayEUG), insbesondere auch in Klassen mit festem
Lehrertandem (Art. 30a Abs. 5 Satz 2 BayEUG) eingesetzt werden. Diese
Möglichkeit ist in der Praxis noch kaum umgesetzt.
5.
Staatliche Pflegekräfte
In Anwendung des Art. 30a Abs. 8 Satz 2 BayEUG können in
Kooperationsklassen staatlich beschäftigte und finanzierte Pflegekräfte
eingesetzt werden, wenn in der Klasse mindestens drei Schüler sind, die ständig
auf fremde Hilfe angewiesen sind. Gleiches gilt an der Profilschule, wenn
mehrere Schüler pflegebedürftig sind (Art. 30b Abs. 4 Satz 6 i.V.m. Art 30a Abs.
8 Satz 2 BayEUG). Damit wurde das System der gruppenbezogenen
Pflegekräfte an den Förderschulen auf den Regelschulbereich übertragen.