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Ringbuch Inklusion zum Nachschlagen, Teil B, Stand Juli 2015

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Um sich ein umfassendes Bild von der Tätigkeit an der Profilschule machen zu

können, müssen Arbeitsunterlagen eingesehen werden und – wie bei der

Lehrkraft in der Tandemklasse – Schulbesuche erfolgen können. Im Rahmen des

Beurteilungsverfahrens findet zumindest ein Unterrichtsbesuch durch die

Schulleitung der Förderschule an der Regelschule, insbesondere in der Klasse

mit festem Lehrertandem statt. Zwei Unterrichtsbesuche sind angezeigt, wenn

die Abordnung stundenmäßig ganz oder nahezu ganz erfolgt. Der Schulleiter der

Grundschule oder Mittelschule erstellt einen „Beurteilungsbeitrag“ im Rahmen

des Beurteilungsverfahrens, die der Beurteilende angemessen berücksichtigt.

3.2.2.2 Reisekosten

Bei einer überhälftigen Teilabordnung

an eine Schule mit dem Schulprofil

„Inklusion“ wird Trennungsgeld ohne Zusage der Umzugskostenvergütung nach

Art. 23 Abs. 1 Bayerisches Reisekostengesetz (BayRKG) i.V.m. § 1 Abs. 2 Nr. 6

Bayerische Trennungsgeldverordnung (BayTGV) gewährt. Da die Lehrkräfte

täglich an ihren Wohnort zurückkehren, erhalten sie als Trennungsgeld

Fahrkostenerstattung, Wegstrecken- und Mitnahmeentschädigung wie bei einer

Dienstreise (§ 6 Abs. 1 BayTGV). Hierbei ist die Höchstbetragsregelung nach § 6

Abs. 4 BayTGV anzuwenden.

Bei einer unterhälftigen Teilabordnung an eine Schule mit dem Schulprofil

„Inklusion“ erhalten die Lehrkräfte Reisekostenvergütung nach dem BayRKG.

4.

Heilpädagogische Förderlehrer und

sonstiges Personal für heilpädagogische Unterrichtshilfe

Heilpädagogische Förderlehrer und sonstiges Personal für heilpädagogische

Unterrichtshilfe können rechtlich sowohl im MSD als auch an Profilschulen (vgl.

Art. 60 Abs. 2 Sätze 1 und 3 BayEUG), insbesondere auch in Klassen mit festem

Lehrertandem (Art. 30a Abs. 5 Satz 2 BayEUG) eingesetzt werden. Diese

Möglichkeit ist in der Praxis noch kaum umgesetzt.

5.

Staatliche Pflegekräfte

In Anwendung des Art. 30a Abs. 8 Satz 2 BayEUG können in

Kooperationsklassen staatlich beschäftigte und finanzierte Pflegekräfte

eingesetzt werden, wenn in der Klasse mindestens drei Schüler sind, die ständig

auf fremde Hilfe angewiesen sind. Gleiches gilt an der Profilschule, wenn

mehrere Schüler pflegebedürftig sind (Art. 30b Abs. 4 Satz 6 i.V.m. Art 30a Abs.

8 Satz 2 BayEUG). Damit wurde das System der gruppenbezogenen

Pflegekräfte an den Förderschulen auf den Regelschulbereich übertragen.