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Ringbuch Inklusion zum Nachschlagen, Teil B, Stand Juli 2015

Es ist sinnvoll, die Einsatzplanung viertel- oder halbjährlich zu überprüfen

und gegebenenfalls neu zu bestimmen.

Die abgeordnete Lehrkraft ist in dieser Funktion ausschließlich für die

Profilschule zuständig. Sie berät und unterstützt die Lehrkräfte dieser Schule,

arbeitet im engen Austausch mit ihnen zusammen und hält in Partnerschaft mit

den Kollegen schulhausinterne Fortbildungen oder steht bei Einzelproblemen als

Ansprechpartner zur Verfügung. Die „Kernversorgung“, d.h. die reguläre

Versorgung der Schüler im Unterricht, ist nicht Aufgabe der

sonderpädagogischen Lehrkraft, sondern der allgemeinen Schule. Ausnahmen

können dann gelten, wenn z.B. durch eine Grippewelle die Zahl der Lehrkräfte

erheblich reduziert ist. Die Arbeitszeit wird durch die Tätigkeit bestimmt, d.h.

Unterrichtstätigkeit wird in Unterrichtspflichtzeit (UPZ) berechnet, bei sonstigen

Tätigkeiten wird die Unterrichtspflichtzeit (ähnlich wie bei Förderlehrern und dem

MSD) in Zeitstunden umgerechnet (1 Schulstunde bzw. UPZ-Stunde entspricht

rd. 1,5 Zeitstunden).

Eine enge Einbeziehung in die Elternarbeit und Einbindung in die Förderplanung

und Förderarbeit für Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf wird zu den

Hauptaufgaben gehören. Die Erstellung von Förderdiagnostischen Berichten

beschränkt sich auf die Schüler der Profilschule, bei denen angenommen wird,

dass sonderpädagogischer Förderbedarf vorliegt. Eine sonderpädagogische

Diagnostik für alle Schüler der Profilschule ist ebenso wenig vorgesehen wie

diagnostische Tätigkeiten im Auftrag der Profilschule (z.B. an anderen Schulen

oder in vorschulischen Einrichtungen).

Für Kinder bzw. Schüler, die wegen beabsichtigter Bildung einer Tandemklasse

hinsichtlich des hohen Förderbedarfs überprüft werden müssen, wird der

sonderpädagogische Förderbedarf durch die Lehrkraft für Sonderpädagogik an

der Profilschule festgestellt - sofern die erforderliche Fachlichkeit hinsichtlich des

Förderschwerpunkts gegeben ist, s. o. VII.2.1.2).

Soweit die ins Lehrerkollegium einbezogene Lehrkraft (regelmäßig vom SFZ, d.h.

mit Erfahrung in den Förderschwerpunkten Lernen, Sprache sowie emotionale

und soziale Entwicklung) nicht die notwendige Fachlichkeit besitzt (z.B. in den

Förderschwerpunkten Sehen, Hören, körperliche und motorische Entwicklung

sowie geistige Entwicklung), ist der MSD der jeweiligen Förderschule zur

Unterstützung und insbesondere zur Beratung hinzuzuziehen.

Insgesamt ist beim Einsatz darauf zu achten, dass die sonderpädagogische

Fachkompetenz genutzt wird.

3.2.2 Personalrechtliche Rahmenbedingungen

3.2.2.1 Dienstliche Beurteilung

Die abgeordneten Lehrkräfte für Sonderpädagogik an der Grundschule oder

Mittelschule werden durch den Schulleiter der Förderschule beurteilt, sofern

dieser eine staatliche Lehrkraft ist. Sollte die private Förderschule durch eine

privat angestellte sonderpädagogische Lehrkraft als Schulleitung geführt werden,

so erfolgt die Beurteilung der an die Förderschule zugeordneten und von dort an

die Regelschule abgeordneten staatlichen Lehrkraft durch die Regierung.