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156

Ringbuch Inklusion zum Nachschlagen, Teil B, Stand Juli 2015

1.

Allgemein

Einen Anspruch auf einen bestimmten Umfang an pädagogischer bzw.

sonderpädagogischer Förderung besteht nach dem BayEUG weder für Schüler mit

noch ohne Behinderung. Ein solcher Anspruch des einzelnen Schülers kann auch

nicht auf Artikel 24 UN-BRK gestützt werden. Das Übereinkommen begründet für

die schulische Bildung „nur“ eine staatliche Verpflichtung zur angemessenen

Unterstützung, die von den Ländern umgesetzt werden muss und die dem

Vorbehalt der progressiven Realisierung unterliegt (s. oben III.). Seit 2011 hat der

Freistaat die Inklusion mit zusätzlichen 400 Lehrerstellen (100 je Haushaltsjahr)

unterstützt. Für das Schuljahr 2015/16 sind ebenfalls zusätzliche 100 Stellen

vorgesehen.

2.

Unterstützungssysteme der allgemeinen Schule

Die allgemeinen Schulen verfügen neben den „regulären“ Lehrkräften über

zusätzliche, eigene Unterstützungssysteme. Hier sind v.a. die Förderlehrkräfte an

Grund- und Mittelschulen zu nennen, die auch zur Differenzierung und Förderung

von Kindern mit sonderpädagogischem Förderbedarf eingesetzt werden können.

In den Realschulen und Gymnasien gibt es für Schüler mit Behinderung bei

Bedarf sog. Budgetstunden (1 bis 3 Stunden). In allen Schularten gibt es ferner

Beratungslehrkräfte und Schulpsychologen. Zusätzlich sind an den neun

staatlichen

Schulberatungsstellen

zentrale

Beratungslehrkräfte

und

Schulpsychologen schulübergreifend tätig. Die staatlichen Schulberatungsstellen

halten darüber hinaus besondere Beratungsangebote für Lehrkräfte (z. B.

Supervision) bereit.

3.

Sonderpädagogische Unterstützung

3.1 Mobiler Sonderpädagogischer Dienst

Der Sonderpädagogische Dienst der Förderschule (MSD) unterstützt nach Art.

21 BayEUG, § 25 VSO-F die Unterrichtung von Kindern und Jugendlichen mit

sonderpädagogischem Förderbedarf an Regelschulen. Er diagnostiziert den

sonderpädagogischen Förderbedarf, berät Lehrkräfte, Eltern und Schüler. Er hält

Fortbildungen. Der MSD kann im Einzelfall auch das Kind unmittelbar durch

Förderangebote unterstützen, regelmäßig aber nimmt der MSD seine Aufgabe

durch Beratung und insoweit Stärkung der allgemeinen Schule wahr.

Auch an den Förderschulen kann der MSD unterstützen, sofern bei mehrfachem

Förderbedarf eines Kindes oder Jugendlichen die Fachkenntnisse in einem

Förderschwerpunkt benötigt werden, die die Förderschule selbst nicht abdeckt

(z.B. blinder Schüler mit zusätzlichem sonderpädagogischem Förderbedarf im

Förderschwerpunkt körperliche und motorische Entwicklung).

Dem Umfang nach ist der MSD für ein Kind im Durchschnitt auf den Zeiteinsatz

beschränkt, den es anteilig an der Förderschule erhalten hätte, abzüglich der