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Ringbuch Inklusion zum Nachschlagen, Teil B, Stand Juli 2015
1.
Allgemein
Einen Anspruch auf einen bestimmten Umfang an pädagogischer bzw.
sonderpädagogischer Förderung besteht nach dem BayEUG weder für Schüler mit
noch ohne Behinderung. Ein solcher Anspruch des einzelnen Schülers kann auch
nicht auf Artikel 24 UN-BRK gestützt werden. Das Übereinkommen begründet für
die schulische Bildung „nur“ eine staatliche Verpflichtung zur angemessenen
Unterstützung, die von den Ländern umgesetzt werden muss und die dem
Vorbehalt der progressiven Realisierung unterliegt (s. oben III.). Seit 2011 hat der
Freistaat die Inklusion mit zusätzlichen 400 Lehrerstellen (100 je Haushaltsjahr)
unterstützt. Für das Schuljahr 2015/16 sind ebenfalls zusätzliche 100 Stellen
vorgesehen.
2.
Unterstützungssysteme der allgemeinen Schule
Die allgemeinen Schulen verfügen neben den „regulären“ Lehrkräften über
zusätzliche, eigene Unterstützungssysteme. Hier sind v.a. die Förderlehrkräfte an
Grund- und Mittelschulen zu nennen, die auch zur Differenzierung und Förderung
von Kindern mit sonderpädagogischem Förderbedarf eingesetzt werden können.
In den Realschulen und Gymnasien gibt es für Schüler mit Behinderung bei
Bedarf sog. Budgetstunden (1 bis 3 Stunden). In allen Schularten gibt es ferner
Beratungslehrkräfte und Schulpsychologen. Zusätzlich sind an den neun
staatlichen
Schulberatungsstellen
zentrale
Beratungslehrkräfte
und
Schulpsychologen schulübergreifend tätig. Die staatlichen Schulberatungsstellen
halten darüber hinaus besondere Beratungsangebote für Lehrkräfte (z. B.
Supervision) bereit.
3.
Sonderpädagogische Unterstützung
3.1 Mobiler Sonderpädagogischer Dienst
Der Sonderpädagogische Dienst der Förderschule (MSD) unterstützt nach Art.
21 BayEUG, § 25 VSO-F die Unterrichtung von Kindern und Jugendlichen mit
sonderpädagogischem Förderbedarf an Regelschulen. Er diagnostiziert den
sonderpädagogischen Förderbedarf, berät Lehrkräfte, Eltern und Schüler. Er hält
Fortbildungen. Der MSD kann im Einzelfall auch das Kind unmittelbar durch
Förderangebote unterstützen, regelmäßig aber nimmt der MSD seine Aufgabe
durch Beratung und insoweit Stärkung der allgemeinen Schule wahr.
Auch an den Förderschulen kann der MSD unterstützen, sofern bei mehrfachem
Förderbedarf eines Kindes oder Jugendlichen die Fachkenntnisse in einem
Förderschwerpunkt benötigt werden, die die Förderschule selbst nicht abdeckt
(z.B. blinder Schüler mit zusätzlichem sonderpädagogischem Förderbedarf im
Förderschwerpunkt körperliche und motorische Entwicklung).
Dem Umfang nach ist der MSD für ein Kind im Durchschnitt auf den Zeiteinsatz
beschränkt, den es anteilig an der Förderschule erhalten hätte, abzüglich der