

Ringbuch Inklusion zum Nachschlagen, Teil B, Stand Juli 2015
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Förderschwerpunkt geistige Entwicklung endet mit einem individuellen
Abschlusszeugnis, das die Leistungen und Kompetenzen beschreibt. Aussagen
zur Weiterentwicklung im Hinblick auf eine Arbeitstätigkeit werden im
sonderpädagogischen Gutachten zum Ende der Schulzeit am Förderzentrum
beschrieben (s. nachfolgend 7.2.4)
7.2.4 Zusätzlich: Sonderpädagogisches Gutachten, § 27 Abs.2 VSO-F
Neben dem jeweiligen Abschluss (s. zuvor) erhalten alle Schüler der
Förderzentren – gleichgültig welcher Lehrplan ihrem Unterricht zu Grunde liegt –
am Ende der Schulzeit ein Sonderpädagogisches Gutachten der Förderschule in
Zusammenarbeit mit der Arbeitsagentur, das in einer für beide Systeme
verständlichen Terminologie die Kompetenzen der Schüler beschreibt. Damit soll
der Übergang Schule-Beruf erleichtert und individuell passende Anschlüsse
erreicht werden. Die Schüler können so bei der Berufswahl wie auch durch die
Arbeitsagentur hinsichtlich etwaiger Maßnahmen unterstützt werden. Das
Sonderpädagogische Gutachten wird nach § 27 Abs. 2 VSO-F spätestens mit
dem Zwischenzeugnis der Jahrgangsstufe 9 erstellt; soweit für eine Bewerbung
erforderlich, kann es bereits dem Jahreszeugnis am Ende der Jahrgangsstufe 8
beigefügt werden. Für Schüler im Förderschwerpunkt geistige Entwicklung wird
das sonderpädagogische Gutachten spätestens zum Zwischenzeugnis der 12.
Jahrgangsstufe (Berufsschulstufe) erstellt; im Förderplan ist zum Ende der
Jahrgangsstufe 9 auf Möglichkeiten und Notwendigkeiten zur beruflichen
Eingliederung unter Einbeziehung der Arbeitsverwaltung einzugehen.
Das Sonderpädagogische Gutachten wird an die Schüler bzw. deren
Erziehungsberechtigte herausgegeben. Es obliegt ihrer Entscheidung, inwieweit
sie das Gutachten Dritten, insbesondere zukünftigen Arbeitgebern vorlegen. Bei
einer Anmeldung an einer Berufsschule zur sonderpädagogischen Förderung
(Förderberufsschule)
entfällt
die
obligatorische
Erstellung
eines
Sonderpädagogischen Gutachtens durch die Förderberufsschule, sofern der
Schüler das Sonderpädagogische Gutachten des Förderzentrums vorlegt (§ 15
Abs. 3 Satz 3 BSO-F).
7.2.5 Abschlüsse der Berufsschule zur sonderpädagogischen Förderung
An der Berufsschule zur sonderpädagogischen Förderung (Förderberufsschule)
können nach § 31 der Schulordnung für die Berufsschulen vom 26.10.2009
(BSO-F) folgende Abschlüsse erworben werden; der mit dem Abschluss an der
Förderberufsschule ggf. verbundene Erwerb der Berechtigung des Abschlusses
der Mittelschule richtet sich nach § 32 BSO-F (die derzeitige Fassung spricht
noch von Hauptschulabschluss) und der des Mittleren Schulabschlusses nach §
33 BSO-F:
Erfolgreicher Abschluss der Förderberufsschule für Schüler in
anerkannten Ausbildungsberufen
(nach § 4 Berufsbildungsgesetz,
BBiG) entsprechend der Regelungen der Regel-Berufsschule;