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Ringbuch Inklusion zum Nachschlagen, Teil B, Stand Juli 2015

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Förderschwerpunkt geistige Entwicklung endet mit einem individuellen

Abschlusszeugnis, das die Leistungen und Kompetenzen beschreibt. Aussagen

zur Weiterentwicklung im Hinblick auf eine Arbeitstätigkeit werden im

sonderpädagogischen Gutachten zum Ende der Schulzeit am Förderzentrum

beschrieben (s. nachfolgend 7.2.4)

7.2.4 Zusätzlich: Sonderpädagogisches Gutachten, § 27 Abs.2 VSO-F

Neben dem jeweiligen Abschluss (s. zuvor) erhalten alle Schüler der

Förderzentren – gleichgültig welcher Lehrplan ihrem Unterricht zu Grunde liegt –

am Ende der Schulzeit ein Sonderpädagogisches Gutachten der Förderschule in

Zusammenarbeit mit der Arbeitsagentur, das in einer für beide Systeme

verständlichen Terminologie die Kompetenzen der Schüler beschreibt. Damit soll

der Übergang Schule-Beruf erleichtert und individuell passende Anschlüsse

erreicht werden. Die Schüler können so bei der Berufswahl wie auch durch die

Arbeitsagentur hinsichtlich etwaiger Maßnahmen unterstützt werden. Das

Sonderpädagogische Gutachten wird nach § 27 Abs. 2 VSO-F spätestens mit

dem Zwischenzeugnis der Jahrgangsstufe 9 erstellt; soweit für eine Bewerbung

erforderlich, kann es bereits dem Jahreszeugnis am Ende der Jahrgangsstufe 8

beigefügt werden. Für Schüler im Förderschwerpunkt geistige Entwicklung wird

das sonderpädagogische Gutachten spätestens zum Zwischenzeugnis der 12.

Jahrgangsstufe (Berufsschulstufe) erstellt; im Förderplan ist zum Ende der

Jahrgangsstufe 9 auf Möglichkeiten und Notwendigkeiten zur beruflichen

Eingliederung unter Einbeziehung der Arbeitsverwaltung einzugehen.

Das Sonderpädagogische Gutachten wird an die Schüler bzw. deren

Erziehungsberechtigte herausgegeben. Es obliegt ihrer Entscheidung, inwieweit

sie das Gutachten Dritten, insbesondere zukünftigen Arbeitgebern vorlegen. Bei

einer Anmeldung an einer Berufsschule zur sonderpädagogischen Förderung

(Förderberufsschule)

entfällt

die

obligatorische

Erstellung

eines

Sonderpädagogischen Gutachtens durch die Förderberufsschule, sofern der

Schüler das Sonderpädagogische Gutachten des Förderzentrums vorlegt (§ 15

Abs. 3 Satz 3 BSO-F).

7.2.5 Abschlüsse der Berufsschule zur sonderpädagogischen Förderung

An der Berufsschule zur sonderpädagogischen Förderung (Förderberufsschule)

können nach § 31 der Schulordnung für die Berufsschulen vom 26.10.2009

(BSO-F) folgende Abschlüsse erworben werden; der mit dem Abschluss an der

Förderberufsschule ggf. verbundene Erwerb der Berechtigung des Abschlusses

der Mittelschule richtet sich nach § 32 BSO-F (die derzeitige Fassung spricht

noch von Hauptschulabschluss) und der des Mittleren Schulabschlusses nach §

33 BSO-F:

Erfolgreicher Abschluss der Förderberufsschule für Schüler in

anerkannten Ausbildungsberufen

(nach § 4 Berufsbildungsgesetz,

BBiG) entsprechend der Regelungen der Regel-Berufsschule;